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Ab Januar 2022 greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.

Betriebsrenten sollen als Säule zur Verhinderung von Altersarmut gestärkt werden. Eines der Instrumente, um dieses Ziel zu erreichen, ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Ab dem 01.01.2022 gilt diese Zuschuss-Pflicht auch für Altverträge. In der Entgeltumwandlung besteht dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent seiner ersparten Sozialversicherungsbeiträge zuschießt.
Arbeitgeber, die dieser Vorschrift nicht nachkommen, drohen empfindliche Haftungsvolumina:

  • für nicht gezahlte Beiträge
  • für entgangene Zinserträge
  • für möglicherweise reduzierte Versorgungsansprüche

Arbeitnehmer, die also dem 01.01.2019 eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, können sich also auf Zuschüsse freuen. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundig beraten lassen. Denn nicht immer lassen sich bestehende bAV-Verträge ‚einfach so‘ anpassen. Zu klären sind beispielsweise solche Fragen: Ersetzen die pauschalen 15 Prozent die freiwilligen Leistungen oder müssen (können, sollen) sie zusätzlich gezahlt werden? Stehen innerbetriebliche oder tarifrechtliche Regelungen der Gesetzeslage entgegen?
Arbeitgeber sollten sich also unbedingt beraten lassen und die Rahmenbedingungen für ihr Unternehmen abklären.
Entgeltumwandlung kann in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds vorgenommen werden.

Betriebsrente? Das bedeutet in den aller meisten Fällen lebenslange Rentenzahlungen an den Arbeitnehmer. Doch auch Einmalzahlungen sind möglich – allerdings kaum bekannt.

Unternehmen nutzen ihren Gestaltungsspielraum in Sachen Betriebsrente nicht vollständig aus, so das Ergebnis einer Befragung unter Gewerbetreibenden. Demnach sind lebenslange Rentenzahlungen an Arbeitnehmer weit verbreiteter Standard in den Versorgungsplänen der Unternehmen.

Dabei sind Arbeitnehmer durchaus offen für unterschiedliche Auszahlungsmodelle. Haben sie die Wahl zwischen einer Einmalkapitalzahlung und einer lebenslangen Rente werden beide Alternativen etwa gleich oft gewählt mit einer leichten Präferenz für die Zahlung eines Einmalkapitals (52 % zu 48 %). Wird neben der Rente eine Ratenzahlung angeboten, bevorzugen sie die Raten (56 % zu 44 %). Die einmalige Kapitalauszahlung (43 %) ist auch der Favorit, wenn daneben Rente (29 %) und Raten (28 %) zur Wahl stehen.

Und auch die Unternehmen können Vorteile aus den unterschiedlichen Auszahlmodellen ziehen. Eine Einmalzahlung ist für Unternehmen mit deutlich weniger Aufwand verbunden als eine lebenslange Rente. Andererseits sind unterschiedliche Auszahlungsoptionen auch komplexer und erschweren die Planbarkeit.

Um Betriebsrenten zu finanzieren, setzt die Mehrheit der Unternehmen auf Innenfinanzierung und den zukünftigen Cash-Flow. Gesondertes Kapital für ihre Versorgungspläne legen nur 38 Prozent der Unternehmen an.

Wer eine Betriebsrente besitzt und nur ein kleines Einkommen hat, kann diese seit Jahresanfang 2018 staatlich fördern lassen. Tatsächlich nutzen diese Option immer mehr Beschäftigte, wie aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen. Aber es besteht noch Luft nach oben.

Auch Menschen mit kleinem Einkommen sollen dazu ermutigt werden, eine Betriebsrente abzuschließen. Deshalb hat die Bundesregierung zum Jahresanfang 2018 ein Gesetz in Kraft gesetzt, das vorsieht, die betriebliche Altersvorsorge staatlich zu fördern. Anrecht haben Personen mit einem Bruttolohn von weniger als 2.200 Euro.

Tatsächlich nutzen immer mehr Beschäftigte diese Option, wie Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen. „Das Volumen für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 33 Prozent auf insgesamt 89 Millionen Euro gestiegen“, schreibt die Behörde. Im Schnitt erhielten die Förderberechtigten 120 Euro staatlichen Zuschuss im Jahr.

