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Bald ist 1. Advent, und die Weihnachtsmarkt-Saison beginnt wieder. Schon in dieser Woche können die Bundesbürger sich vielerorts an Lichterketten, Buden mit Handwerkskunst, Glühwein und Gebäck erfreuen. Leider zieht das vorweihnachtliche Treiben auch Diebe an. Da heißt es doppelt: „Vorsicht!“ – auch deshalb, weil eine Hausratversicherung für einfachen Diebstahl in der Regel nicht aufkommt.

Man kann sich in der Vorweihnachtszeit wohl kaum etwas schöneres vorstellen, als sich beim Bummel über den Weihnachtsmarkt gebrannte Mandeln und Glühwein zu gönnen. Leider haben auch Diebe auf den Märkten Hochkonjunktur. Das Gedränge in der Dunkelheit verspricht ihnen ein einträgliches Geschäft – schnell sind Handtasche oder Geldbörse geklaut! Die Polizei berichtet, dass die Zahl der Taschendiebstähle seit Jahren hoch ist, und reagiert mit erhöhter Präsenz auf den Weihnachtsmärkten.

Geldbörsen nicht in offener Tasche tragen!

Aber jeder Einzelne kann selbst dazu beitragen, dass er kein Opfer von Langfingern wird. Regel Nummer Eins: die Geldbörse sollte nicht einfach in die Gesäßtasche gesteckt werden, möglichst noch so, dass sie einen Spalt breit herausschaut. Dann nämlich haben die Diebe leichtes Spiel. Auch eine offene Handtasche führt schnell zum Verlust.

Besser ist es, die Geldbörse in einer verschlossenen Innentasche zu transportieren, möglichst nah am Körper. Ideal sind in dieser Hinsicht Anoraks und Jacken mit Reißverschluss oder Knöpfen. Auch Rucksäcke sollten geschlossen mit sich geführt und im Auge behalten werden. Selbst das verspricht keine absolute Sicherheit: es kommt manchmal vor, dass Diebe Taschen von unten mit einem Messer aufschneiden und die Beute entwenden.

Vorsicht bei auffälligem Verhalten!

Regel Nummer Zwei: Vorsicht vor seltsamen Verhalten anderer Menschen! Taschendiebe agieren oft in kleinen Grüppchen. Ein Übeltäter lenkt das Opfer ab, zum Beispiel, indem er nach dem Weg fragt und einen Stadtplan ausbreitet. Ein anderer schleicht sich dann von hinten an und entwendet mit geschickten Griffen die Geldbörse. Oder die Täter schütten ihrem Opfer absichtlich etwas über die Kleidung und stehlen, während sie vorgeben, bei der Reinigung behilflich zu sein. „Es gibt unzählige Tricks – in der Regel ist aber immer ein Moment der Ablenkung integriert“, erklärt ein Polizeisprecher.

Weil aber alle Vorsicht nicht immer hilft – oft handelt es sich um geschulte Banden – empfiehlt sich, erst gar keine Wertsachen oder allzu viel Geld mit zum Weihnachtsmarkt zu nehmen. Sondern nur das, was man ungefähr brauchen wird und auch ausgeben will. EC-Karten und andere wichtige Dokumente sollten ebenfalls besser zu Hause aufbewahrt werden, sofern man sie nicht braucht. Wenn sie doch dabei sind, dann Geldkarten und Bargeld getrennt voneinander verstauen!

Die Hausratversicherung zahlt übrigens in der Regel nicht, wenn die Geldbörse im Getümmel des Weihnachtsmarktes entwendet wird. Hausratversicherer erstatten Bargeld in der Regel nur dann, wenn es aus einer versicherten Wohnung gestohlen oder unter Androhung von Gewalt geraubt wurde. Viele Anbieter erstatten immerhin das Diebesgut bis zu einer bestimmten Summe, wenn es aus dem PKW, einer Schlafkabine der Bahn oder einem Krankenhauszimmer entwendet wurde.

Wenn die Bundesbürger sich in der Weihnachtszeit um den Kamin versammeln und bei Glühwein und Weihnachtsgepäck die Heimeligkeit genießen, steigt leider auch die Brandgefahr. In keinem anderen Monat sind so viele Wohnungsbrände zu beklagen wie im Dezember, wie aus Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes hervorgeht. Um stolze 40 Prozent steigen die Schäden durch Brände in der Weihnachts- und Silvesterzeit!

