Neu im Oktober – Neue Kennzeichnungspflicht für Drohnen

Drohnen-Piloten, aufgepasst! Seit dem 1. Oktober besteht eine Kennzeichnungspflicht für die Flugobjekte. Und wer eine Drohne über zwei Kilo steuert, muss sogar eine Art Führerschein besitzen. Eine Versicherungspflicht für Kopter besteht sogar bereits seit dem Jahr 2016.

Drohnen sind längst nicht mehr nur ein Thema für Freaks und Technikbegeisterte: Sie entwickeln sich zum Massenphänomen. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) rechnet für das Jahr 2017 mit 600.000 verkauften Koptern: Schon im Vorjahr gingen rund 400.000 Exemplare über die Ladentheken. Die Vorteile liegen auf der Hand. Wer tolle Panorama-Bilder machen will, muss längst nicht mehr mit dem Hubschrauber in die Lüfte steigen. Es reicht eine Drohne mit entsprechender Kamera-Ausstattung für sensationelle Videos und Fotos. Und auch für Wartungs- und Inspektionsaufgaben werden die kleinen Flieger gern eingesetzt, etwa, um Dächer und Gemäuer zu inspizieren.

Kennzeichnungspflicht und Drohnen-Führerschein

Drohnen bedeuten jedoch auch ein Risiko für Mensch und Verkehr. Das ist ein Sachverhalt, den viele Hobbypiloten unterschätzen. Und weil das so ist, hat der Gesetzgeber zusätzliche Pflichten für die Flugobjekte beschlossen. Seit dem 1. Oktober besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle Flieger ab 250 Gramm Gewicht. Die Drohnen müssen mit einer feuerfesten Plakette versehen werden, auf denen die Adresse und der Name des Halters eingraviert sind. Wer eine Drohne ab zwei Kilogramm Fluggewicht steuern will, muss zudem einen Flugkundenachweis erbringen, auch Drohnen-Führerschein genannt. Ab fünf Kilo Gewicht benötigt man sogar eine Starterlaubnis der örtlichen Luftfahrtbehörde.

Der Grund für die neue Kennzeichnungspflicht dürfte einleuchten. Wenn Drohnen einen Schaden verursachen, soll der Halter schnell ausfindig gemacht werden können. Und dieser hat dann hoffentlich auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Denn schon seit 2016 gilt auch für Hobbyflieger: Haftpflicht ist Pflicht! Jeder, der einen Kopter steuert, muss sich mit einem entsprechenden Vertrag gegen Schadensersatzforderungen Dritter wappnen. Das gilt unabhängig von Gewicht und maximaler Flughöhe des Kopters.

Privathaftpflicht- oder Drohnenversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung bietet für Hobbyflieger begrenzten Schutz, auch wenn viele Anbieter in den letzten Jahren nachgebessert haben. In der Regel sehen die Verträge ein bestimmtes Höchstgewicht von fünf bis 25 Kilo sowie eine begrenzte Versicherungssumme vor. Achtung!: Für Schäden durch Drohnen zahlen die Versicherer nur dann, wenn die Leistung im Vertrag explizit genannt wird. Gerade bei älteren Verträgen kann hier eine Lücke bestehen: Entsprechend sollten sich Drohnenbesitzer nach einem neueren Vertrag umschauen oder eine Extrapolice für Drohnen abschließen.

Darüber hinaus werden auch spezielle Drohnenversicherungen auf dem Markt angeboten. Wer gewerblich eine Drohne steuert, braucht auch hier einen extra Schutz und muss schauen, ob der Vertrag dies abdeckt. Dabei ist die Trennung von privater und gewerblicher Nutzung nicht immer einfach. Schon wenn ein Drohnen-Halter Fotos für Dritte anfertigt oder sie auf Facebook veröffentlicht, können die Bedingungen für die gewerbliche Nutzung erfüllt sein.

Wer einem Verein angehört, kann sich auch erkundigen, ob die Mitglieder mit einer Gruppenversicherung bereits abgesichert sind. Aber auch hierfür gibt es strenge Regeln. Viele Verträge schreiben etwa vor, dass die Drohne dann auch nur auf dem Vereinsgelände geflogen werden darf. Und wer sein Fluggerät darüber hinaus nutzen will, braucht dann ebenfalls eine extra Police. Hier schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung.