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Kerzen und Feuerwerke erleuchten zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel die Wohnstuben sowie den nächtlichen Himmel. Mitunter geht dabei auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination. Welche Versicherung für Silvesterschäden kommen, zeigt folgender Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2022 zählten die Versicherer zum Beispiel 6.000 Brände, die einen Schaden von rund 23 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Der durchschnittliche Schadenaufwand pro Leistungsfall lag bei 3.600 Euro. Rekordjahr der zusätzlichen Brände war das Jahr 2015. Damals gab es 12.000 Brände. Diese verursachten einen durchschnittlichen Schaden von 2.167 Euro.

Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte “Einrede grober Fahrlässigkeit” greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.

Wenn zum Jahreswechsel die Feuerwerke und Sektkorken knallen, geht mitunter auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination, wie auch die Einsatzkräfte der Feuerwehren zu berichten wissen. Aber welche Versicherung zahlt für Silvesterschäden? Ein Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2021 zählten die Versicherer zum Beispiel 7.000 Brände, die einen Schaden von rund 26 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte “Einrede grober Fahrlässigkeit” greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.

Erneut zeigt eine Umfrage, dass die Deutschen die Bedeutung wichtiger Versicherungen unterschätzen. So sagen etwa nur sechs von zehn Personen, eine Privathaftpflicht sei “besonders wichtig”: ein fataler Irrtum, denn ohne diesen Schutz droht eine lebenslange Schuldenfalle.

Wie gut wissen die Deutschen über Versicherungen Bescheid? Dies wollte ein großer Online-Makler wissen und gab hierzu eine bevölkerungsrepräsentative YouGov-Umfrage in Auftrag. Das Ergebnis ist ernüchternd. So zeigt sich erneut wie auch bei früheren Umfragen, dass die Bedeutung wichtiger Absicherungen unterschätzt wird.

Zum Beispiel stimmen nur sechs von zehn Personen (60 Prozent) der Aussage zu, eine Privathaftpflicht sei “besonders wichtig”. Zwar ist dies der Schutz mit dem höchsten Zuspruch in der Umfrage. Doch wer Haftpflicht-Policen als verzichtbar betrachtet, der irrt. Wer dritten Personen einen Schaden zufügt, haftet mit seinem gesamten Privatvermögen – und ein Leben lang. Das geht aus Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor.

Schon ein kleiner, unbeabsichtigter Rempler kann dazu beitragen, dass eine Person schwer stürzt und einen bleibenden Schaden davon trägt. Ohne Haftpflicht-Versicherung führt dieses Szenario direkt in die Schuldenfalle. Nicht nur Schmerzensgeld muss der Verursacher im Zweifel zahlen, sondern auch den Lohnausfall erstatten und medizinische Leistungen finanzieren. Folglich rät selbst der Verbraucherschutz: die Privathaftpflicht ist ein Must-have!

Selbst Krankenversicherung verzichtbar?

Doch auch Antwort zwei verwundert. Nur 52 Prozent der Befragten erachten den Schutz durch eine Krankenversicherung für “besonders wichtig”. Nicht nur gibt es in Deutschland seit 2007 eine Krankenversicherungs-Pflicht: Wer nicht versichert ist, muss unter Umständen hohe Summen an Beitrag nachzahlen. Darüber hinaus ist es eine Errungenschaft, dass hierzulande fast die gesamte Bevölkerung eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann, sofern vonnöten: auch wenn über die Höhe der Beiträge sicher diskutiert werden darf.

Wer zum Beispiel einen Tumor operativ entfernen lassen muss, würde allein für die notwendige OP -je nach Art und Eingriff- schnell so viel zahlen wie für einen Mittelklasse-Wagen, so zeigen Daten der privaten Krankenversicherer. Und hier sind Reha, Laborkosten, Verdienstausfall etc. noch gar nicht eingerechnet. Die Kosten für chronische Krankheiten beziffert die OECD allein für Deutschland auf 21 Milliarden Euro jährlich! Das bedeutet: sogar mit einem großen Sparkonto ließen sich derartige Kosten kaum bis gar nicht stemmen, folglich steht die Solidargemeinschaft hierfür ein.