Die Ursachen hierfür sind schnell ausgemacht. Lichter und Kerzen werden in vielen Haushalten entzündet und sollen für weihnachtliche Stimmung sorgen. Doch unzureichend gesicherte Adventsbestecke, oft aus Holz, Tannenzweigen und anderen leicht brennbaren Stoffen, bedeuten ein erhöhtes Brandrisiko. Auch der unbedachte Umgang mit Kerzenlicht führt oft dazu, dass die Feuerwehr ausrücken muss.

Kerzen und Lichterketten als Brandrisiko

Dabei sind es oft schon kleine Schritte, die für eine sichere Weihnachtszeit sorgen. Kerzen sollten auf eine nicht-brennbare Unterlage gestellt werden, zum Beispiel ein Metall-Tablett. Auch sollten offene Lichter nie für längere Zeit unbeobachtet bleiben. Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu leicht brennbaren Gegenständen wie Gardinen oder Decken ist ebenfalls dringend zu empfehlen.

Besondere Vorsicht ist bei Lichterketten geboten. So manches billige Modell hat sich schon als Brandursache entpuppt, wie die Stiftung Warentest warnt. Ein TÜV- oder GS- Siegel verrät, ob das auserwählte Fabrikat sicher ist. Wenn ein entsprechendes Prüf-Siegel fehlt, besser die Finger davon lassen! Der Weihnachtsbaum sollte fest und sicher in einem dafür vorgesehenen Halter befestigt werden.

Ist ein Brand bereits ausgebrochen, sollte man zunächst versuchen, ihn mit einem Feuerlöscher einzudämmen. Allerdings nur dann, wenn keine Gefahr für Leib und Leben besteht. Wenn der Brand zu weit fortgeschritten ist, empfiehlt es sich, umgehend den Raum zu verlassen, die Tür zu schließen und die Feuerwehr zu alarmieren. Am Gefährlichsten sind übrigens nicht die Flammen selbst, sondern die Rauchgase mit ihrer giftigen Wirkung. Auf verrauchten Fluchtwegen sollte man sich deshalb in Bodennähe bewegen, da die Gase nach oben steigen.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bieten Schutz

Welche Versicherung aber zahlt nach einem Wohnungsbrand? Die Hausratversicherung übernimmt den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden. Allerdings ist in den Verträgen darauf zu achten, dass der Versicherungsanbieter auch bei „grober Fahrlässigkeit“ zahlt – sonst kann schon ein kleiner Moment der Unachtsamkeit eine Kürzung der Leistung nach sich ziehen.

Hauseigentümer können zudem mit einer Gebäudeversicherung vorsorgen. Diese ersetzt nach einem Brand zum Beispiel auch zerstörte Türen, Wände, Fenster und den angekokelten Holzboden. Für Einrichtungsgegenstände selbst kommt eine solche Police aber in der Regel nicht auf, weshalb auch Wohnungs-Eigentümer hierfür eine extra Hausratversicherung brauchen.

In dieser Woche haben die Weihnachtsmärkte deutschlandweit ihre Pforten geöffnet und locken mit traditioneller Handwerkskunst, Glühwein und süßem Gebäck. Leider zieht diese festliche Vorweihnachtsstimmung nicht nur Familien und Spaziergänger an, sondern auch Diebe. Da heißt es: Aufgepasst!

Die Polizei weiß zu berichten, dass Langfinger auf Weihnachtsmärkten Hochkonjunktur haben. Nicht ohne Grund, denn an vielen Marktständen wird keine Kartenzahlung akzeptiert. Die Besucher sind also darauf angewiesen, größere Summen Bargeld mit sich zu tragen. Auch das Gedränge und die Dunkelheit erleichtern Dieben ihr verderbliches Handwerk, wenn sich abends Freunde und Kollegen am Glühweinstand treffen. Über das ganze Jahr gerechnet entstand durch Taschendiebstähle 2014 ein Schaden von 45,9 Millionen Euro, wie der Kriminalstatistik zu entnehmen ist.

Wertsachen nie unbeobachtet lassen!

