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Wird in ein Auto eingebrochen, dann muss der Fahrzeughalter auch glaubhaft machen können, dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Sonst muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Und dieser Nachweis könnte unter Umständen schwierig zu führen sein, denn die Autodiebe werden immer trickreicher.

Es ist ärgerlich: Da hat man das Auto am Straßenrand abgestellt und dann verschafften sich Diebe Zugang, um das teure Navi oder die Anlage zu klauen. Sind diese Teile fest mit dem Auto verbunden, dann leistet in der Regel die Teilkasko-Versicherung Ersatz. Doch damit der Autofahrer überhaupt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss er glaubhaft machen können, dass tatsächlich in das Auto eingebrochen wurde. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigt (Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15).

Fahrer konnte keine verlässlichen Angaben zum Standort des Autos machen

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Autofahrer recht schlechte Karten, seine Ansprüche durchzusetzen. Er behauptete, er habe das Auto über Nacht in einer Park-Nische abgestellt gehabt. Dann habe ein Dieb das verschlossene Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe das Navi im Wert von mehreren tausend Euro geklaut.

Das Problem: der Fahrer verstrickte sich in Widersprüche, wo das Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls abgestellt gewesen sei. Und auch die Polizei konnte keinerlei Zeichen finden, dass das Schiebedach gewaltsam geöffnet wurde. Deshalb weigerte sich auch die Kfz-Versicherung des Klägers, eine Leistung zu erbringen. Der enttäuschte Autofahrer zog vor Gericht.

Zu allem Unglück machte eine vom Fahrzeughalter selbst benannte Zeugin noch abweichende Angaben, wo das Auto zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gestanden habe. Damit fehlte dem Kläger eine Grundvoraussetzung, um seine Ansprüche durchzusetzen: Glaubwürdigkeit. Oder wie es in juristischer Fachsprache heißt: Der Autohändler hatte nicht einmal den „Minimalsachverhalt“ darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen.

Infolge dessen ging der Fahrzeughalter leer aus – die Versicherung muss keine Leistung für den vermeintlichen Diebstahl erbringen. Dabei waren es eben nicht allein die fehlenden Einbruchspuren, die den Ausschlag gaben. Auch eine glaubwürdige Schilderung vor Gericht, dass etwas gestohlen worden sei, könne einen Leistungsanspruch bewirken, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dies war hier nicht der Fall.

Diebstahl per Funksignal – Diebe können Auto gewaltfrei öffnen

Zum Problem können die fehlenden Einbruchspuren werden, wenn sich jemand unbefugt Zugang zum Fahrzeug verschafft, ohne Gewalt anwenden zu müssen. Und das funktioniert tatsächlich, denn die Diebe werden immer raffinierter. So ist es ihnen mittlerweile möglich, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu verlängern, dass sich das Auto problemlos öffnen lässt, wenn sich der Besitzer vom Fahrzeug entfernte.

Die Übeltäter können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. Ärgerlich, wenn nun auch noch die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Autohalters in Frage stellt. Schließlich wird die Polizei keine oder kaum Spuren eines Einbruchs finden! Doch gegen solche Fälle gibt es eine einfache Lösung: ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals.

Wird in ein Auto eingebrochen, dann muss der Fahrzeughalter auch glaubhaft machen können, dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Sonst muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Und dieser Nachweis könnte unter Umständen schwierig zu führen sein, denn die Autodiebe werden immer trickreicher.

Es ist ärgerlich: Da hat man das Auto am Straßenrand abgestellt und dann verschafften sich Diebe Zugang, um das teure Navi oder die Anlage zu klauen. Sind diese Teile fest mit dem Auto verbunden, dann leistet in der Regel die Teilkasko-Versicherung Ersatz. Doch damit der Autofahrer überhaupt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss er glaubhaft machen können, dass tatsächlich in das Auto eingebrochen wurde. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigt (Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15).