Damit wird der Förderbetrag bereits im zweiten Jahr von rund 741.200 Beschäftigten mit niedrigen Bruttolöhnen genutzt, die bei 67.400 Arbeitgebern tätig sind. Der Zuschuss beträgt 30 Prozent des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. Dennoch ist die Abdeckung noch recht niedrig: aktuell wird das staatliche Plus lediglich von 3,4 Prozent aller deutschen Firmen genutzt.

Rückwirkend zum 1. Januar 2020 wurde der bAV-Förderbetrag im August deutlich angehoben: von 144 Euro auf maximal 288 Euro, wobei weiterhin maximal 30 Prozent des Arbeitgeberzuschusses förderfähig sind. Der Betrag wird dem Arbeitgeber bei der Anmeldung zur Lohnsteuer gutgeschrieben. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine wichtige Stütze, um auch im Alter finanziell gut über die Runden zu kommen – ein Beratungsgespräch klärt auf!

Eigentlich sollen ab dem 1. Januar 2020 Millionen Betriebsrentner entlastet werden, indem ein Freibetrag auf Krankenkassen-Beiträge eingeführt wird: So sieht es ein Gesetz der Bundesregierung vor. Doch die Betroffenen müssen sich noch gedulden. Der Grund: Es hapert an der technischen Umsetzung.

Auch Betriebsrentner müssen Sozialbeiträge auf ihre betrieblichen Altersbezüge zahlen: Aber seit dem 1. Januar etwas weniger. Zumindest theoretisch, denn die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr mit einer Gesetzreform einen Freibetrag auf den Krankenkassen-Beitrag der gesetzlich versicherten Ruheständler eingeführt. Dieser beträgt rund 159 Euro im Monat.

Doch für hunderttausende Betriebsrentner heißt es vorerst warten. Sie müssen wohl noch Monate auf eine Entlastung bei den Sozialbeiträgen ausharren. Grund ist, dass die Krankenkassen mit der technischen Umsetzung nicht schnell genug sind. Das geht aktuell aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine kleine Anfrage der Linken hervor.

Wie die „Deutsche Presse-Agentur“ berichtet, gehe auch aus einem Infoblatt der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) hervor, dass die Betriebsrentnerinnen und Rentner nicht sofort entlastet werden können. Darin heißt es, es „könne noch einige Monate dauern“, bis die Reform umgesetzt werden könne. Immerhin müssen sich die Betriebsrentner keine Sorge machen, dass für sie die Entlastung später greift. Sie sollen den zu viel gezahlten Beitrag später zurückerhalten.

Freibetrag statt Freigrenze

Vor der Reform mussten Betriebsrentner den vollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Krankenkasse auf ihre betrieblichen Altersbezüge zahlen: 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Hier werden die Bürger nun entlastet. Künftig muss der Kassenbeitrag nur noch auf jenen Anteil der Betriebsrente gezahlt werden, der tatsächlich diesen Freibetrag übersteigt. Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt folglich auf weniger als 10 Euro Kassenbeiträge.

Zwar gab es bereits vor dem 1. Januar eine Freigrenze von 155,75 Euro im Monat. Aber Freigrenze heißt eben nicht Freibetrag. Der Unterschied: Wenn die Betriebsrente über diesem Betrag lag, und sei es nur um einen Cent, mussten die Ruheständler den vollen Beitrag auf die komplette Betriebsrente zahlen. Das neue Instrument entlastet folglich mehr Betriebsrentner. Der Freibetrag wird jährlich an die Entwicklung der Löhne angepasst. Ärgerlich: Freiwillig GKV-Versicherte werden durch die Reform nicht entlastet.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch auf Betriebsrenten Sozialabgaben für die Krankenkasse zahlen. Die Bundesregierung senkt nun diese Beitragslast — und führt einen Freibetrag ein. Gelten soll die neue Regel schon ab dem 1. Januar 2020.

Es ist eine gute Nachricht für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrenter: Künftig müssen sie weniger Sozialabgaben auf ihre zusätzlichen Altersbezüge zahlen. Das hat die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur am Montag beschlossen, wie das Gesundheitsministerium auf seiner Webseite mitteilt.

Hintergrund ist, dass aktuell auch Betriebsrentner auf ihre Bezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenkasse von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag entrichten müssen: den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das schwächt die Attraktivität der zusätzlichen Altersvorsorge, so wichtig sie sein mag. Hier soll ein Freibetrag von rund 159 Euro im Monat dafür sorgen, dass den Sparern mehr Betriebsrente im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bleibt. Die neue Regel tritt bereits zum kommenden Jahreswechsel in Kraft.

Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag

Zwar gibt es bereits jetzt eine sogenannte Freigrenze von knapp 157 Euro auf Betriebsrenten. Der Haken daran: Freigrenze und Freibetrag sind sozialrechtlich verschiedene Dinge. Nur dann müssen Ruheständler aktuell keine Kassenbeiträge auf ihre Betriebsrente zahlen, wenn diese monatlich nicht die Freigrenze übersteigt. Wer diese Grenze überschreitet, und sei es nur um einen Cent, muss aber erneut den vollen Kassenbeitrag abtreten.

Mit dem neuen Freibetrag ist das anders. Nun wird nicht mehr der volle Beitragssatz fällig, wenn die Betriebsrente diese Grenze von 159 Euro knackt. Stattdessen muss nun noch auf jenen Teil der Krankenkassenbeitrag gezahlt werden, der den Freibetrag übersteigt. „Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge“, schreibt die Bundesregierung.

Rund 60 Prozent der Betriebsrentner erhalten aktuell weniger als 318 Euro per Monat ausgezahlt: Viele werden deutlich von der Reform profitieren. Durch die neue Regel zahlen sie, verglichen mit heute, höchstens den halben Krankenkassenbeitrag, prognostiziert die Bundesregierung. Doch auch die anderen 40 Prozent würden entlastet — folglich alle. Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen, wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite schreibt. Keine Änderung gibt es hingegen mit Blick auf die Abgaben zur Pflegeversicherung.

Ist es gesetzwidrig, dass auf betriebliche Riester-Verträge seit 2018 keine Kassenbeiträge in der Auszahlungsphase mehr bezahlt werden müssen, auf Direktversicherungen der betrieblichen Altersvorsorge aber schon? Nein, entschied nun das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil und schmetterte die Klage einer Rentnerin ab (Az.: B 12 KR 19/18 R).

Als der Gesetzgeber im Jahr 2004 das „Gesetz zur Modernierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft setzte, bedeutete das auch Reformen für Menschen, die mit einer betrieblichen Direktversicherung für ihr Alter vorsorgen. Leider waren das keine positiven, im Gegenteil: Seitdem nämlich müssen sie in der Auszahlungsphase auf ihre Betriebsrente die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das gilt freilich nur für gesetzlich Krankenversicherte. Fast ein Fünftel der Rente geht so weg. Leider galt die neue Beitragspflicht auch rückwirkend für zuvor abgeschlossene Verträge.

Eine Rentnerin wollte das nicht länger hinnehmen und zog vor das Bundessozialgericht in Kassel. Dabei argumentierte sie damit, dass auf betriebliche Riester-Renten, die über den Arbeitgeber angespart werden, keine solchen Kassenbeiträge fällig werden. Hier nämlich hat der Gesetzgeber die Sparer seit dem 1. Januar 2018 entlastet: staatlich geförderte Betriebsrenten sind davon befreit. Folglich argumentierte die Rentnerin damit, dass damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Über das Urteil berichtet aktuell der Sozialverband VdK.

Volle Beitragslast für Direktversicherung

Im konkreten Rechtsstreit hatte die Frau selbst zwei Verträge für eine betriebliche Direktrente abgeschlossen. Im Jahr 2013 sollten beide ausgezahlt werden: immerhin knapp 57.700 Euro hatte die Frau mit den Policen angespart. Das Geld sollte ihr ein monatliches Einkommen von 480,65 Euro für zehn Jahre sichern. Das Ärgerliche daran: Von dieser Rente knappste die GKV monatlich 84,35 Euro an Kassen- und Pflegebeiträgen ab.

Daraufhin zog die Frau vor das Gericht. Sie habe beim Abschluss der Direkt-Policen darauf vertraut, dass auf den Auszahlungsbetrag keine Kassenbeiträge fällig werden, so machte sie laut VDK geltend. Es sei zudem gleichheitswidrig, dass seit 2018 Leistungen aus Riester-Verträgen beitragsfrei bleiben, Kapitalleistungen aus einer privaten, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktlebensversicherung dagegen nicht.

Richter argumentieren mit Steuervorteilen in Ansparphase

Die Richter des Bundessozialgerichtes aber wollten keine Benachteiligung der Direktrenten erkennen. Sie betonten, dass die Ungleichbehandlung von betrieblichen Direkt- und Riester-Renten rechtens sei und keineswegs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Die mit der Beitragsfreiheit einhergehenden Privilegien würden keine unverhältnismäßige Begünstigung von Riester-Sparern bedeuten: auch deshalb, weil die Frau in der Ansparphase ihrer Verträge von Steuervorteilen profitiert habe.