Wer aufmerksam ist und ein paar einfache Regeln beachtet, kann sich aber schützen. So sollte die Geldbörse niemals einfach in der Gesäßtasche mit sich getragen werden, weil sie von dort leicht zu entwenden ist. Eine verschlossene Innentasche ist stattdessen zu bevorzugen – notfalls eine andere Jacke anziehen! Auch sollte die Geldbörse möglichst dicht am Körper aufbewahrt werden.

Auch auf Taschen haben es Diebe natürlich abgesehen. Handtaschen und Rucksäcke sollten stets geschlossen mit sich geführt werden, damit kein Krimineller unbemerkt hineinfassen kann. Besondere Vorsicht ist bei großen Menschenmassen geboten. Diebesbanden operieren oft in kleinen Gruppen, so dass eine Person das Opfer anrempelt und der Partner die daraus resultierende Verwirrung nutzt, um schnell etwas zu entwenden.

Manche Diebe geben sich sogar als ortsunkundige Touristen aus und sprechen ihre Opfer gezielt an. Während ein Übeltäter den arglosen Weihnachtsmarkt-Besucher in ein Gespräch verwickelt, schleicht sich der andere von hinten an und greift ihm in die Tasche. Und schon ist das Portemonnaie verschwunden!

Wegen der hohen Diebstahl-Gefahr auf Weihnachtsmärkten ist es aber besser, Wertgegenstände gleich zuhause zu lassen. Und auch an Geld sollte nur so viel mitgeführt werden, wie voraussichtlich gebraucht wird. Und auch an Ausweisen und Dokumenten nur das Nötigste mit sich führen!

Hausratversicherung zahlt nur unter bestimmten Umständen

Wenn Wertsachen oder die Banknoten einmal weg sind, hoffen viele Diebesopfer auf ihre Hausratversicherung. Normalerweise kommt eine solche Police tatsächlich für Diebstahlschäden auf. Aber Hausratversicherer erstatten Bargeld in der Regel nur dann, wenn es aus einer versicherten Wohnung gestohlen oder unter Androhung von Gewalt geraubt wurde. Hier haben Weihnachtsmarkt-Besucher schlechte Karten, wenn sie im Gedränge beklaut werden.

Manche Anbieter haben jedoch ihren Schutz erweitert und erstatten auch Diebesgut, wenn es aus dem PKW, einer Schlafkabine der Bahn oder einem Krankenhauszimmer entwendet wurde. Ein Beratungsgespräch kann helfen den passenden Schutz zu finden.

Ein Weihnachtsgeschenk soll eigentlich Freude bereiten. Doch auch der Weihnachtsmann kann irren – Socken, unpassende Kleidungsstücke oder ein defektes Gerät landen leider immer wieder auf dem Gabentisch. Kaum ist also die Bescherung vorbei, stellen sich viele reich Beschenkte die gleiche Frage: Kann ich die Geschenke problemlos umtauschen?

Doch genau hier liegt die Problematik, denn ein Umtausch von Weihnachtsgeschenken ist zumindest bei Missfallen keine Selbstverständlichkeit. Es gibt in Deutschland kein allgemeines Reklamationsrecht. Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation, um ihre Kulanz zu zeigen. Dabei kann der Händler selbst entscheiden ob er einen Gutschein erstellt, den Warenwert auszahlt oder einen Warenersatz leistet.

Kassenzettel sollte vorhanden sein

Es gibt jedoch ein weiteres Problem, wenn man diesen Umtauschservice nutzen will. Ohne Kassenbon wird wohl kein Händler einen Umtausch erlauben, ist er auch noch so kundenfreundlich – schließlich ergeben sich viele Rechte von Käufer und Verkäufer aus diesem wichtigen Beleg. Und woher will der Händler sonst wissen, ob er nicht ein altes Produkt angedreht bekommt?

Man wird also kaum um die peinliche Situation herumkommen, den Schenkenden um ebendiesen Kassenzettel zu bitten. Aber Vorsicht: Dies kann dazu führen, dass der Bekannte oder Verwandte traurig ist das falsche Geschenk gekauft zu haben. Der Betroffene könnte sich auch vor den Kopf gestoßen fühlen.

Viele Läden werben in der Vorweihnachtszeit aber tatsächlich mit einer Geld-zurück-Garantie und müssen sich daran halten! Von Vorteil ist immer, wenn das Geschenk noch originalverpackt zurückgegeben wird.