Fahrer konnte keine verlässlichen Angaben zum Standort des Autos machen

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Autofahrer recht schlechte Karten, seine Ansprüche durchzusetzen. Er behauptete, er habe das Auto über Nacht in einer Park-Nische abgestellt gehabt. Dann habe ein Dieb das verschlossene Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe das Navi im Wert von mehreren tausend Euro geklaut.

Das Problem: der Fahrer verstrickte sich in Widersprüche, wo das Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls abgestellt gewesen sei. Und auch die Polizei konnte keinerlei Zeichen finden, dass das Schiebedach gewaltsam geöffnet wurde. Deshalb weigerte sich auch die Kfz-Versicherung des Klägers, eine Leistung zu erbringen. Der enttäuschte Autofahrer zog vor Gericht.

Zu allem Unglück machte eine vom Fahrzeughalter selbst benannte Zeugin noch abweichende Angaben, wo das Auto zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gestanden habe. Damit fehlte dem Kläger eine Grundvoraussetzung, um seine Ansprüche durchzusetzen: Glaubwürdigkeit. Oder wie es in juristischer Fachsprache heißt: Der Autohändler hatte nicht einmal den „Minimalsachverhalt“ darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen.

Infolge dessen ging der Fahrzeughalter leer aus – die Versicherung muss keine Leistung für den vermeintlichen Diebstahl erbringen. Dabei waren es eben nicht allein die fehlenden Einbruchspuren, die den Ausschlag gaben. Auch eine glaubwürdige Schilderung vor Gericht, dass etwas gestohlen worden sei, könne einen Leistungsanspruch bewirken, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dies war hier nicht der Fall.

Diebstahl per Funksignal – Diebe können Auto gewaltfrei öffnen

Zum Problem können die fehlenden Einbruchspuren werden, wenn sich jemand unbefugt Zugang zum Fahrzeug verschafft, ohne Gewalt anwenden zu müssen. Und das funktioniert tatsächlich, denn die Diebe werden immer raffinierter. So ist es ihnen mittlerweile möglich, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu verlängern, dass sich das Auto problemlos öffnen lässt, wenn sich der Besitzer vom Fahrzeug entfernte.

Die Übeltäter können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. Ärgerlich, wenn nun auch noch die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Autohalters in Frage stellt. Schließlich wird die Polizei keine oder kaum Spuren eines Einbruchs finden! Doch gegen solche Fälle gibt es eine einfache Lösung: ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals.

Darf ein Versicherer die Kaskosumme nur zur Hälfte zahlen, wenn ein Autofahrer ohne Winterreifen unterwegs gewesen ist und einen Unfall baute? Mit einem solchen Fall musste sich aktuell das Amtsgericht Papenburg auseinandersetzen. Die Sache ging für den Autofahrer noch einmal gut aus: Er bekommt den vollen Schaden ersetzt (Az.: 20 C 322/15).

Im verhandelten Rechtsstreit war ein Fahrer im Winter von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Zum Glück blieb der Mann nahezu unverletzt. Doch der Kasko-Versicherer weigerte sich, für den Schaden einzuspringen: Über 5.000 Euro kostete die Reparatur des Fahrzeuges. Hiervon wollte die Versicherung nur die Hälfte bezahlen. Über den Fall berichtet das Fachmagazin Procontra Online.

Winter, aber trockene Straße

Der Mann sei im Winter mit Sommerreifen unterwegs gewesen und trage so eine Mitschuld am Unfall, argumentierte die Versicherung. Die Leistungskürzung wollte sich der Mann nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Die Begründung: Am Unfalltag hätten überhaupt keine winterlichen Verhältnisse geherrscht, die Straßen seien frei gewesen. Deshalb könnten die Sommerreifen auch nicht für das Zustandekommen des Unfalles verantwortlich gemacht werden.

Das Gericht gab dem Autofahrer recht. Die Versicherung hätte ihre Leistung gemäß Vertrag bzw. § 81 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nur bei grober Fahrlässigkeit kürzen dürfen. Diese lag in diesem Fall aber nicht vor. Von grober Fahrlässigkeit sei auszugehen, „wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten dürfen“.