Grundsätzlich zeigt die Umfrage deutlich, dass die Deutschen lieber ihren Besitz absichern als existentielle Risiken. So hält fast die Hälfte aller Befragten eine Hausratversicherung für “besonders wichtig” – aber nur 30 Prozent oder weniger eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Pflegezusatz- oder Risikolebensversicherung. Das kann sich ebenfalls als fataler Irrtum erweisen. Wer etwa dauerhaft seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist im statistischen Schnitt besonders stark davon bedroht, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Es droht ein deutlicher Verlust an Lebensqualität. Hier kann ein Beratungsgespräch helfen, die richtige Absicherung zu finden.

Versicherer haben ein schlechtes Image? Dass hierbei auch viele Vorurteile eine Rolle spielen, zeigt eine aktuelle YouGov-Umfrage. Vier von fünf Deutschen (81 Prozent) sind demnach mit ihrem Versicherer zufrieden. Das relativiert so manche kritische Rückmeldung in sozialen Medien: auch wenn es natürlich mitunter Grund zu Kritik gibt.

Vier von fünf Deutschen (81 Prozent), die ihrem Versicherer einen Schaden gemeldet haben, sagen, dass die Erfahrung mit der Regulierung des Schadens überwiegend positiv gewesen sei. Das zeigt eine repräsentative Umfrage aus dem Hause YouGov. Entsprechend hoch sind bei diesen Befragten die Zufriedenheitswerte mit dem Versicherer.

Die Studie fragte auch danach, wie die Deutschen zu ihrer Versicherung kommen. Hier zeigt sich: Viele Bürger versichern Schäden, deren Eintritt sie in Bezug auf die eigene Person für wahrscheinlich halten. Dabei spielt der Rat von Eltern und Freunden noch immer eine große Rolle. Zwei von drei 18- bis 24-Jährigen (64 Prozent) schließen die Versicherung auf Anraten von Eltern oder Freunden ab. In der Generation 25 bis 34 Jahre sind es immerhin noch 39 Prozent. Es sind eben die Menschen, denen man am ehesten vertraut.

Wer keine so guten Erfahrungen gemacht hat – immerhin auch circa 19 Prozent – kann sich mit seinem Ansinnen zunächst an einen der Versicherungs-Ombudsmänner wenden. Sie prüfen als Schlichtungsstelle unentgeltlich, ob das Anliegen des Versicherungsnehmers gerechtfertigt ist, schlagen unter Umständen einen Vergleich vor: Wer mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch klagen. Die Verjährungsfristen ruhen während des Schlichtungsverfahrens.

Gefährliche Absicherungslücken

Der Verlass auf den Rat von Verwandtschaft und Bekanntschaft trägt aber aus Sicht eines Versicherungsexperten bzw. einer Expertin dazu bei, dass gefährliche Absicherungslücken drohen. Das geht ebenfalls aus der YouGov-Umfrage hervor:

Positiv ist immerhin, dass ein Großteil der Befragten (63 Prozent) sagen, sie besitzen eine Privathaftpflicht. Bei der Wichtigkeit dieser Policen aber immer noch zu wenig. Hier sei daran erinnert, dass man für Schäden, die man Dritten zufügt, mit dem gesamten Vermögen haftet – auch, wenn man aus Versehen eine Person schädigte. Das kann zur Armuts- und Schuldenfalle werden, zum Beispiel, wenn der oder die Geschädigte dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt wurde.

Es folgen auf den Plätzen der am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen: die Kfz-Versicherung (63 Prozent) als Pflichtversicherung, die Hausratversicherung (58 Prozent) und Rechtsschutzversicherung (37 Prozent). Hier macht die Umfrage die Tendenz deutlich, dass Deutsche eher ihren materiellen Besitz absichern als existentielle Risiken, die wirklich den Ruin bedeuten können. Es ist zwar gut, den Hausrat mit teuren elektrischen Geräten abgesichert zu wissen. Wer genug Geld hat, kann im Zweifel den defekten Fernseher nach einem Überspannungsschaden auch selbst zahlen.

Anders sieht es aber zum Beispiel aus, wenn eine junge Familie einen Hauskredit abstottert – und ein wichtiger Ernährer bzw. eine Ernährerin stirbt. Dann sind die Hinterbliebenen oft mit den finanziellen Folgen überfordert – und das in einer extremen psychischen Ausnahme-Situation, denn auch die Trauer will ja bewältigt werden. Die Hinterbliebenen -Lebenspartner und Kinder- kann man recht preiswert mit einer Risikolebensversicherung absichern.