Fehlerhafte Ware muss erstattet werden – mit Recht auf Nachbesserung

Ist die Ware fehlerhaft oder beschädigt, ist der Händler verpflichtet diese zu erstatten. Jedoch kann der Verkäufer zweimal eine Nachbesserung des fehlerhaften Produktes vornehmen. Erst danach muss er das Geld zurückzahlen. Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hier kann der Vertrag ohne Benennung von jeglichen Gründen innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden.

Um aber seinen Liebsten eine Freude zu bereiten, sollte man sich zwei Mal überlegen was man zu Weihnachten verschenkt: Mitunter ist ein Gutschein die einfallslosere, aber schlauere Variante. Damit solch ein Gutschein nicht langweilig ist, kann er phantasievoll gestaltet werden. Und falls man sich als Beschenkter gar zu sehr über eine Gabe ärgert: In vielen Städten finden kurz nach Weihnachten Tauschbörsen statt, bei denen man sein Geschenk gegen ein anderes eintauschen kann.

Was wäre das Weihnachtsfest ohne Bäumchen? Mit Kugeln, Lametta und Lichtern geschmückt, sorgt der Weihnachtsbaum erst für die richtig gemütliche Stimmung in der heimischen Stube. Doch beim Transport der Tanne ist Vorsicht geboten, wie Crash-Tests zeigen.

Wenn es darum geht, den Weihnachtsbaum in die eigenen vier Wände zu bekommen, zeigt sich so mancher Autofahrer äußerst kreativ. Entweder ragt die Tanne aus dem Seitenfenster heraus, wird im offenen Kofferraum transportiert oder gar so im Inneren des Wagens platziert, dass an ein ungestörtes Schalten und Lenken kaum zu denken ist.

Doch das ist nicht ohne Risiko. Bei einer abrupten Bremsung kann sich das schönste Bäumchen zu einem gefährlichen Geschoss entwickeln, welches nicht nur das eigene Leben gefährdet, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. So reicht es zum Beispiel nicht aus, den Baum mit handelsüblichen Gummi-Bändern auf dem Dachgepäckträger zu befestigen. Crash-Tests haben gezeigt, dass diese schon bei niedrigen Geschwindigkeiten reißen. Ein fester Zurrgurt, der sowohl um den Stamm als auch um die Baumkrone gewickelt wird, ist die bessere Alternative.

Ohne Dachgepäckträger sollte man den Baum stets im Innenraum verstauen. Allerdings so, dass der Fahrer gute Sicht in alle Richtungen hat und nicht behindert wird. Auf dem Schoß von Mitfahrern darf das Gewächs nicht platziert werden – Verletzungsgefahr! Stamm und Spitze sollten auf einen leeren Sitzplatz zeigen.

Ist die Tanne im leicht geöffneten Kofferraum gelagert und ragt hinten raus, müssen Nummernschild, Blinker, Brems- und Rücklichter dennoch gut sehbar sein. Neben Spanngurten empfiehlt sich hier zusätzlich eine Befestigung an den Lehnen der Rücksitze. Ab einem Meter Überstand schreibt die StVO eine rote Fahne am Baumende vor, damit andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr rechtzeitig erkennen. Bei nächtlichen Fahrten sollte es sich hierbei sogar um ein rotes Licht handeln.

Übrigens ist ein ungesichertes Bäumchen keine Lappalie. Wer andere auf diese Weise gefährdet, wird mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg bestraft. Abzuraten ist auch von blinkenden Auto-Weihnachtsbäumen aus Plastik, die auf dem Armaturenbrett befestigt werden können und sich steigender Beliebtheit erfreuen. Diese sind für die Verwendung in Kraftfahrzeugen verboten!

Kerzen, Adventskranz und Weihnachtsschmuck machen die Adventszeit erst besinnlich. Doch sie bedeuten auch ein Sicherheitsrisiko: In der Vorweihnachtszeit steigt die Zahl der gemeldeten Feuerschäden rapide an.

Die Weihnachtszeit ist nicht nur Zeit für Besinnliches, sondern leider auch für Brandgefahren. Ein großer öffentlicher Versicherer warnt nun, die Risiken von Kerzenschein und Räuchermännchen zu unterschätzen. Im Dezember des Vorjahres seien der Hausratversicherung doppelt so viele Brandschäden gemeldet worden wie in den Jahren zuvor, berichtet die Versicherung. Auch die Feuerwehren warnen, dass es zu 34 Prozent mehr Wohnungsbränden in der Vorweihnachtszeit kommt.

