Urteil – Lebensversicherung: Im Versicherungsschein Bezugsrecht festlegen!
Wer eine Lebens-, Unfall- oder Rentenversicherung abschließt, sollte im Versicherungsschein deutlich regeln, welche Person nach dem Ableben als Erbe das Bezugsrecht für die Versicherungssumme hat. Sonst können diesbezüglich Unklarheiten entstehen, die sogar vor Gericht geklärt werden müssen, wie ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht Coburg zeigt.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine ältere Frau zwei Rentenversicherungen per Einmalbeitrag abgeschlossen, die ebenfalls einen Lebensversicherungs-Baustein beinhalteten. Die Versicherung verpflichtete sich, die eingezahlten Einmalbeiträge abzüglich der bisher geleisteten Rente an die Erben der Kundin auszuzahlen.
Im Dezember 2012 ist die Frau schließlich verstorben. Als Alleinerben hatte sie in einem handschriftlichen Testament ihren Neffen bestimmt. Als der Erbe von der Versicherung die Restsumme aus beiden Lebensversicherungen verlangte -immerhin 59.000 Euro-, wollte die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen.
Die Begründung des Anbieters: Ein Begleitschreiben zu der Versicherung, welches der Tante zugeschickt worden sei, habe explizit die Regelung enthalten, dass nur gesetzliche Erben eine Auszahlung der Restbeträge verlangen können, nicht aber solche, die per Testament eingesetzt wurden.
Im Versicherungsschein steht, wer als Erbe bezugsberechtigt ist
Der Neffe wollte sich das nicht bieten lassen und zog mit Erfolg vor Gericht. Die Richter des Landgerichtes Coburg betonten, dass allein der Versicherungsschein als Urkunde darüber entscheide, wer als Erbe bezugsberechtigt ist, nicht jedoch ein Begleitschreiben der Versicherung. Der Versicherungsschein trage nämlich „die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben“.
Im Versicherungsschein selbst war aber überhaupt keine Aussage enthalten, wer als Erbe einzusetzen ist. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Tante niemand anderen als ihren testamentarisch eingesetzten Alleinerben das Geld aus dem Versicherungsvertrag vermachen wollte, argumentierten die Richter. Folglich muss die Versicherung den Neffen auszahlen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 22 O 598/13).
Wer derartige Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterbliebenen und der Versicherung vermeiden will, sollte deshalb im Versicherungsschein von Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen eindeutig festlegen, wer als Erbe die Hinterbliebenensumme erhalten soll. Dann ist genau jene Person bezugsberechtigt und Konflikte können vermieden werden.