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Wenn Rehe und Wildschweine am Wegesrand stehen, freut sich der Mensch. Allerdings nur so lange, bis das Tier vor das Auto rennt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat am Mittwoch die Schadensbilanz der Kfz-Versicherer für Wildunfälle des Jahres 2022 veröffentlicht. Und diese ist auf einen Rekordwert gestiegen.

Noch nie waren die Zusammenstöße zwischen Autos und Wildtieren so teuer, wie im vergangenen Jahr. Rein rechnerisch kam es täglich zu über 700 Wildunfällen in Deutschland. Das sind in Summe rund 265.000 Unfälle pro Jahr, die an die Versicherer gemeldet wurden.

Das geht auch richtig ins Geld. Laut GDV mussten die Versicherer 2022 rund 950 Millionen Euro allein dafür aufbringen, dass ein PKW mit Wildtieren zusammenstieß. Pro Unfall sind das im Schnitt 3.600 Euro. Im Jahr davor lag der Wert noch bei durchschnittlich 3.300 Euro. “Für diesen Anstieg gibt es zwei Gründe: Die Karosserieteile, die nach Wildunfällen häufig ausgetauscht werden müssen, sind deutlich teurer geworden – und die Kfz-Werkstätten verlangen höhere Stundensätze”, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.

Haarwild – oder ein anderes “wildes” Tier?

Schäden mit sogenanntem Haarwild wie Rehe oder Hirsche begleicht die Kfz-Teilkaskoversicherung. Allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss sich das Auto in Bewegung befunden haben, zum anderen muss vom Tier eine “typische Gefahr” ausgehen. Das heißt, wenn das Tier beim Zusammenstoß bereits tot war, weil ein vorheriges Auto es schon verletzt hatte, kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung verweigern (OLG München, Az: 10 U 4630/85). Zum Haarwild nach dem Jagdgesetz zählen auch Wild­schweine, Füchse, Hasen oder Marder.

Dennoch lohnt es sich, auch über den Abschluss eines Vollkasko-Vertrages nachzudenken. Denn nicht immer ist es ein wilder Waldbewohner, der vors Auto läuft. Auch eine ausgebrochene Kuh, ein Hund oder ein großer Vogel können enormen Schaden verursachen, wenn sie im falschen Moment die Straße kreuzen. Hier ist man mit einem Vollkasko-Vertrag in der Regel auf der sicheren Seite. Auch manche Teilkasko-Versicherer haben ihre Leistungen entsprechend erweitert, aber nur, wenn das entsprechend in den Vertragsbedingungen steht. Grundsätzlich gilt: Immer im Kfz-Versicherungsvertrag nachlesen, für welche Unfälle mit Tieren der Versicherer zahlt!

Das Amtsgericht Itzehoe hat die Klage der Versicherung abgewiesen, die den Schaden eines versicherten Fahrzeugs, das in einen gestellten Verkehrsunfall verwickelt war, gegen die Versicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend gemacht hatte.

Im Oktober 2016 fuhr der Fahrer eines Mazda 323, der bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war, auf einem Parkplatz in Kiel zweimal rückwärts gegen den BMW X3, der bei der Klägerin kaskoversichert und vom Fahrer genutzt wurde. Der BMW hatte eine Leistung von 160 KW bzw. 218 PS und eine Laufleistung von 267.521 km zum Unfallzeitpunkt. Das Fahrzeug war etwa 3 Monate vor dem Unfall auf den Fahrer zugelassen worden.

Der Fahrer des Mazda 323 bestätigte schriftlich, dass er den BMW beschädigt habe, und gab dies auch in seiner Schadensmitteilung an die beklagte Versicherung zu. Es entstand ein Nettoschaden am BMW in Höhe von fast 2.000,00 €, der vom Fahrer im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags bei der Klägerin geltend gemacht wurde. Die Klägerin zahlte den Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung aus.

Das Gericht war nicht in der Lage, den Fahrer des Mazda 323 als Zeugen zu laden. Der Fahrer des BMW erschien nicht zu einem anberaumten Gerichtstermin und gab an, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zu erscheinen. Er konnte dies jedoch nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Außerdem behauptete er, kaum Geld zum Leben zu haben, und die Klägerin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zu diesem Termin erscheinen müsse. Aus den vorgelegten Unterlagen des Zeugen geht hervor, dass er ein Autohändler ist.