Zudem verwiesen die Richter auf den Zweck der Riester-Reform. Der Gesetzgeber habe betriebliche Riester-Verträge beitragsfrei gestellt, weil er kleine und mittlere Betriebe dazu bringen wollte, vermehrt staatlich geförderte Betriebsrenten anzubieten. Darüber hinaus sollen speziell Geringverdiener einen Anreiz erhalten, neben der Basisrente zusätzlich vorzusorgen. Die Rentnerin gibt sich aber nicht geschlagen und will vor das Verfassungsgericht ziehen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Standbein, um Einbußen durch das sinkende Rentenniveau bei der gesetzlichen Altersrente auszugleichen. Darauf verzichten sollte man folglich nicht: oder nur dann, wenn das Alterseinkommen aus anderen Quellen gesichert ist. Hier lohnt ein Beratungsgespräch, um alle Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege zu erfragen.

Ein Beschäftigter kann von seinem Arbeitgeber nicht einfach die Kündigung der Betriebsrenten-Direktversicherung mit Entgeltumwandlung verlangen, wenn er sich in einer finanziellen Notsituation befindet. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 26.04.2018 bestätigt (3 AZR 586/16). Grund ist, dass diese Vorsorgeform tatsächlich für das Alter genutzt werden soll.

Viele Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten eine Betriebsrente mit Entgeltumwandlung an, damit sie im Alter eine Zusatzrente haben und besser vor Armut geschützt sind. In der Einzahlungsphase werden dann keine Einkommenssteuer und keine Sozialabgaben auf den umgewandelten Teil fällig. Allerdings darf ein Arbeitnehmer nicht einfach darauf drängen, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit er in einer finanziellen Notsituation den Rückkaufswert erhält. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Arbeitnehmer hatte Probleme bei Finanzierung eines Eigenheimes

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Autofirma aus dem Rheinland eine Direktversicherung für den klagenden Beschäftigten abgeschlossen, die seine Rente im Alter aufbessern sollte. Über eine Pensionskasse zahlte die Firma rund 1.000 Euro pro Jahr in den Vertrag ein. Der Arbeitgeber beteiligte sich auch an den Zahlungen, schoss also selbst einen Beitragsteil zur Betriebsrente zu.

2009 verlangte der Angestellte jedoch die Kündigung der Betriebsrente. Seitdem ruht der Vertrag – er wird also aktuell nicht mehr mit Beiträgen bedient, kann aber später weitergeführt werden. Der Mann hatte sich bei der Finanzierung eines Eigenheims verhoben und wollte nun mit der frei werdenden Summe von rund 7.000 Euro Rückkaufswert einen Teil seiner Schulden tilgen. Der Arbeitgeber aber wollte den Vertrag nicht kündigen, so dass der Mann klagte.

Entgeltumwandlung dient der Vorsorge im Alter, nicht zur Schuldentilgung

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Köln hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung, begründeten die Richter ihr Urteil laut Pressetext des Gerichtes.

Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern, heißt es im Urteilstext. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, weil er aktuell Schulden bezahlen muss.

Hierbei sollten Verbraucher bedenken, dass eine Betriebsrente tatsächlich für die Absicherung im Alter gedacht ist. Das ist auch ein wichtiger Vorteil: Im Rentenalter zahlt der Versicherer oder die Pensionskasse eine Rente bis zum Lebensende, egal wie alt man wird. Umgekehrt ist die Anlage jedoch auch nur eingeschränkt flexibel. Wer darauf angewiesen ist, dass er zwischenzeitlich bei Bedarf auf sein Geld zugreifen kann, sollte folglich auch alternative Geldanlagen prüfen.

Augen auf bei den Betriebsrenten! Diese werden ab dem Neujahr besser gefördert. Und gerade kleine und mittlere Unternehmen sollen ab Januar 2018 noch mehr profitieren.

Die Betriebsrente ist in Deutschland eine wichtige Stütze für die Altersvorsorge. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge soll sie den Bundesbürgern einen auskömmlichen Lebensabend ermöglichen. Doch gerade bei den kleineren Unternehmen mit bis zu 150 Mitarbeitern gibt es hier noch Defizite. Hier profitiert nur etwa jeder vierte Arbeitnehmer von einer entsprechenden Vorsorge.