Das ist auch kein Wunder, sind doch trockene Nadelhölzer leicht entzündbar. So kann aus dem schönsten Weihnachtsgedeck oder Tannenbaum eine Gefahr für Leib und Leben resultieren. Dabei sind einfache Maßnahmen ausreichend, eine Katastrophe zu verhindern. Kerzen sollten nur auf einer festen Unterlage abgestellt werden und nicht in der Nähe von brennbaren Materialien. Zugluft ist zu vermeiden, wenn man sich an Kerzenlicht erfreuen will. Auch sollten Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen gelassen werden. Ein Rauchmelder in den wichtigsten Räumen schlägt Alarm, bevor es zu spät ist.

Leider ist auch ein Blick auf die Tannenbaumbeleuchtung notwendig, wenn man in Sachen Brandvorsorge sicher gehen will. Mehrere Verbrauchertests haben in den letzten Jahren gezeigt, dass gerade billige Beleuchtungen ein Sicherheitsrisiko bedeuten. Deshalb heißt es beim Kauf: Augen auf! Die Girlanden sollten ein TÜV- oder GS-Siegel besitzen.

Passiert trotz entsprechender Vorsicht dennoch etwas, kann bei Sachschäden im Haus oder in der Wohnung die Hausratversicherung in Anspruch genommen werden. Durch Brand beschädigter oder zerstörter Hausrat wird dann zum Wiederbeschaffungswert erstattet. Auch Schäden, die durch das Löschen des Brands entstanden sind, werden ersetzt.

Ja, ist denn schon wieder Weihnachten? Aber sicher! Am Dienstag wird Knecht Rupprecht seinen Rentierschlitten wieder vor den Häusern parken und die Geschenke bringen. Doch weil auch der Weihnachtsmann nur ein Mensch ist, bereiten die Gaben nicht immer Freude. Gut zu wissen, wie man unliebsame Geschenke umtauschen kann.

Ob man Geschenke einfach zurückgeben darf, wenn sie nicht gefallen, lässt sich nicht so einfach beantworten. Denn in Deutschland gibt es kein eindeutiges Reklamationsrecht. Mitunter müssen sich unglücklich Beschenkte auf die Kulanz des Verkäufers verlassen, wenn sie den zu großen Pullover oder die schrecklich geschmacklose Terrakotta-Katze von Mutter umtauschen wollen.

Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation, selbst wenn die Ware nicht defekt ist. Dabei kann der Händler selbst entscheiden, ob er einen Gutschein ausstellt, den Warenwert in bar auszahlt oder das Produkt umtauscht. Einen entscheidenden Haken gibt es allerdings bei der Sache: Ein Umtausch erfordert in der Regel, dass der Kassenbon noch vorhanden ist. Außerdem sollte das Geschenk noch originalverpackt sein. Wer aber verschenkt seine Weihnachtsgeschenke mit einem Kassenzettel?

Defekte Geschenke dürfen umgetauscht werden

Einfacher ist die Situation, wenn das Geschenk fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann muss der Händler eine Ware erstatten oder zumindest eine Nachbesserung des Produktes vornehmen. Führte diese Nachbesserung zweimal nicht zum Erfolg, darf der Kunde vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld ausgezahlt.

Aber auch hier gilt: Umtausch nur möglich, wenn der Kassenbon noch vorhanden ist! Deshalb sollten alle fleißigen Weihnachtsmann-Helfer den Bon für ihre Gabe aufbewahren, selbst wenn sie bereits an den Beschenkten übergeben wurde. Sollte die elektrische Eisenbahn dann nach mehreren Monaten plötzlich kaputt gehen, weil sie einen Produktionsfehler aufwies, kann sie noch beim Spielzeughersteller oder -verkäufer reklamiert werden.

Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Nennung von Gründen rückgängig gemacht werden. Wer seine Geschenke erst wenige Tage vor Weihnachten bestellt hat, muss zwar mit der Sorge leben, dass sie nicht rechtzeitig zugesendet werden – aber hat auch eine längere Umtauschfrist.