Das Amtsgericht Itzehoe wies die Klage ab. Es handelte sich um ein gestelltes Unfallgeschehen, weshalb kein Anspruch auf Schadensersatz bestand. In Bezug auf die Frage, ob ein bestimmtes Kollisionsgeschehen einen Unfall darstellt oder bewusst von den Beteiligten herbeigeführt wurde, konnte das Gericht durch eine erhebliche Häufung von typischen Indizien, die auf einen gestellten Unfall hindeuten, überzeugt werden.

Für einen gestellten Unfall spricht zunächst der Unfallhergang. Es handelte sich um eine Kollision mit geringer Geschwindigkeit, bei der keine Verletzungsgefahr für die Beteiligten bestand und ein geparktes Fahrzeug einbezogen war. Gleichzeitig lag ein besonders grobes, kaum erklärbares und von den Beteiligten nicht näher begründetes Fehlverhalten vor, da der Fahrer des Mazda 323 zweimal rückwärts gegen das gegnerische Fahrzeug fuhr.

Typisch für ein gestelltes Unfallgeschehen ist auch das Vorhandensein einer vermeintlich klaren Haftungslage. Der Fahrer des Mazda 323 hat sein Verschulden sofort in einer schriftlichen Erklärung eingeräumt, obwohl es dafür keinen besonderen Anlass gab. Es gab keine unbeteiligten Zeugen.

Das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug wies zudem typische Merkmale für ein geschädigtes Fahrzeug bei manipulierten Unfällen auf. Es handelte sich um ein Fahrzeug aus dem Premiumsegment mit hoher Laufleistung und bereits vorhandenen Vorschäden. Die Kombination dieser Umstände ermöglichte es, vergleichsweise hohe Reparaturkosten geltend zu machen, ohne dass der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeugs in entsprechender Höhe vorlag. Außerdem wurde das Fahrzeug erst wenige Wochen vor dem Unfall auf den Fahrer zugelassen.

Das andere Fahrzeug erfüllte die typischen Anforderungen an das Schädigerfahrzeug bei gestellten Unfällen. Es handelte sich um ein altes Gebrauchtfahrzeug mit geringem Wert.

Ein weiteres Merkmal eines gestellten Unfallgeschehens ist die Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten. Zudem ist mindestens einer der Beteiligten des Unfallgeschehens in der Autobranche tätig, in diesem Fall der Fahrer des BMW, der ein Autohändler ist.

Letztlich spricht auch das Verhalten beider Fahrer im Verfahren für ein gestelltes Unfallgeschehen. Beide zeigten keine Bereitschaft, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Das Urteil vom 26.03.2021 ist rechtskräftig. Aktenzeichen: 91 C 4/20

Die Versicherungswirtschaft hat die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung bekanntgegeben. Knapp 13 Millionen Autofahrer werden 2023 einer neuen Typklasse zugeteilt. Das kann Auswirkungen auf den Beitrag haben.

Welche Autotypen sind besonders häufig in Unfälle verwickelt? Welche werden oft gestohlen oder sind häufig von Schäden durch Wildunfälle und Naturereignisse betroffen? Solche Daten fließen in die Typklassenstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein. Dazu wird jedes Jahr eine Schadenbilanz von rund 32.000 verschiedenen Automodellen bestimmt. In die Berechnungen der Vollkasko-Versicherung fließen die Versicherungsleistungen für Schäden am eigenen Auto nach selbstverschuldeten Unfällen und für Teilkasko-Schäden ein. Dazu gehören etwa Schäden durch Autodiebstähle, Glasschäden, Wildunfälle oder Schäden durch Naturereignisse. Für die Statistiken der Teilkaskoversicherung werden nur Teilkaskoschäden betrachtet.

Werden im Vergleich zu den letzten drei Jahren weniger Schäden gemeldet, wird das Model in eine niedrigere Klasse eingestuft. Umgekehrt ist es genauso. Je höher die Einstufung der Typklasse, um so teurer ist die Autoversicherung. Für Versicherungsunternehmen ist die Einstufung unverbindlich, kann aber ab sofort in Neuverträgen und für bestehende Verträge umgesetzt werden. In der Regel gilt die Typklasse ab dem 1. Januar 2023.