Dass sich dabei die Betriebsrente als Argument entpuppen kann, um Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, zeigt eine Studie von PriceWaterhouseCoopers: zumindest dann, wenn der Arbeitgeber etwas zuschießt. Demnach wäre eine solche Extra-Leistung für 41 Prozent der Befragten ein wichtiger Grund, das Unternehmen nicht zu wechseln. Und auch die Bundesregierung hat die Potentiale erkannt und will ab dem kommenden Jahr die betriebliche Altersvorsorge besser fördern.

Ein wichtiger Baustein: Ab dem kommenden Jahr werden jene Arbeitnehmer unterstützt, die eher eine kleine Lohntüte haben und bis zu 26.400 Euro im Jahr verdienen. Zahlt der Arbeitgeber hier mindestens 240 Euro pro Jahr in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung, erstattet der Staat eine Förderung von 30 Prozent der Summe und maximal 144 Euro. Diese vom Chef gezahlten Extrabeiträge sind zudem steuerfrei, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert.

Baustein Numero Zwei: Es wird ein neuer Grundfreibetrag eingeführt, wonach die Betriebsrente nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Geringverdiener müssen also weniger Sorge haben, dass ihm die Sozialämter die betriebliche Altersvorsorge wieder wegnehmen. Dieser Grundfreibetrag beziffert sich auf 100 Euro monatlich plus zusätzliche dreißig Prozent, die diese 100 Euro Monatsrente übersteigen. Bei einer monatlichen Betriebsrente von 150 Euro werden beispielsweise 115 Euro nicht angerechnet (100 Euro + 30 Prozent von 50 Euro).

Darüber hinaus entsteht zum Jahreswechsel mit dem sogenannten Tarifpartnermodell ein ganz neuer Durchführungsweg der Betriebsrente. Einigen sich die Tarifpartner gemeinsam auf eine Rente, also in der Regel Arbeitgeber und Gewerkschaften, werden die Firmen enthaftet und müssen nicht mehr für die Höhe der Renten garantieren. Aber auch Firmen, die nicht tariflich organisiert sind, können sich einem Modell anschließen. Was das alles konkret bedeutet, kann ein Beratungsgespräch klären!

Am 1. Juni hat der Deutsche Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beschlossen. Zwar muss dieses Gesetz noch den Bundesrat passieren, aber dessen Zustimmung gilt als reine Formsache. Betriebsrenten könnten mit der Gesetzreform speziell für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden. In Kraft treten soll das neue Gesetz bereits zum 1. Januar 2018.

Die Bundesregierung arbeitet gerade an einer Rentenreform – und diese ist fast in trockenen Tüchern. Denn am Donnerstag letzter Woche passierte das Betriebsrentenstärkungsgesetz den Bundestag. Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD stimmten dafür, Linke und Grüne stimmten dagegen. Was aber beinhaltet das neue Gesetz? Dies soll im Folgenden kurz erörtert werden, denn die neuen Regeln könnten in der betrieblichen Altersvorsorge einen Paradigmawechsel einleiten.

Sozialpartnermodell als neuer Durchführungsweg

Ein erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, dass Betriebsrenten flächendeckend angeboten werden, und zwar auch von kleineren und mittleren Unternehmen. Hierfür wurde ein neuer Durchführungsweg geschaffen: das Sozialpartnermodell, auch „Nahles-Rente“ genannt, weil Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) federführend bei der Reform war. Es sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf gemeinsame Renten einigen können. Somit wird die Position der Beschäftigten zunächst gestärkt.

Im Gegenzug werden die Arbeitgeber enthaftet. Das bedeutet, sie müssen zukünftig nicht mehr wie üblich für die Höhe der Renten mitsamt Rendite einstehen, so wie dies aktuell noch der Fall ist. Mindest- und Garantiezusagen sind gegenüber den zukünftigen Rentnern verboten. Lediglich eine Zielrente wird anhand der eingezahlten Beiträge in Aussicht gestellt, die aber abhängig ist vom Auf und Ab an den Kapitalmärkten.

Der Hintergedanke: Gerade diese Garantien bedeuteten ein enormes Risiko für kleinere Unternehmen. Denn die Leistungszusagen beinhalten jahrzehntelange Pflichten, die für kleine Firmen schwer kalkulierbar waren: Über Jahrzehnte mussten die Firmen ja für die Höhe der Betriebsrenten gegenüber ihren Angestellten einstehen.