Gutscheine sind die clevere Alternative

Gutscheine unterm Weihnachtsbaum sind ein wenig verpönt, riskiert der Schenker doch den Vorwurf der Ideenlosigkeit. Dennoch sind Gutscheine oft die bessere Wahl, gerade wenn man den Beschenkten nicht so gut kennt. Dann kann die Person sich selbst aussuchen, was ihr gefällt und was nicht. Eine individuelle und phantasievolle Gestaltung machen aus so manchem langweiligen Couvert einen echten Hingucker!

Doch auch für besonders unpassende Geschenke findet sich eine Lösung, wenn man sie schnell wieder loswerden will. In vielen Städten werden nach Weihnachten Tauschbörsen veranstaltet, auf denen sich sogar für geschmacklose Terrakotta-Katzen Liebhaber finden. Und auch im Internet lassen sich unliebsame Geschenke problemlos zu Geld machen. Dann darf der Weihnachtsmann gern auch im nächsten Jahr wiederkommen – selbst wenn er sich vertan hat!

Zum Jahresende treten deutlich mehr Brandfälle auf als in den vorherigen Monaten. Das mag auch kaum verwundern: Sowohl zu Weihnachten als auch an Silvester spielen viele Menschen mit dem Feuer, sollen doch Kerzen und Knaller für Stimmung sorgen!

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind in der Weihnachts- und Neujahrszeit rund 40 Prozent mehr Schäden durch Brände zu beklagen wie in anderen Monaten. Wichtigste Brandursache sind hierbei unzureichend gesicherte Adventsbestecke, brennende Weihnachtsbäume und Unachtsamkeit bei der Silvesterknallerei. Allein im Dezember 2012 wurden rund 11.000 Brände gezählt, die einen Schaden von insgesamt 32 Millionen Euro verursacht haben.

Deshalb sollten alle Weihnachts-Enthusiasten auf einen sicheren Umgang mit Feuer achten. Statt den Christbaum mit echten Kerzen zu bestücken, empfiehlt sich eine elektronische Beleuchtung, die allerdings über ein TÜV- oder „GS“- Siegel für geprüfte Sicherheit verfügen muss. Denn gerade bei der Weihnachtsbeleuchtung sind laut Stiftung Warentest viele Billigprodukte im Angebot, die selbst ein Brandrisiko darstellen.

Auch muss der Weihnachtsbaum fest und sicher in einem dafür vorgesehenen Ständer auf dem Boden befestigt werden, damit er nicht umkippen kann. Von brennbarem Weihnachtsschmuck aus Stroh oder Papier ist ebenfalls abzuraten. Kerzen sollten sicher auf einen dafür vorgesehenen Halter befestigt werden. Unter Ästen oder Zweigen haben Kerzen nichts verloren, hier besteht höchste Brandgefahr! Dass Kinder und Haustiere nicht unbeaufsichtigt mit dem Feuer allein gelassen werden, sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein.

Wenn doch mal ein Silvesterknaller in der Wohnung landet oder das Tischtuch wegen des Weihnachtsgedecks Feuer fängt, ist es gut eine Hausratversicherung zu haben. Der Versicherer übernimmt dann den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden. Allerdings ist in den Verträgen darauf zu achten, dass der Versicherungsanbieter auch bei „grober Fahrlässigkeit“ zahlt – sonst kann schon ein kleiner Moment der Unachtsamkeit eine Kürzung der Leistung nach sich ziehen.

Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld für seine Angestellten nicht einfach streichen, wenn die Leistung im Arbeitsvertrag zugesichert wird. Das gilt selbst dann, wenn die Sonderzahlung als „freiwillige Leistung“ im Vertrag festgeschrieben ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Februar 2013 mit einem Urteil bestätigt (Az.: 10 AZR 177/12).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Angestellter seinen Arbeitgeber verklagt, weil dieser das zuvor regelmäßig ausgezahlte Weihnachtsgeld aus wirtschaftlichen Gründen für zwei Jahre verweigert hatte. Dabei berief sich der Kläger auf seinen Arbeitsvertrag. Darin stand: „Freiwillige soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zurzeit werden gewährt: Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um um jeweils zehn Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes. Die Zahlung der jeweiligen Sondervergütung (…) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.“

Glaubte sich der Arbeitgeber mit der Freiwilligkeitsklausel gegen Forderungen abgesichert, so gab das Bundesarbeitsgericht doch dem Angestellten Recht. Werden nämlich die Sonderleistungen im Vertrag detailliert und genau beschrieben, so lege dies einen vertraglichen Anspruch nahe, begründeten die Richter ihren Urteilsspruch. Der gleichzeitig im Vertrag festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt sei hingegen missverständlich und verstoße gegen das Transparenzgebot §307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Weil die Klausel eine Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeute, sei sie unwirksam.

