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Gute Nachrichten für Riester-Sparer: Rückforderungen der Zulagen sollen künftig weitgehend der Vergangenheit angehören. 2025 sorgen neue Regeln für mehr Transparenz und Sicherheit.

Ab 2025 gelten neue Regeln für das Zulagenverfahren der Riester-Rente, die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurden. Damit wird einer der häufigsten Kritikpunkte an der Riester-Rente, die Rückforderungen von Zulagen, weitestgehend behoben.

Prüfung vor Auszahlung

Die wichtigste Neuerung: Bevor die Zulagen ausgezahlt werden, werden alle Angaben wie Zulageberechtigung, Einkommen und Kindergeldanspruch vollständig maschinell geprüft. Nur wenn die Daten stimmen, überweist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Zulage an den Anbieter, der sie Ihrem Riester-Vertrag gutschreibt.

Was passiert bei Fehlern?

Stimmt etwas nicht – etwa weil kein Anspruch auf die Kinderzulage besteht – erhalten Sie direkt von der ZfA einen sogenannten Festsetzungsbescheid. In diesem Bescheid wird erklärt, warum die Zulage nicht gewährt wurde. Gegen diese Entscheidung können Sie Einspruch einlegen.

Rückforderungen bleiben seltene Ausnahme

Auch mit den neuen Regeln können Rückforderungen in seltenen Fällen vorkommen. Zum Beispiel, wenn die Kindergeldberechtigung rückwirkend entfällt oder Kindererziehungszeiten nicht bewilligt werden. In solchen Fällen werden Sie von der ZfA informiert und erhalten ebenfalls einen Festsetzungsbescheid.

Die neuen Regeln gelten für Zulagenanträge ab dem Beitragsjahr 2024 und sollen Ihnen mehr Sicherheit und Transparenz bei der Riester-Rente bieten.

Besitzer einer Riester-Rente, die ihre Zulagen für das Jahr 2021 noch nicht beantragt haben, sollten jetzt aktiv werden. Bis zum Ende des Jahres können diese Zulagen nachträglich beantragt werden – danach verfällt der Anspruch. Die Deutsche Rentenversicherung weist aktuell darauf hin.

Für Inhaber einer Riester-Rente, die privat für ihr Alter vorsorgen, stehen staatliche Zulagen bereit. Allerdings müssen diese gesondert beantragt werden. Es besteht die Möglichkeit, diese Zulagen bis zu zwei Jahre rückwirkend zu beantragen. Daher informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) derzeit darüber, dass Personen, die ihre Zulagen für das Jahr 2021 noch nicht beantragt haben, aktiv werden müssen. Die Anträge sind beim jeweiligen Anbieter des Vertrags zu stellen. Um die Zulagen für 2021 zu erhalten, müssen diese bis zum 31. Dezember 2023 bei der Versicherung oder Bank des Vertragsinhabers eingereicht werden.

Es ist generell ratsam, diese Verträge regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Veränderungen im Gehalt und Lebensumständen wie Heirat, Geburt oder der Wegfall des Kindergeldes können Anpassungen der Eigenbeiträge zur Riester-Rente erfordern. Die volle staatliche Riester-Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr. Zusätzlich können bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr als Kinderzulage gezahlt werden. Zudem gibt es vor dem 25. Lebensjahr einmalig 200 Euro als „Berufseinsteigerbonus“.

Hintergrund: Mit steigendem Einkommen sind in der Regel auch höhere Einzahlungen in den Vertrag erforderlich, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten. Werden fehlende Eigenbeiträge nicht aufgefüllt, führt dies zu einer anteiligen Kürzung der Zulagen.

Für diejenigen, die nicht jedes Jahr einen separaten Antrag bei der zuständigen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen wollen, besteht die Möglichkeit, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Der Betrag wird dann automatisch jedes Jahr auf das Riester-Konto gutgeschrieben. Es ist jedoch wichtig, dass Vorsorgesparer jedes Jahr prüfen, ob die Förderberechtigung weiterhin voll erfüllt wird. Bei Einkommensänderungen müssen hier entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.

Das Zulagevolumen bei der Riester-Förderung lag im Jahr 2019 mit mehr als 2,8 Milliarden Euro leicht unter dem Wert von 2018, zeigen Statistiken des Bundesfinanzministeriums (BMF). Wie die vorläufigen Zahlen für 2020 und 2021 ausfallen.