Kein Glatteis und keine generelle Winterreifenpflicht

Damit der Versicherer seine Leistung beschneiden darf, müsse dem Unfallverursacher auch ein „subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden“ nachgewiesen werden, erklärten die Richter. In diesem Fall liege dieses aber nicht vor, weil der Gesetzgeber ja keine generelle Winterreifenpflicht festschreibt und es auf der Straße nicht glatt gewesen sei.

Zwar sei die Nutzung von Winterreifen aufgrund der Witterungsbedingungen (-1,8 Grad) geboten gewesen. Ein subjektiv gesteigertes Verschulden des Mannes hätte jedoch vorausgesetzt, dass er bereits vor dem Unfall mit Glatteis auf der Straße gerechnet hätte. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Versicherung muss den kompletten Schaden zahlen.

Wer beim Autofahren mit dem Handy telefoniert, riskiert, dass er bei einem Haftpflicht-Schaden bis zu 5.000 Euro selbst zahlen muss. Doch es gibt weitere gute Gründe, auf ein Telefonat am Steuer zu verzichten.

Schnell mal ans Handy greifen, wenn man im Auto einen Anruf empfängt? Das ist keine gute Idee, wie eine neue Studie aus den USA zeigt. Demnach steigt das Unfallrisiko um das zehnfache, wenn man statt auf die Straße auf das Smartphone schaut, wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) berichtet. Und das nicht von ungefähr. Fünf Sekunden auf das Handy schauen, bedeutet bei Tempo 50 km/h, dass der Fahrer 70 Meter quasi im Blindflug zurücklegt!

Dass dieses Verhalten gegen das Gesetz verstößt, sollte allen Autofahrern klar sein. Laut Handygesetz dürfen Menschen hinterm Steuer nur auf zweierlei Art telefonieren: per Freisprechanlage oder Bluetooth. Man dürfe aber nichts auf dem Handy tippen oder es ans Ohr nehmen, erklärt Professor Dr. Mark Vollrath, Unfallforscher von der TU Braunschweig, im Interview mit MDR Info.

Autofahrer dürfen sich nicht zu stark vom Gerät ablenken lassen. Und so ist es besser, für das Telefonieren kurz am Straßenrand zu halten, wenn dies erlaubt ist, oder auf einen Parkplatz zu fahren. Denn im Stillstand ist das Telefonieren ohne Probleme auch im Auto zulässig. Bedingung: Der Motor muss abgestellt sein!

Die gute Nachricht: Verursacht man aufgrund eines Telefonates einen Unfall, wird die Kfz-Haftpflicht den Schaden zahlen. Ist im Vertrag hingegen eine Leistungskürzung wegen „grober Fahrlässigkeit“ vorgesehen, kann der Versicherer den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen, dieses Geld also zurückfordern. Und der Kaskoschutz steht -abhängig vom Einzelfall- sogar komplett auf dem Spiel, wenn am eigenen Auto ein selbstverschuldeter Schaden entsteht. Also lieber auf das Telefonieren am Steuer verzichten!

Wenn ein Baum oder Ast auf ein Auto fällt – ja, wer zahlt dann eigentlich für den Schaden? Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten und kann zudem einen aufreibenden Rechtsstreit nach sich ziehen. Ursache hierfür ist die Frage, auf wessen Grundstück der Baum stand – und ob dem Besitzer des Grund und Bodens eine Mitschuld zugewiesen werden kann.

Der Grundstückseigentümer, auf dessen Boden der Baum stand, ist nämlich nur dann zu Schadensersatz gegenüber dem Autobesitzer verpflichtet, wenn ihm eine Verletzung der „Verkehrssicherungspflicht“ nachgewiesen werden kann. Und das ist gar nicht so einfach, wie eine Frau aus München erfahren musste.