So könne die Formulierung „freiwillige soziale Leistung“ im Arbeitsvertrag auch so interpretiert werden, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet sei. Keineswegs legt die Freiwilligkeitsklausel nahe, dass das Weihnachtsgeld jederzeit gestrichen werden kann. Dies muss aus einem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehen. Auch die Vorinstanzen hatten bereits zugunsten des Beschäftigten entschieden. Zur Absicherung derartiger Streitigkeiten empfiehlt sich eine private Rechtsschutzversicherung.

Ja, ist denn schon wieder Weihnachten? Am Sonntag können groß und klein wieder ein Türchen an ihrem Adventskalender aufmachen. Damit rücken auch die betrieblichen Weihnachtsfeiern näher, bei denen die sich die Kollegen in lockerer Runde zum Essen, Trinken und Wichteln treffen. Und so manches Fettnäpfchen steht unterm Weihnachtsbaum bereit, um Ansehen und Karriere zu schaden. Ein paar Benimmregeln helfen gegen den Adventskater.

Oh, du fröhliche! Auf Weihnachtsfeiern geht es oftmals lustig zu. Der Chef kommt als Santa Claus verkleidet, es werden Geschenke getauscht und Weihnachtslieder in den schrägsten Tonlagen geschmettert. Dass es auf solchen Veranstaltungen reichlich Alkohol gibt, ist ebenfalls kein Geheimnis. Weinbrandbowle und warme Getränke mit Schuss sorgen für eine gelöste Stimmung.

Trinken im Maßen ist auch völlig legitim. Allerdings sollte man aufpassen, dass die Ausgelassenheit nicht in Peinlichkeit umschlägt. Ein Redebeitrag voller Lallen und Hicksen wird die Kollegen möglicherweise erheitern, könnte dem Ansehen in der Firma aber dauerhaft schaden. Auch ist es für Chef und Belegschaft nicht schön anzusehen, wenn der Partygast auf allen Vieren über die Tanzfläche krabbelt. Im schlimmsten Fall findet sich ein Beweis des Exzesses am nächsten Morgen bei Youtube, weil ein Kollege die Szene mitgefilmt hat. Deshalb gilt: Weniger Alkohol ist mehr!

Aufpassen sollten Weihnachtsgäste bei der Wahl der Kleidung. Sie sollte schick sein, aber nicht zu aufreizend. Und wenn man nicht als unhöflicher Nimmersatt gelten will, ist auch beim Buffet Zurückhaltung geboten. Es wird von Weihnachtsfeiern berichtet, bei der Gäste schon von der Festtafel naschten, lange bevor der Chef das Buffet eröffnet hatte! Wenn man dann noch seinen Teller zu voll lädt und das Essen in sich hineinschlingt, hinterlässt das keinen guten Eindruck.

Falls mal ein Missgeschick passiert, der Nachbar seinen Wein auf das neue Abendkleid schüttet oder die Lachspastete auf dem Knie landet, heißt es: Bitte Lächeln! Mit Humor und Gelassenheit lässt sich so manches Missgeschick besser bewältigen. Zugleich demonstriert man dem anwesenden Chef, mit schwierigen Situationen gut umgehen zu können. Er wird sich im Idealfall honorieren, wenn in der Firma ein Mitarbeiter befördert werden soll.

Bei allem beruflichen Ehrgeiz gilt aber: Wer die lockere Stimmung ausnutzen will, um eine Gehaltserhöhung auszuhandeln oder die Karriere anzustoßen, der könnte ein böses Erwachen erleben. Schließlich will der Chef Weihnachten feiern und nicht mit seinen Mitarbeitern um Gehaltserhöhungen feilschen. Also besser derartige Themen nicht offen ansprechen! Man kann sich auch auf subtile Art empfehlen, indem man ein umgänglicher und sympathischer Partygast ist.