Weitere wichtige Versicherungs-Arten wie die Berufsunfähigkeitsversicherung oder Pflegezusatzversicherung sind in Deutschland noch weniger verbreitet: Letztgenannte führt regelrecht ein Nischendasein. Doch auch das vorzeitige Aus im Beruf und die eigene Pflegebedürftigkeit können dazu beitragen, dass man nicht nur selbst in finanzielle Not gerät, sondern auch die Angehörigen betroffen sind. Umso wichtiger ist es, hier vorzusorgen.

Jung vorsorgen empfiehlt sich

Versicherungen, die gesundheitliche Risiken absichern, können selbstverständlich auch schon in jungen Jahren abgeschlossen werden. Und das lohnt sich sogar, weil in der Regel der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss zählt – und eingefroren wird. Wer jung, gesund und ohne schwere Vorerkrankungen ist, kann existentielle Risiken deshalb oft preiswerter versichern: und sich im Zweifel durch die Eltern beim Beitrag helfen lassen, wenn man z.B. noch studiert oder sich in einer Ausbildung befindet.

Gerade bei den jungen Befragten zeigen sich laut YouGov-Umfrage Wissenslücken. Während rund die Hälfte der Befragten, nämlich 55 Prozent, angaben, dass sie sich über die jeweiligen Versicherungen gut informiert fühlen, konnte dies bei den 18- bis 24jährigen nur jeder Dritte bestätigen. Das fehlende Wissen ist auch ein Grund, warum sich viele Deutsche oft recht spät versichern – hier kann ein Beratungsgespräch helfen.

Wie schließen Versicherungskunden eigentlich ihre Verträge ab? Das Klischee besagt: Immer mehr Versicherungen werden online abgeschlossen. Dass dies so nicht stimmt, zeigt eine aktuelle Studie des Branchenverbandes Bitkom. Demnach nutzen viele Verbraucher tatsächlich das Internet – um dann persönlich beim Vermittler ihrer Wahl abzuschließen.

Laut einer repräsentativen Umfrage des Branchenverbandes Bitkom informieren sich die Verbraucher zunehmend über mehrere Kanäle, bevor sie eine Versicherung abschließen. Das Interessante ist: Der persönlich beratende Vermittler ist keineswegs Verlierer dieses Trends, im Gegenteil.

So geben knapp vier von zehn Personen (39 Prozent) zu Protokoll, dass sie zwar Versicherungen online vergleichen, dann aber doch zum Vermittler bzw. der Vermittlerin ihres Vertrauens gehen, um dort abzuschließen. Hierbei spricht man in der Versicherungsbranche vom “RoPo-Kunde”: Das steht für “Research online, Purchase offline”. Verbraucher also, die im Netz recherchieren, bevor sie im persönlichen Gespräch abschließen.

Trotz Internet: Persönliche Beratung gewinnt an Bedeutung

Den umgedrehten Weg gehen hingegen weit weniger Verbraucher: nur 22 Prozent geben an, dass sie sich erst persönlich beraten lassen, um dann online abzuschließen. Zwar nennt die Bitkom-Studie selbst keine Begründung für diese Situation. Aber aufschlussreich ist diesbezüglich eine andere Umfrage des forsa-Institutes. Diese stellte nämlich fest, dass trotz des Trends zu immer mehr Online-Angeboten die Bedeutung der persönlichen Beratung zugenommen hat.

Die Gründe, stark vereinfacht: ein Rundum-Service ist vielen Verbrauchern wichtig. Sie wollen nicht nur während des Vertragsabschlusses beraten werden, sondern auch Unterstützung erhalten, wenn sie nach einem Schadensfall Rat brauchen. Oder über ihren sich ändernden Bedarf aufgeklärt, wenn sich die eigene Lebenssituation ändert: etwa durch einen Hausbau oder den Wechsel in die Selbstständigkeit.

Das Internet hat viele Verbraucher mündiger werden lassen: Dass die persönliche Beratung darunter nicht leidet, ist vielleicht keine überraschende Erkenntnis. Es ist eben immer noch ein Trumpf, einen persönlichen Ansprechpartner vor Ort zu haben, statt in der Warteschlange eines Call-Centers zu landen. Stark vereinfacht gilt die Faustregel: Je komplexer ein Versicherungsvertrag und je mehr Fragen im Vorfeld beantwortet werden müssen, desto schwieriger ist es, ihn mit wenigen Mausklicks im Netz abzuschließen. Denn falsche Angaben im Antrag können dazu führen, dass man aufgrund einer Anzeigenpflichtverletzung später seinen Versicherungsschutz verliert.

Immer mehr Gewerbetreibende sehen sich in der Coronakrise gezwungen, ihre Altersvorsorge abzustoßen, wie mehrere Studien zeigen. Aber das ist oft eine schlechte Lösung: Nicht nur drohen dann Altersarmut und finanzielle Verluste, auch der Risikoschutz geht verloren.

Es ist ein Fakt: Viele Selbstständige geraten in der Coronakrise in existentielle Nöte. Ganz gleich, ob Gastronomen, Floristen, Veranstaltungs-Techniker oder Musiker: Es gibt Berufe, die zur Corona-Vorsorge mit einem Quasi-Berufsverbot belegt wurden und denen sämtliche Einnahmen wegbrachen. Konzerte durften nicht stattfinden, Hotels mussten schließen – und viele Läden waren lange Zeit dicht.

Dass die finanziellen Hilfen der Bundesregierung nicht allen Betroffenen im ausreichenden Maße helfen, darauf deuten auch aktuelle Trends in der Versicherungsbranche hin. So berichtet diese Woche ein großer Zweitmarkt-Anbieter mit einem Vertragsbestand von eine Milliarde Euro, dass sich infolge des Corona-Lockdowns Mitte März die Zahl der Anfragen verdreifacht habe. Zur Erklärung: Zweitmarkt-Anbieter kaufen Lebens- und Rentenversicherungen von Privatpersonen ab, um sie dann weiterzuführen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt eine repräsentative INSA-Umfrage im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA). Fast jeder fünfte Deutsche, der im März und April 2020 dank des Corona-Lockdowns finanzielle Einbußen hatte, kürzt demnach die Sparrate bei seiner Altersvorsorge oder stellte die Vorsorge für den Lebensabend ganz ein. Erschreckende Zahlen, wenn man bedenkt, dass dieses Geld dann in der Rentenzeit fehlt – und Altersarmut droht.

Alternativen prüfen!

Fest steht: Wer die Altersvorsorge kündigt oder verfrüht abstößt, der muss in der Regel hohe Verluste erdulden. Der Grund: Bei einer Kündigung steht dem Kunden bzw. der Kundin nur der sogenannte Rückkaufswert einer Lebensversicherung zu. Verwaltungs- und Risikokosten des Vertrages werden vom Versicherer bei vorzeitiger Kündigung ebenso dem Kunden in Rechnung gestellt wie gezahlte Provisionen. Auch Stornokosten werden zusätzlich abgezogen. Bei mehreren Anbietern erhält man deshalb selbst nach zehn Jahren Vertragslaufzeit kaum mehr als den eingezahlten Beitrag – wenn überhaupt.

Eine Alternative kann es tatsächlich sein, den Lebensversicherungs-Vertrag an einen Zweitmarktanbieter zu verkaufen. Im Vergleich zum Rückkaufswert winken dann nach Experten-Schätzungen zwei bis sechs Prozent höhere Verträge. Aber auch das hat Tücken. Nicht nur muss der erzielte Gewinn aus dem Verkauf versteuert werden, wenn die Police nach 2005 abgeschlossen wurde. Auch ist dann Altersvorsorge und Risikoschutz weg. Und nachgefragt werden von den Aufkäufern vor allem hochverzinste Altverträge – aus gutem Grund, denn diese würden auch dem Versicherungsnehmer deutlich mehr einbringen, wenn er sie bis zum Ablaufdatum durchhält.

Deshalb ist es ratsam, den Vertrag zu halten und nach Alternativen zu suchen, wenn man eine vorübergehende Durststrecke überbrücken muss. Viele Versicherer gestatten es zum Beispiel in ihren Verträgen, den Beitrag vorübergehend zu stunden: üblich sind hier Zeiträume zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Dann müssen die Prämien zwar später nachgezahlt werden: aber Risikoschutz und Altersvorsorge bleiben erhalten.