Kfz-Haftpflicht: 8,1 Millionen Autos höher eingestuft

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat auch in diesem Jahr die Typklassen für rund 32.000 verschiedene Pkw-Modelle neu berechnet. Große Umstufungen blieben auch nach der neuen Typklassenstatistik eher die Ausnahme. In der Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben für etwa 70 Prozent der Pkw die Typklassen des Vorjahres erhalten. Das betrifft rund 29,3 Millionen Autofahrer.

Knapp 4,8 Millionen Autofahrer profitieren 2023 von besseren Typklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Gleichzeitig müssten allerdings auch rund 8,1 Millionen Fahrer mit höheren Beiträgen in der Haftpflicht rechnen.

In der Vollkasko ändern sich die Typklassen für rund 38 Prozent der Fahrzeughalter. Hier dürfen sich fast vier von zehn Versicherte (34 Prozent) über niedrigere Einstufungen freuen. Das betrifft immerhin rund 8,3 Millionen Fahrzeuge. Lediglich vier Prozent der Vollkaskoversicherten rutschen in eine höhere Klasse. Davon betroffen sind etwa 1,1 Millionen PKW.

Bei der Teilkasko bleiben die Einordnungen für über die Hälfte der Autofahrer (58 Prozent) unverändert. Etwa mehr als ein Drittel der Versicherten mit Teilkaskoschutz (37 Prozent) erhält eine niedrige Typklasse. Darüber dürfen sich etwa 4,8 Millionen Fahrzeughalter freuen. Gleichzeitig müssen fünf Prozent der Autofahrer eine höhere Einordnung hinnehmen. Das betrifft rund 600.000 Fahrzeuge.

Wenn Rehe und Wildschweine am Wegesrand stehen, freut sich der Mensch. Allerdings nur so lange, bis das Tier vor das Auto rennt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat am Mittwoch die Schadensbilanz der Kfz-Versicherer für Wildunfälle des Jahres 2021 veröffentlicht. Und diese ist auf einen Rekordwert gestiegen.

Noch nie waren die Zusammenstöße zwischen Autos und Wildtieren so teuer, wie im vergangenen Jahr. Rein rechnerisch kam es täglich zu etwa 800 Wildunfällen in Deutschland. Das sind in Summe rund 284.000 Unfälle pro Jahr, die an die Versicherer gemeldet wurden: ein Plus gegenüber 2020 von ungefähr 12.000 Zusammenstößen.

Das geht auch richtig ins Geld. Laut GDV mussten die Versicherer 2021 rund 940 Millionen Euro allein dafür aufbringen, dass ein PKW mit Wildtieren zusammenstieß. Pro Unfall sind das im Schnitt 3.300 Euro. Im Jahr davor lag der Wert noch bei durchschnittlich 3.100 Euro. “Ein Grund für den Anstieg sind höhere Preise für Karosserieteile, die nach Wildunfällen häufig ausgetauscht werden müssen”, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. .

Haarwild – oder ein anderes “wildes” Tier?

Schäden mit sogenanntem Haarwild wie Rehe oder Hirsche begleicht die Kfz-Teilkaskoversicherung. Allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss sich das Auto in Bewegung befunden haben, zum anderen muss vom Tier eine “typische Gefahr” ausgehen. Das heißt, wenn das Tier beim Zusammenstoß bereits tot war, weil ein vorheriges Auto es schon verletzt hatte, kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung verweigern (OLG München, Az: 10 U 4630/85). Zum Haarwild nach dem Jagdgesetz zählen auch Wild­schweine, Füchse, Hasen oder Marder.

Dennoch lohnt es sich, auch über den Abschluss eines Vollkasko-Vertrages nachzudenken. Denn nicht immer ist es ein wilder Waldbewohner, der vors Auto läuft. Auch eine ausgebrochene Kuh, ein Hund oder ein großer Vogel können enormen Schaden verursachen, wenn sie im falschen Moment die Straße kreuzen. Hier ist man mit einem Vollkasko-Vertrag in der Regel auf der sicheren Seite. Auch manche Teilkasko-Versicherer haben ihre Leistungen entsprechend erweitert, aber nur, wenn das entsprechend in den Vertragsbedingungen steht. Grundsätzlich gilt: Immer im Kfz-Versicherungsvertrag nachlesen, für welche Unfälle mit Tieren der Versicherer zahlt!