Die Haftungsbefreiung ist nun ein Kompromiss. Einerseits trägt der Sparer stärker als in anderen Modellen das Kapitalmarktrisiko. Andererseits soll die Neuregelung dazu beitragen, dass vielen Beschäftigten überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird. Denn die Unternehmer müssen nicht mehr die hohen Haftungsrisiken fürchten.

Opting-out-Modell und stärkere Förderung von Geringverdienern

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Tarifpartner ein Opting-out-Verfahren vereinbaren können. Dann partizipiert jeder Beschäftigte der beteiligten Betriebe automatisch an der Betriebsrente, solange er nicht explizit widerspricht. Da speziell im Osten viele Betriebe nicht tariflich organisiert sind, sollen sich kleine Firmen auch tariflichen Versorgungswerken anschließen dürfen.

Ein weiterer Trumpf für Vorsorgesparer: Arbeitgeber sollen zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflichtet werden, wenn die Beschäftigten diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss soll 15 Prozent des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge spart. Für Neuverträge soll dies ab 2019 und für bestehende Verträge ab 2022 gelten.

Mehr Anreize für die private Altersvorsorge sind auch für Geringverdiener geplant. Positiv: Diese betreffen nicht nur Betriebsrenten, sondern auch die Riester-Rente. So ist unter anderem ein Freibetrag bis 200 Euro im Monat vorgesehen, der nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Die Idee dahinter: Wer zusätzlich privat vorsorgt, soll im Rentenalter auch bei Bedürftigkeit mehr Geld in der Tasche haben als ein Beschäftigter, der komplett auf Privatvorsorge verzichtet. Und auch die Grundzulage wird bei Riester angehoben: von 154 auf 175 Euro jährlich. Nun muss am 7. Juli noch der Bundesrat das neue Gesetz absegnen, damit es wirksam werden kann.

Die Bundesregierung hat ein Reformgesetz auf den Weg gebracht, mit dem die private und betriebliche Altersvorsorge gestärkt werden soll. Denn sie betrachtet beide Bausteine als enorm wichtig, wenn sich Bundesbürger vor Altersarmut schützen wollen. Dabei sind auch Änderungen bei der Riester-Rente geplant.

Welche Veränderungen sind aber geplant? Positiv für Riester-Sparer: Sie sollen zukünftig eine höhere Förderung erhalten. Erstmals seit 15 Jahren soll die staatliche Grundzulage für die Riester-Rente angehoben werden: von derzeit 154 auf dann 175 Euro im Jahr.

Die Bundesregierung beruft sich darauf, dass speziell Geringverdiener von der Grundzulage profitieren. Laut der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die Riester-Zulagen verwaltet, haben 63 Prozent der Zulagen-Empfänger ein Einkommen von weniger als 30.000 Euro im Jahr.

Freibetrag für Grundsicherung im Alter geplant

Weitere Erleichterungen sind für Altersvorsorge-Sparer geplant, die nicht so viel Geld im Portemonnaie haben. Denn bisher wurden Riester-Renten und Betriebsrenten voll auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, wenn das eigene Einkommen zum Leben nicht reichte. Das machte Riester für Geringverdiener etwas unattraktiver.

Das soll sich ändern: Wer privat vorsorgt, soll zukünftig mehr in der Tasche haben. Mindestens 100 Euro pro Monat werden demnach nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet, wenn das Gesetzvorhaben wie geplant umgesetzt wird, berichtet ZDF Heute. Höchstens soll ein Betrag in Höhe des hälftigen Hartz IV-Satzes verschont bleiben: aktuell sind dies 204,50 Euro.

Gesetzentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren

Weitere Neuerungen betreffen die Betriebsrente. So soll es einen neuen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge geben, der es erlaubt, Betriebsrenten zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften zu vereinbaren. Auch soll ein Opting-Out erlaubt sein: Wenn sich Tarifpartner auf eine Betriebsrente einigen, partizipiert jeder Beschäftigte des beteiligten Unternehmens automatisch daran, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht. Das sind aber Reformen, die eine eigene Erörterung verdienen.

Der Gesetzentwurf ist aktuell im Gesetzgebungsverfahren, Änderungen sind also noch möglich. Am 7. Juli soll der Bundesrat darüber beraten. Nach dem Willen der Koalitionsparteien wird das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und soll schnell in Kraft treten.