Einige Versicherer erlauben es auch, Beiträge aus den angesparten Überschüssen zu bezahlen, wenn der Vertrag schon länger lief. Und gerade bei staatlich geförderten Verträgen besteht zusätzlich die Option, die Policen beitragsfrei zu stellen und quasi vorübergehend stillzulegen, was aber bei manchen Vertragsarten mit dem Verlust von integrierten Zusatzversicherungen des Vertrages einhergeht, etwa dem wichtigen Schutz vor Berufsunfähigkeit. Deshalb sollte auch ein solcher Schritt genau geprüft und abgewogen werden.

Eine weitere Möglichkeit, wenn finanzielle Sorgen drücken: Lebensversicherungen können mit einem sogenannten Policendarlehen beliehen werden. Dabei handelt es sich um keinen Kredit im klassischen Sinne, denn es wird eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung durch den Versicherer gezahlt. Ausgeschlossen hiervon sind staatlich geförderte Verträge und Betriebsrente-Anwartschaften. Zwar müssen Zinsen auf die Zeit des Darlehens gezahlt werden, die später mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet werden. Aber gerade in Krisenzeiten kann eine solche Beleihung des eigenen Vertrages helfen, die Altersvorsorge zu retten.

Die Situation scheint paradox: Auf der einen Seite rechnet die Bundesregierung mit 2,35 Millionen Kurzarbeitern infolge der Coronakrise, die entweder eine reduzierte Arbeitszeit und damit Einkommensverluste hinnehmen müssen oder die aufgrund einer “Kurzarbeit Null” sogar ganz zuhause sind. Zugleich aber fehlt es in wichtigen Bereichen der Wirtschaft an Arbeitskräften. Deshalb werden nun auch die Zuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter deutlich erweitert.

Viele Menschen sind von ihren Arbeitgebern nach Hause geschickt wurden. Doch an anderer Stelle fehlen dringend benötigte Arbeitskräfte: Das trifft auf systemrelevante Berufe zu, zum Beispiel im Gesundheitswesen, der Pflege und der Landwirtschaft.

Damit auch Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter solche Möglichkeiten von Nebenbeschäftigungen nutzen, wurde jetzt – als Bestandteil des “Sozialschutz-Pakets” der Bundesregierung – am 27. März eine neue Übergangsregelung für die Anrechnung von Nebeneinkünften auf das Kurzarbeitergeld geschaffen.

Die Regel des “Normalfalls”: Nebenverdienste schmälern Ansprüche auf Kurzarbeitergeld

Normalerweise werden Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet: Sie werden schlicht behandelt wie regulärer hauptberuflicher Lohn während der Kurzarbeit. Der Nebenverdienst wird dem Einkommen durch den Arbeitgeber des Hauptberufs einfach hinzuaddiert. Damit reduziert der Nebenverdienst aber jenen Teil des Nettolohns, der durch die Kurzarbeit verloren ging und für den eine Ausgleichsleistung in Höhe von 67 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern) oder 60 Prozent (bei kinderlosen Arbeitnehmern) erbracht wird: Nebeneinkünfte bedeuten weniger Kurzarbeitergeld durch die Arbeitslosenversicherung.

Corona-Krise: Anrechnung von Nebeneinkünften vorübergehend außer Kraft gesetzt – für “systemrelevante” Tätigkeiten

Vorübergehend wurde nun die Anrechnung von Nebeneinkünften auf Kurzarbeitergeld außer Kraft gesetzt. Freilich: Dies gilt unter zwei Einschränkungen.

Denn zum einen betrifft es nur die Anrechnung von Einkünften, sobald die Nebentätigkeit in einem Bereich erfolgt, der während der Corona-Krise “systemrelevant” ist: etwa in der Pflege oder im Gesundheitswesen.

Zum anderen darf die Summe aus:

  • Einkommen des Hauptberufs und
  • Kurzarbeitergeld sowie
  • Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit

nicht jenes reguläre Einkommen übersteigen, das hauptberuflich ohne Kurzarbeit erzielt werden würde.

In der Summe darf also durch den Hinzuverdienst nicht mehr verdient werden als in Zeiten ohne Kurzarbeit durch das Haupteinkommen. Sobald diese Bedingung erfüllt ist, kann der komplette Hinzuverdienst aus der Nebentätigkeit behalten werden.