Die Versicherungswirtschaft hat in der letzten Woche die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung bekanntgegeben. Elf Millionen Autofahrer werden 2021 einer neuen Typklasse zugeteilt. Das kann Auswirkungen auf die Versicherungsprämie haben – muss aber nicht.

Welche Autotypen sind besonders häufig in Unfälle verwickelt? Welche werden oft gestohlen oder sind häufig von Schäden durch Wildunfälle und Naturereignisse betroffen? Solche Daten fließen in die Typklassenstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein. Die Versicherer berücksichtigen die Daten auch, wenn sie die Kfz-Prämie für bestimmte Typen berechnen – allerdings nur als Orientierung. Es ist keine Pflicht für die Versicherer, Änderungen der Typklasse auch im neuen Jahr bei der Prämie einfließen zu lassen.

Kfz-Haftpflicht: 6,1 Millionen Autos höher eingestuft

Die neue Typklassenstatistik hat der GDV am Donnerstag letzter Woche veröffentlicht. Mit einer beeindruckenden Fülle: 31.000 Fahrzeugtypen wurden für die Jahre 2017 bis 2019 bewertet. Für mehr als jeden vierten Fahrer (knapp 26 Prozent) wird sich in der Kfz-Haftpflicht die Typklasse ändern. Rund 6,1 Millionen Fahrzeughalter müssen mit einer höheren Prämie rechnen, für 4,6 Millionen wird sie eher günstiger.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es 16 Typklassen (10-25), für die Einstufung des Modells sind die Versicherungsleistungen für geschädigte Dritte nach Verkehrsunfällen maßgeblich. Je höher die Typklasse, desto schlechter ist auch die Schadensbilanz gegenüber Dritten.

Größter Verlierer ist in der Kfz-Haftpflicht ein elektrisches Auto: Der Tesla S wird 2021 gleich um vier Klassen auf TK 23 hochgestuft. Auch der Citroen 4 Aircross 1.6, ein SUV mit Diesel-Antrieb, legte einen recht hohen Sprung um drei Typklassen hin, schneidet mit TK 18 aber weit besser ab als der amerikanische E-Flitzer. Als Beispiel für Modelle mit besonders hoher Typklasse nennt der Versicherer-Verband überwiegend Schwergewichte: SUV wie den Porsche Macan Turbo 3.6 (22) oder Range Rover Velar 20D.

Gewinner sind hingegen der Seat Arona 1.5, ein spanischer SUV, und der Skoda Karoq 2.0 TDI aus Tschechien. Beide verbesserten sich um drei Typklassen und sind nun in der TK 12 zu finden.

Vollkasko: Wert des Autos (mit)entscheidend

Dass SUV und hochpreisige Modelle auch bei den Typklassen in der Vollkasko und Teilkasko-Versicherung schlecht abschneiden, liegt hingegen schon im Wert des Autos begründet. Dieser fließt bei der Einstufung mit ein. In der Vollkaskoversicherung gibt es 25 Typklassen (10-34) und in der Teilkasko 24 (10-33).

Die Verlierer in der Vollkasko haben gegenüber dem Vorjahr eine um drei Klassen schlechtere Einstufung. Das betrifft den Mitsubishi Outl. 2.0 AWF Hybr. (neue TK 26), der BMW 118i (24), den Audi Q2 TFSI Quattro sowie den Ford Focus STH 1.0 (jeweils 21).

Auch in der Vollkasko zählen der Porsche Macan Turbo 3.6 und der Range Rover Velar 20D AWD zu den Fahrzeugen mit der höchsten Einstufung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass solche Modelle oft gestohlen werden. Beide haben TK 29.

Sehr günstige Einstufungen haben zum Beispiel der Toyota Yaris 1.3 und der Citroen C3 Picasso 1.4: ein Kleinwagen und ein Mini-Van. Mit TK 13 erreichen sie den aktuell besten Wert in der Vollkasko.