Laut Zentraler Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) belief sich das das Zulagevolumen für Riester-Verträge im Jahr 2019 auf insgesamt 2.808,5 Millionen Euro. Addiert man die Förderung der Riester-Verträge über Steuerentlastungen hinzu, umfasst das gesamte Riester-Fördervolumen 3.996,7 Millionen Euro. Damit wird der bisherige Spitzenwert aus 2018 unterschritten. Damals betrug das Fördervolumen insgesamt 4.016,5 Millionen Euro. Unter dem Begriff ‚Steuerentlastung‘ versteht das BMF über den Zulagenanspruch hinausgehende Entlastungen durch den Sonderausgabenabzug bei der Steuererklärung.

Das BMF kann für die Jahre 2020 und 2021 bisher nur vorläufige Zahlen mitteilen, weil die Fälle mit Sonderausgabenabzug untererfasst sind. Für 2020 gibt das BMF eine Gesamtförderhöhe von 3.762,8 Millionen Euro an, wovon 2.771,1 Millionen Euro dem Zulagevolumen zugerechnet sind. Für 2021 liegt nur die Höhe des Zulagenvolumens vor: 2.739,9 Millionen Euro.

Zum Auswertungsstichtag 15. Mai 2022 belief sich die Anzahl der geförderten Personen auf:

10.746.959 Personen in 2018

10.662.648 Personen in 2019

10.403.225 Personen in 2020 (vorläufig)

9.830.166 Personen in 2021 (vorläufig)

Riester-Förderung auf verschiedene Arten möglich

Riester-Verträge werden auf verschiedene Arten gefördert. Aus der Statistik des Bundesministeriums geht auch hervor, wie sich die verschiedenen Arten der Förderung auf die Verträge verteilen:

  • 2018 erhielten 5.924.868 Personen ausschließlich Zulagen; dieser Wert stieg 2019 auf 5.943.991 Personen.
  • 122.788 Personen wurden 2018 ausschließlich über Steuerentlastung gefördert; 2019 waren es 163.596 Personen.
  • 4.699.303 Personen konnten 2018 sowohl Zulagen als auch Steuerentlastung nutzen; 2019 waren es 4.555.061 Personen.

Anteil der realisierten Zulage

Die Daten von ZfA bzw BMF geben auch Auskunft über den Anteil der realisierten Zulage. Im Berichtsjahr 2018 realisierten 53,3 Prozent der Zulagenempfänger die volle Zulage. Bei 22,1 Prozent der Empfänger lag die Zulage unter 50 Prozent. Im Berichtsjahr 2019 realisierten 52,4 Prozent der Zulagenempfänger die volle Zulage. Bei 22,9 Prozent der Empfänger lag die Zulage unter 50 Prozent.

Wer eine Riester-Rente besitzt und seine Zulagen für 2020 noch nicht beantragt hat, muss nun tätig werden. Bis Jahresende können die Zulagen rückwirkend geltend gemacht werden – dann verfällt der Anspruch. Darauf macht aktuell die Deutsche Rentenversicherung aufmerksam.

Wer eine Riester-Rente besitzt und privat für das Alter vorsorgt, hat Anspruch auf staatliche Zulagen. Die Krux ist, dass diese extra beantragt werden müssen. Ein solcher Antrag ist bis zu zu zwei Jahre rückwirkend möglich. Aus diesem Grund informiert aktuell die Deutsche Rentenversicherung (DRV), dass Sparerinnen und Sparer tätig werden müssen, die ihre Zulagen noch nicht für das Jahr 2020 geltend gemacht haben. Beantragt werden sie beim jeweiligen Anbieter des Vertrages. Wer die Zulagen für das Jahr 2020 noch erhalten möchte, muss sie bis zum 31. Dezember 2022 bei seiner Versicherung oder seiner Bank beantragt haben, schreibt die DRV auf ihrer Webseite.

Ratsam ist es hierbei auch, zu prüfen, ob der volle Förderbeitrag eingezahlt wurde. Der Grund: steigt das Einkommen, so werden in der Regel auch höhere Einzahlungen in den Vertrag notwendig, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten. Werden fehlende Beiträge nicht ergänzt, so werden die Zulagen anteilig gekürzt.

Seit 2018 beträgt die Grundzulage jährlich 185 Euro. Wer für das Jahr erstmals eine Grundzulage beantragt und unter 25 Jahren alt ist, hat einmalig Anspruch auf 200 Euro zusätzlich: den sogenannten Berufseinsteiger-Bonus.

Wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, das Anrecht auf Kindergeld hat, besteht zudem Anrecht auf die Kinderzulage. Der Staat zahlt 185 Euro Riester-Zulage für jedes Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde. Sogar 300 Euro pro Jahr werden für Kinder zugesprochen, die ab 2008 geboren wurden. Bei verheirateten Elternpaaren wird die Kinderzulage automatisch der Mutter zugeordnet, auf Antrag kann sie auch auf den Vater übertragen werden.

Wer nicht für jedes Jahr einen extra Antrag bei der zuständigen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen will, kann auch einen Dauerzulagenantrag einzurichten. Der Betrag wird dann automatisch jedes Jahr dem Riester-Konto gutgeschrieben. Allerdings sollten Vorsorgesparer jedes Jahr auch schauen, ob die Förderberechtigung noch voll erfüllt wird. Schon wenn sich das Einkommen erhöht, müssen hier Korrekturen vorgenommen werden.

Riester-Rente: Das vielgescholtene Zulagenverfahren wurde vereinfacht. Nun prüft die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) vor Auszahlung, ob der Sparer berechtigt ist. Die Anbieter von Riester-Produkten erhoffen sich dadurch Einsparungen und weitere Reformschritte.

Denn das über Jahre hinweg kritisierte Zulagenverfahren wurde endlich vereinfacht und in diesem Mai greifen die Änderungen erstmals. Bisher war es nämlich so, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erst nach Auszahlung der Zulagen an den Anbieter eine qualifizierte Prüfung der Angaben im Zulagenantrag durchführte. Wurde dann festgestellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die volle Zulagenhöhe erfüllt wurden, mussten Rückzahlungen geleistet werden.

Nun steht – wie jedes Jahr – Mitte Mai die Auszahlung der Riester-Zulagen an. Erstmals greift dann das veränderte Zulagenverfahren. Die Zulagenstelle prüft nun vor der Auszahlung, ob der Sparer zulagenberechtigt ist.

Um auch in Zukunft die volle Zulage zu bekommen, sind trotz der Vereinfachung weiterhin gewisse Mitteilungspflichten zu erfüllen:

  • Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld II werden nicht automatisch der Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gemeldet. Das wirkt sich auf die Berechnung der Riester-Zulage aus.
  • Namen und Geburtsdaten der Kinder sollten dem Anbieter so mitgeteilt werden, wie sie auch der Familienkasse gemeldet wurden. Andernfalls können Kinder beim automatisierten Datenabgleich nicht gefunden werden. Folge: Die Kinderzulage wird nicht ausgezahlt.
  • Um die volle Zulage zu bekommen, müssen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres eingezahlt werden. Schwankt das Einkommen beispielsweise durch Sonderzahlungen, Gehaltserhöhung oder Tarifanpassungen und werden die Einzahlungen nicht angepasst, erhält der Sparer weniger Zulagen als möglich.

Mit der Riester-Rente fördert der Staat private, zusätzliche Altersvorsorge. Doch mitunter werden die Zulagen gekürzt. Warum das so ist und wie sich das verhindern lässt.

Mit der Riester-Rente feiert ein stark umstrittenes Altersvorsorge-Produkt sein 20-jähriges Bestehen. Während Kritiker hohe Kosten betonen, stellen die Befürworter vor allem die Förderung heraus: Neben der Grundzulage von 175 Euro pro Person gibt es vom Staat auch noch eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes ab 2008 geborene, kindergeldberechtigte Kind (vor 2008 geboren 185 Euro).

Doch diese Zulagen können gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nicht (mehr) erfüllt werden. Drei besonders häufige Gründe für die Zulagen-Kürzung:

  • Gestiegenes Einkommen
  • Rückkehr in den Beruf nach der Elternzeit
  • Wegfall der Kinderzulage

All das kann dazu führen, dass der vorgeschriebene Mindesteigenbetrag nicht erreicht wird. Vorgeschrieben ist nämlich, dass vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens eingezahlt werden müssen. Die Zulagen werden dabei nicht berücksichtigt und es müssen mindestens 60 Euro pro Jahr sein.

Ob diese Regelungen eingehalten werden, sollten Riester-Sparer deshalb mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit ihrem Versicherungsvermittler prüfen.