Die Bundesregierung erhofft sich durch die Regelung, Kurzarbeiter*innen während der Corona-Krise zu einer systemrelevanten Nebenbeschäftigung zu ermutigen. So sollen in den entsprechenden Bereichen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um die Krise zu stemmen. Die Regelung gilt aber nur vorübergehend bis zum 31. Oktober 2020. Danach ist zu erwarten, dass die alten Anrechnungsregeln wieder in Kraft treten.

Kurzarbeit: Nicht folgenlos für die Altersvorsorge

Kurzarbeit aber hat nicht nur Auswirkungen auf den Verdienst, sondern auch auf die betriebliche Altersvorsorge: Wird die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert und können vereinbarte Beiträge nicht mehr aufgebracht werden, muss die Vereinbarung unbedingt der neuen Situation angepasst werden.

Entfällt der Entgeltanspruch sogar vollständig aufgrund der Einführung der “Kurzarbeit Null”, dann existiert kein Entgelt mehr, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte. In diesem Fall kann der Mitarbeiter allerdings in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen – und damit auch indirekt aus dem Kurzarbeitergeld. Wer zu Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Altersvorsorge Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Der Abschied steht vor der Tür: Am 31. Januar 2020 verlässt Großbritannien die die Europäische Union. Weil mit diesem Austritt auch viele rechtliche Veränderungen verbunden sind, ist nicht nur die Wirtschaft verunsichert. Auch Verbraucher wissen oft nicht, was die rechtliche Neuordnung der Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU für Auswirkungen hat. Aus diesem Grund klärt aktuell die Verbraucherseite des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf: “Brexit: Darauf müssen sich Versicherungskunden jetzt einstellen”. Die Änderungen gemahnen zur Gelassenheit.

Altersvorsorge-Vertrag bei britischen Lebensversicherern: EU-Recht hat für viele Anbieter Bestand

Britische Lebensversicherungen erfreuten sich in der Vergangenheit auch bei deutschen Kunden einer großen Beliebtheit. So halten nicht wenige deutsche Kundinnen und Kunden Vorsorgeverträge von Anbietern wie Scottish Widows Limited, Standard Life, Clerical Medical oder Royal London. Und der Brexit gab durchaus Grund zur Sorge. Gefürchtet war besonders das Ungültig-Werden alter Verträge durch einen harten Brexit – und damit einen Brexit ohne Einigung zwischen Großbritannien und der EU. Aber es kann Entwarnung gegeben werden.

Denn viele Anbieter reagierten auf die Bedrohung, indem sie Tochtergesellschaften in EU-Ländern gründeten und den gesamten Vertragsbestand auf diese Tochterfirmen übertrugen. So liegen die Verträge von Standard Life oder Royal London nun bei einer Unternehmenstochter in Irland. Die Verträge der Scottish Widows Limited (SWL) liegen in Luxemburg. Für Kundinnen und Kunden innerhalb der EU bleibt EU-Recht durch dieses Übertragen der Bestände weiterhin gültig. Ebenso bleiben individuelle Vertragsbedingungen eines jeden Kunden unberührt.

Zwar wiesen Finanzexperten auch darauf hin: In Ländern wie Irland existiert keinen Schutzfonds wie der britische Financial Services Compensation Scheme (FSCS). Deswegen könnte der Insolvenzschutz nun geringer sein. Jedoch: Die Finanzlage der britischen Lebensversicherer ist stabil. Selbst die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest warnten folglich davor, Verträge vorschnell zu kündigen. Stattdessen hätten Kundinnen und Kunden nun genügend Zeit, verschiedene Möglichkeiten zwischen einer Kündigung und einer Fortführung des Vertrags zu prüfen – denkbar ist zum Beispiel auch eine Kapitalzahlung, ein Verkürzen des Vertrags, ein Beitragsfrei-Stellen des Vertrags oder gar ein Verkauf an Anbieter, die Lebensversicherungen aufkaufen. Für eine solche Entscheidung kann ein professionelles Beratungsgespräch behilflich sein. Grund zur überstürzten Eile jedoch besteht nicht.