Die neue Typklasseneinstufung des GDV ist für die Versicherungsunternehmen unverbindlich und kann ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar 2021. Daneben spielen aber weitere Faktoren für die Kfz-Prämie eine Rolle: etwa das Alter des Fahrzeughalters, die Regionalklasse, die Zahl der eingetragenen Fahrer, die Zahl der unfallfreien Jahre und der vereinbarte Selbstbehalt.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat in dieser Woche die neuen Regionalklassen für 2019 bekanntgegeben. Sie entscheiden mit, wie teuer die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr sein wird: Obwohl es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Versicherungsverbandes handelt, orientieren sich viele Versicherer daran. Ändern werden sich die Klassen für rund elf Millionen Autofahrer.

Knapp 5,4 Millionen Autofahrer profitieren 2019 von besseren Regionalklassen. Das berichtet der Branchenverband GDV am Donnerstag in einer Pressemeldung. Die weniger gute Nachricht: Rund 5,5 Millionen Fahrer mit höheren Beiträgen in der Haftpflicht rechnen. Ihre Adressen wurden gegenüber dem Vorjahr schlechter eingestuft. Für weitere 30 Millionen Kfz-Haftpflicht-Versicherte in 295 Zulassungsbezirken bleiben die Regionalklassen des Vorjahres erhalten. Für sie ändert sich nichts.

Regionalklasse: Ein wichtiges Kfz-Risikomerkmal

Die Regionalklasse ist ein wichtiges Risikomerkmal für die Berechnung der jeweiligen Kfz-Versicherungsprämie. Der GDV gibt sie einmal im Jahr heraus, viele Versicherer orientieren sich daran. Eine niedrige Klasse bedeutet dabei, dass in einer Region wenige Schäden festgestellt werden. Insgesamt gibt es 12 Regionalklassen.

Entscheidend sind die Schadenrisiken in den 413 verschiedenen Zulassungsbezirken der Republik. Ein Vergleichsportal hat ausgerechnet, wie hoch die Unterschiede sein können. In Leer (Regionalklasse 1) ist der günstigste Tarif für einen Modellkunden (40 Jahre, Mercedes E 220 und Schadenfreiheitsklasse 20) schon für 585 Euro Jahresbeitrag zu haben. In der teuersten Regionalklasse 12, etwa in zentral gelegenen Bezirken Berlins, würde der Schutz 920 Euro pro Jahr kosten.

Grundsätzlich zeigt sich: auf dem Land sind die Regionalklassen niedriger als in der Stadt, wo es häufiger kracht und Unfallschäden zu beklagen sind. Besonders niedrige Einstufungen ergeben sich weiterhin für Autofahrer in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Die Uckermark ist eine Vorzeigeregion: Hier werden ein Drittel Schäden weniger gezählt als im Bundesschnitt. Hohe Regionalklassen sind hingegen in Bayern und vielen Großstädten zu beklagen. In Berlin gibt es tatsächlich die meisten Unfälle.

Kasko-Versicherung: kaum Änderungen

Für die Kaskoversicherungen ändert sich durch die aktuelle Regionalstatistik nur wenig. Knapp 35 Millionen Fahrzeuge sind in Deutschland mit einer Teil- oder Vollkasko ausgestattet. Davon rutschen 2,5 Millionen in niedrigere, knapp 2,3 Millionen in höhere Regionalklassen; für die anderen ändert sich nichts. Hier werden bei den Regionalklassen auch Kaskoschäden wie Diebstahl etc. mit eingerechnet. Während es für die Haftpflicht zwölf Regionalklassen gibt, sind es in der Vollkasko neun Regionalklassen und in der Teilkasko 16.

Allerdings sind die Regionalklassen nur ein Wert, der in die Berechnung der Kfz-Versicherung einfließt. Für die Versicherer selbst sind die Regionalklassen unverbindlich und können ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar 2019. Auf der Webseite des GDV können Interessierte die jeweilige Regionalklasse ihres Bezirkes abfragen.

Wie wichtig es ist, bei der Meldung eines Schadens genaue und detaillierte Angaben zu machen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes in Coburg. Demnach hat ein Fahrzeughalter seinem Kaskoversicherer das Auto als gestohlen gemeldet. Weil er sich dabei aber in Widersprüche verzettelte, war die Folge eine Beweislastumkehr: Er muss nun dem Versicherer nachweisen, dass sein Auto tatsächlich entwendet wurde (AZ.: 22 O 95/1).

Wird ein Auto gestohlen, so muss der Versicherer in der Regel zahlen – sofern er dem Versicherungsnehmer nicht Ungereimtheiten nachweisen kann, die auf einen möglichen Betrug hindeuten. Doch genau das wurde einem Mann aus Bayern zum Verhängnis. Er meldete sein Auto dem Kaskoversicherer als geklaut – machte aber gegenüber Polizei und Versicherer Angaben, die sich teils deutlich widersprachen. Ein Grund, weshalb er nun leer ausgeht.

Im verhandelten Rechtsstreit verweigerte der Versicherer eine Zahlung, weil der Mann sich in Ungereimtheiten verstrickte, die gegen einen Diebstahl sprachen. So hatte er gegenüber der Polizei einen höheren Kilometerstand angegeben als beim Versicherer. Zudem hatte er das Auto kurz vorher zum Verkauf angeboten, was er gegenüber der Assekuranz ebenfalls verschwieg. Während er zunächst behauptete, keiner habe das Abstellen des Fahrzeuges beobachtet, benannte er vor Gericht zudem einen Zeugen.

Überdies hatte der Halter behauptet, den Fahrzeugbrief verloren und ohnehin nur einen Schlüssel für den Pkw besessen zu haben. Das waren nicht nur für den Kaskoversicherer zu viel Auffälligkeiten: Er beschuldigte den Mann, er habe den Wagen ins Ausland verkauft und dann als gestohlen gemeldet. Auch das Gericht bestätigte, dass der Versicherer nicht für den vermeintlichen Diebstahl aufkommen muss.

Aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien gebe es Zweifel an der Ehrlichkeit des Versicherungsnehmers, so bestätigten die Richter. Daher könne die eigentlich geltende Beweiserleichterung hier ausnahmsweise nicht angewendet werden. Aufgrund der vielen Widersprüche sei hier eine Beweislastumkehr eingetreten: anders als sonst üblich, muss nun der Versicherungsnehmer dem Kaskoversicherer nachweisen, dass sein Auto tatsächlich gestohlen wurde.

Der Rechtsstreit zeigt, dass Versicherungsnehmer verpflichtet sind, genaue und detaillierte Angaben zu machen, wenn sie der Versicherung einen Schaden melden. Schließlich entsteht der Branche durch Versicherungsbetrug ein jährlicher Schaden von vier Milliarden Euro, so schätzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Spartenübergreifend weist jede zehnte Schadensmeldung Ungereimtheiten auf. Wer mit der Meldung an den Versicherer überfordert ist, sollte sich deshalb nicht scheuen, den Rat eines Versicherungsexperten hinzuzuziehen.

Einfach mal einen anderen Fahrer ans Steuer des eigenen Autos lassen? Das kann teuer werden, wenn dann doch mal ein Schaden entsteht, denn der Fahrerkreis ist in Kfz-Versicherungen in der Regel streng eingegrenzt. Immerhin: der Schutz selbst steht nicht auf dem Spiel. Aber mehrere Versicherer berechnen nachträglich eine Strafe und kalkulieren auch den Tarif rückwirkend neu, so dass schnell mehrere tausend Euro Mehrkosten entstehen.

Wenn der Neffe zu Gast ist oder die Enkelin und sie eine Spritztour mit dem Auto unternehmen wollen, sagen viele Onkels oder Omas nicht “nein”. Und auch so mancher Freund verleiht sein Auto, wenn der beste Kumpel dieses für den Umzug benötigt. Doch mit Blick auf die Kfz-Versicherung entstehen hier schnell hohe Mehrkosten, sollte sich doch mal ein Unfall ereignen. Denn in der Regel in der Fahrerkreis sehr eingeschränkt.

Die meisten Autoversicherungen sehen vor, dass der oder die Versicherte sowie der Ehegatte bzw. Lebenspartner ans Steuer dürfen. Wird der Fahrerkreis hingegen beliebig groß gewählt oder ausgeweitet, wirkt sich das negativ auf die Versicherungsprämie aus. Schließlich steigt auch das Risiko für den Versicherer, wenn sich viele Fahrer einen Wagen teilen. Schnell muss für einen großen Fahrerkreis die doppelte Prämie gezahlt werden. Oft besteht der Versicherer auch darauf, dass weitere Fahrberechtigte im Vertrag namentlich eingetragen werden.