Übergangsfrist schafft Raum für Entscheidungen

Aber auch, wenn Verträge von Kundinnen und Kunden bei Anbietern nicht auf europäische Töchter übertragen wurden, besteht kein Grund zur Eile. Denn nach dem Brexit gibt es eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 – bis dahin müssen alle Versicherungsunternehmen in Großbritannien die bislang in der EU geltenden Regeln einhalten. Die Übergangsphase schafft auch für andere Versicherungsverträge und Produkte die Möglichkeit, das weitere Vorgehen zu prüfen und hierzu gegebenenfalls Expertenrat einzuholen.

Kfz-Versicherung: Mögliche Änderung erst ab 1. Januar 2021

Auch für die Kfz-Versicherung ändert sich aufgrund dieser ausgehandelten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 zunächst nichts. Und auch für die Kfz-Versicherung gilt: Erwartete Veränderungen liefern keinen Grund zur Panik. Denn weiterhin gilt der Schutz einer Kfz-Versicherung in Großbritannien ohne Einschränkungen.

Einzige mögliche Änderung: Ab 01. Januar 2021 könnte es Pflicht sein, bei Einreise nach Großbritannien die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr – auch “Grüne Karte” genannt –mitzuführen. Diese Karte bescheinigt in Nicht-EU-Ländern den Einreisenden einen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Erhältlich ist die Grüne Karte kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer. Ob aber zukünftig tatsächlich die Grüne Karte bei Einreise nach Großbritannien mitzuführen ist, ist nach jetzigem Stand noch nicht sicher.

Keine Auswirkungen auf die Reise-, Haftpflicht- und Unfallversicherung

Für Reise-, Haftpflicht- und private Unfallversicherungen hat der Brexit laut GDV hingegen überhaupt keine Konsequenzen – ihr Schutz gelte in aller Regel weltweit. So gesehen ist der Brexit zumindest für Versicherungskunden kein Grund zur Unruhe – viele Bedingungen verschiedener Versicherungen bleiben gleich. Und für Lebensversicherungen bleibt genügend Zeit, sich Rat beim Experten zu holen.

Krankenkassen fallen wiederholt damit auf, dass sie Langzeit-Erkrankten das Krankengeld streitig machen wollen. Ein Mittel sind Kontrollanrufe, bei denen Mitarbeiter sensible Daten erfragen. Die müssen Betroffene aber nicht akzeptieren, wie nun die Verbraucherzentralen informieren.

Wer längere Zeit krankheitsbedingt im Beruf ausfällt, erhält ab der sechsten Krankheitswoche ein Krankengeld seiner Krankenkasse: vorausgesetzt, er ist als Arbeitnehmer gesetzlich versichert. Maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) muss der Versicherer dann einen Teil des Lohnes ersetzen: in der Regel 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal 90 Prozent vom Nettoeinkommen.

Für die Krankenkassen aber ist das Krankengeld eine teure Angelegenheit. 13,1 Milliarden Euro gaben sie allein im Jahr 2018 dafür aus: mit steigender Tendenz, weil die Einkommen sich dank guter Konjunktur erhöhen und immer mehr Menschen wegen psychischer Krankheiten im Job ausfallen. Deshalb versuchen nun offenbar GKVen, die Betroffenen um ihr Krankengeld zu bringen: mit sehr zweifelhaften Methoden.

So berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, sie erhalte zunehmend Beschwerden von Betroffenen über Kontrollanrufe von Kassen. Dabei würden die Mitarbeiter äußerst aggressiv auftreten und die Krankengeld-Empfänger regelrecht in die Mangel nehmen. Auch würden sie persönliche Daten abfragen, um herauszufinden, ob es ein Einfallstor gibt das Geld zu streichen.

Keine Auskunftspflicht am Telefon

Die Anrufe aber müssen sich die Betroffenen nicht bieten lassen. Zumindest insofern nicht, da die Krankenkasse gar nicht berechtigt ist, sensible Infos am Telefon einzuholen, so klärt die Verbraucherzentrale auf. Kontrollanrufe oder sogar Besuche müssen sich erkrankte Personen nicht bieten lassen.

So gibt es zwar tatsächlich eine Mitwirkungspflicht: zum Beispiel, wenn Daten unvollständig und widersprüchlich sind. Diese können aber schriftlich beantwortet werden. Allerdings sind die Auskunftspflichten gegenüber der Krankenversicherung durch einen Paragraphen des Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V) stark eingeschränkt. Das liegt auch daran, dass sie gar nicht berechtigt sind, Gutachten über den Krankheitszustand des Patienten auszustellen. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) verantwortlich.

“Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht müssen Sie für Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein. Wir raten Betroffenen daher, der Krankenkasse mitzuteilen, dass man alle notwendigen Fragen gerne schriftlich beantwortet”, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Aber auch hier sind den Kassen Grenzen gesetzt. So dürfen sie nicht darauf bestehen im sogenannten Selbstauskunftsbogen, Fragen zur persönlichen Situation der Patienten, ihren Urlaubsplänen, ihrem Verhältnis zum Arbeitgeber oder familiärem Umfeld zu stellen: Das sei Tabu.

Wenn die Kontrollanrufe trotzdem nicht aufhören und sich Versicherte unter Druck gesetzt fühlen, haben sie die Möglichkeit, sich beim Bundesversicherungsamt und Bundesdatenschutzbeauftragten über die Kasse zu beschweren.

Am Donnerstag, dem 31. Oktober, werden wieder schaurige Gestalten durch die Dunkelheit ziehen. Denn die Lust am Verkleiden und an gruseligen Späßen, aber auch das Vermarktungspotenzial für den Einzelhandel etablierte in den letzten Jahren Halloween in deutschen Landen und brachte Bräuche, wie sie in den USA bereits Gang und Gäbe waren, über den großen Teich. Die Freude am Grusel aber führt auch zu manchem gar zu ausgelassenen Streich. Aktuell warnt die Polizei daher auch über eine Presseerklärung.

Scherze sollten nicht zur Straftat werden

Die Liste der Anzeigen zu Halloween ist regelmäßig lang, wie die Polizeidienststellen zu berichten wissen – zerkratzte Autos, Ei-verschmierte Hausfassaden oder explodierte Böller in Briefkästen sind keine Seltenheit mehr. Mitunter also wird beim “Sauren” übertrieben, wenn jemand nichts Süßes bekam.

Vermeintlich kleine Streiche jedoch enden dann schnell als Sachbeschädigung. So droht nicht nur ein Strafgeld aufgrund der Streiche, sondern auch Kosten der Schadenswiedergutmachung können enorm sein. Dem Verursacher kommt der vermeintlich kleine Streich dann teuer zu stehen.

Zudem gilt ein Streich nicht immer als Kavaliersdelikt. Stattdessen drohen zum Beispiel bei einer “Gemeinschädlichen Sachbeschädigung” sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, wie die Polizei zusätzlich informiert. Unter solche Sachbeschädigungen fallen zum Beispiel Vandalismus an Parkbänken oder das Demolieren von Haltestellenhäuschen. Demnach mahnt auch die Polizei: “Die Scherze sollten nicht zu Straftaten werden”.

Kinder sollten über etwaige Gefahren aufgeklärt werden

Auch bittet die Polizei alle Eltern, ihre Kinder über den Ernst der Lage aufzuklären. Denn auch hier droht, dass für Schäden an Dritte aufzukommen ist. Freilich gilt dies nicht grundsätzlich, sondern nur, sobald die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Dann jedoch ist der Schaden durch die Eltern zu ersetzen. Kinder ab 7 Jahren gelten als deliktfähig: und die Eltern werden im Zweifel zur Kasse gebeten.

Um der Aufsichtspflicht nachzukommen, sollten Eltern ihre Kinder nicht nur aufklären, dass sie keine Dummheiten machen sollen und dem Gruppendruck standhalten. Sondern sie sollten auch checken, mit welchen Utensilien sich der Nachwuchs auf Tour begibt. Bei vorsätzlich begangenen Taten wird auch der Haftpflicht-Schutz vakant: Die Versicherung leistet aber, wenn versehentlich etwas kaputtging.

Demnach sind auch Eltern beim Halloween-Gaudi im Vorteil, die eine Privathaftpflichtversicherung besitzen. Denn eine solche Police kommt nicht nur für tatsächlich verursachte Schäden auf, sondern wehrt auch unberechtigte Forderungen ab. Schon deswegen könnte das bevorstehende Halloween auch ein guter Grund sein, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. Und dann steht einem fröhlichen Halloween nichts mehr im Wege!