Baut dann der unberechtigte Fahrer einen Unfall, kann das schnell ins Portemonnaie gehen. Die gute Nachricht hierbei: Der Schutz der Kfz-Haftpflicht ist zwar weiterhin gewährleistet, auch die Absicherung eines Kaskoschadens. Aber fast alle Autoversicherer verlangen eine Vertragsstrafe, wenn unbefugt Dritte ans Steuer gelassen werden, so ergab eine Stichprobe der Zeitschrift “Finanztest” unter mehreren deutschen Gesellschaften. Schließlich gehen die Versicherer davon aus, dass derjenige absichtlich falsche Angaben im Antrag machte, um Versicherungsprämie zu sparen. Auch wird der Versicherer darauf bestehen, die Prämie rückwirkend neu zu berechnen – eben so, als wären mehrere Fahrer berechtigt gewesen den Wagen zu steuern.

Schnell können so mehrere tausend Euro Mehrkosten entstehen. Doch man kann vorbeugen. Viele Autofahrer wissen nicht, dass die Versicherer durchaus eine gewisse Kulanz zeigen, wenn ein anderer Fahrer ans Steuer soll als im Versicherungsvertrag vermerkt. Allerdings nur dann, wenn man vorher anfragt. Manchmal ist es einem “Zusatzfahrer” zum Beispiel erlaubt, an vier Tagen pro Jahr das Auto zu nutzen. In den Kfz-Policen steht davon allerdings nichts. Räumt der Versicherer eine solche Ausnahme ein, sollte man es sich schriftlich bestätigen lassen, um im Schadenfall auf der sicheren Seite zu stehen.

Problemlos ans Steuer dürfen Dritte übrigens, wenn ein Notfall vorliegt, etwa einem Fahrer auf der Autobahn plötzlich schlecht wird. Dann darf ihn der Beifahrer nach Hause bringen. Zudem gestatten einige Versicherer, dass Dritte gegen einen Prämienaufschlag kurzzeitig das Auto steuern dürfen. Auch das muss freilich zuvor angefragt werden. Darüber hinaus bieten bestimmte Kurzzeitversicherungen wie z.B. “Drittfahrerschutz” einen Grundschutz. Wer eine solche Police abschließt, erhält die Mehrkosten bis zu einem bestimmten Betrag ersetzt, wenn eine fremde Person einen Unfall verursacht.

Die Versicherungswirtschaft hat letzte Woche die Diebstahlstatistik für das Jahr 2016 vorgestellt. Und die hat es in sich: pro Tag werden in Deutschland 340 versicherte Autos geknackt. Der Gesamtschaden beziffert sich auf mehr als eine halbe Milliarde Euro pro Jahr.

Autodiebe haben in Deutschland nach wie vor Hochkonjunktur. Diesen bitteren Schluss lässt die aktuelle Schadenstatistik des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zu. Demnach wurden im vergangenen Jahr 18.000 kaskoversicherte Autos in Deutschland gestohlen, was gegenüber 2015 immerhin ein Rückgang um rund acht Prozent bedeutet. Und dennoch: an einem einzigen Tag werden hierzulande 340 Autos entwendet!

Mehr Schadensaufwendungen pro Diebstahl

Ein deutlicher Aufwärtstrend ist bei den Schadenskosten pro geklautem Fahrzeug zu beobachten. Im Durchschnitt mussten die Kfz-Versicherer 2016 für ein entwendetes Auto 16.400 Euro zahlen: das sind fünf Prozent mehr als im Jahr zuvor. Schließlich verwandeln sich die Autos auch außerhalb des Motorraums immer mehr zu wahren High-Tech-Maschinen. Fahrassistenten, Bewegungssensoren etc. treiben die Kosten pro Fahrzeug in die Höhe. Auch für den Diebstahl elektronischer Bauteile zahlten die Versicherer im Schnitt fast 500 Euro mehr als im Vorjahr: über 4.100 Euro!

Wird ein Fahrzeug entwendet, zahlt in der Regel die Teilkasko-Versicherung für den Schaden. Auch wenn Teile gestohlen werden, die fest mit dem Auto verbunden sind oder fest eingebaut, springt die Teilkasko ein: das gilt etwa für Dachgepäckträger oder die Stereoanlage. Ebenso ersetzt werden eingeschlagene Fensterscheiben. Auch wer Vollkasko-versichert ist, genießt Schutz: Hierin ist die Teilkasko eingeschlossen.

Wertgegenstände nicht im Auto lassen!

Problematisch ist es jedoch, wenn mobile Geräte oder Wertgegenstände aus dem Auto entwendet werden, etwa mobile Navis, Smartphones oder Tablets. Hierfür zahlt die Versicherung in der Regel nicht – beziehungsweise nur dann, wenn diese Leistung explizit im Vertrag genannt wird. Aber selbst in diesem Fall ist die Ersatzzahlung auf einen sehr niedrigen Betrag beschränkt.

Deshalb sollten Wertgegenstände nicht im Auto liegen gelassen werden, warnt der GDV: schon gar nicht auf dem Sitz oder in der Hutablage, so dass sie von außen gut sichtbar sind. Schließlich gilt die alte Redensart: “Gelegenheit macht Diebe”. Besonders begehrt bei den Kriminellen sind übrigens große und teure Autos wie SUV, Jeeps und Sportwagen. Hier sind oft kriminelle Banden am Werk, die die Autos auf Bestellung entwenden.

Ein Versicherungsnehmer muss seinen Kaskoversicherer rechtzeitig über den Schaden informieren. Sonst darf ihm der Kfz-Versicherer die Leistung verweigern, wie erneut ein Urteil zeigt – diesmal des Oberlandesgerichtes Hamm. Hier hatte sich ein Bummelant ganze sechs Monate Zeit gelassen, bis er sich an seine Versicherung wendete. Er geht nun leer aus.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Porsche-Fahrer aus Essen seinen Sportwagen vollkaskoversichert. Einen Tag vor dem Heiligabend 2015, so behauptete der Fahrer, habe er das Auto an der Straßenseite geparkt, wobei angeblich ein anderer Autofahrer einen großen Kratzer in die Seite fuhr.

Das Problem: Der Fahrer des Porsche meldete erst ein halbes Jahr später, nämlich im Juni 2016, seinen Schaden an den eigenen Versicherer aus Koblenz. Das begründete er damit, dass er einen Zettel des Unfallverursachers am Auto vorgefunden habe, ohne diesen entziffern zu können. Deshalb habe er ein paar Monate warten wollen, falls sich der Schadensverursacher doch noch melden sollte, was aber nicht passiert sei. In der Zwischenzeit hatte der Mann den Schaden auf eigene Kosten reparieren lassen.

Meldefrist versäumt

Vor den Richtern des Oberlandesgerichtes Hamm fand die Argumentation des Sportwagen-Fahrers aber kein Gehör. Die beklagte Versicherung sei zu keiner Leistung verpflichtet, weil der Kläger eine sogenannte vertragliche Obliegenheit verletzt habe, führte der 20. Zivilsenat aus. Der Kasko-Vertrag sah nämlich vor, dass ein Schaden am Auto innerhalb von einer Woche angemeldet werden muss.

Unerheblich sei insofern, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer eigene Ermittlungen zum Unfall- oder Tathergang möglich seien. Oder anders ausgedrückt: Der Versicherer soll rechtzeitig selbst überprüfen können, wie ein Schaden sich ereignete, um gegen mögliche Betrügereien gewappnet zu sein.

Der Kläger konnte auch nicht den Nachweis erbringen, dass die Reparatur sachgemäß durchgeführt wurde, das Gutachten des Sachverständigen wies Fehler auf. Folglich muss auch die Kaskoversicherung den Schaden des Porschefahrers nicht erstatten. Hier gilt: Eine Schadensmeldung an den Versicherer muss rechtzeitig erfolgen, möglichst unverzüglich: die im Vertrag genannten Fristen sind einzuhalten. Nur dann kann sich der Versicherte sicher sein, dass die Gesellschaft auch wirklich für den Schaden einspringt (Urteil vom 21.06.2017, Az. 20 U 42/17).