Sie hatte ihren PKW am Straßenrand in der Nähe eines Baumes abgestellt. Als sie vom Einkauf wiederkam, war dieser auf das Fahrzeug gestürzt. Doch der Baum habe keine erkennbaren Schäden aufgewiesen, die einen Schadensersatz durch den Grundstückseigentümer begründet hätten, erklärten die Richter des Amtsgerichtes München. Hierfür reiche es nicht aus, dass der Baum schief gestanden habe und dessen Wurzel schon die Gehwegplatten anhoben, denn das sei auch bei gesunden Bäumen der Fall. Auf das Urteil macht aktuell die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam (Az. 233 C 16357/14).

Damit Grundstücksbesitzer ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, ist eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr ausreichend (belaubt und unbelaubt), bestätigte das Saarländische Oberlandesgericht mit einem Urteil. Erst wenn der Baum Signale aufweise, dass er kaputt sei, etwa abgestorbene Blätter, verletzte Rinde oder Pilzbefall, müsse ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Gegen derartige Schadensersatzansprüche können sich Hausbesitzer mit einer Grundbesitzer-Haftpflicht schützen. Wenn kein Verursacher ausfindig gemacht werden kann, übernimmt die Kaskoversicherung des betroffenen Autofahrers die Kosten.

Für viele Autofahrer gehört ein Kaskoschutz einfach dazu – schließlich will man auch den eigenen Wagen absichern, wenn bei einem Unfall etwas passiert oder der Wagen geklaut wird, ist doch das Auto eine kostspielige Anschaffung. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat nun öffentlich gemacht, welche Teilkasko-Schäden im Jahr 2015 am häufigsten aufgetreten sind. Auf Platz 1 landet ein Klassiker.

Glasbruch ist der häufigste Grund, weshalb Kaskoversicherer im Jahr 2015 eine Leistung erbringen mussten. Und zwar mit überwältigender Mehrheit: drei Viertel aller Schäden in der Teilkasko sind Bruchschäden an Autoscheiben, Rückspiegeln und Scheinwerfern. Das geht aus der PKW-Schadenbilanz des GDV für 2015 hervor.

Da verwundert es kaum, dass der Glasbruch für die Versicherer richtig ins Geld geht. Insgesamt 1,1 Milliarden Euro mussten sie allein für Schäden bezahlen, bei denen Glas zersprang und zersplitterte. Schon die schiere Zahl an der Schäden lässt staunen: immerhin 2.156.000mal mussten Versicherer für Glas-Reparaturen einspringen.

Platz 2 und 3: Schäden durch Naturgewalten und Wildunfälle

Auf dem zweiten Platz der häufigsten Schadensereignisse landen mit 296.000 Schadenfällen jene, die durch Naturgewalten wie Stürme, Hagelschauer und Blitze ausgelöst wurden: schließlich häufen sich derartige Unwetter in den letzten Jahren auffällig. Und wenn ein Baum infolge eines Sturms auf das geparkte Auto fällt, ist schnell ein Totalschaden zu beklagen. Stolze 570 Millionen Euro mussten die Versicherer für derartige Schäden aufbringen.

Rang 3 und 4 nehmen Ereignisse ein, die durch Tiere verursacht wurden: der Wildunfall und der Marderbiss. Wildunfälle kamen die Versicherer sogar noch teurer zu stehen als die Naturgewalten, auch wenn die Zahl der Fälle insgesamt geringer war: 653 Millionen Euro mussten sie hierfür aufwenden bei insgesamt 263.000 Ereignissen. Schäden durch Marderbiss war in 207.000 Fällen zu beklagen.

Hohe Schadenssummen durch Diebstahl

Weiteren wirtschaftlichen Schaden in Höhe von fast 520 Millionen Euro richteten Kriminelle an Pkws an. In 117.000 Fällen wurden Autoteile gestohlen, in weiteren fast 19.000 Fällen gleich das ganze Fahrzeug. Damit landet „Diebstahl von Autoteilen“ sowie „Autodiebstahl“ auf Rang 5 und 6 der häufigsten Schadensfälle in der Teilkasko-Versicherung.

Wer voreilig seine Kfz-Versicherung kündigt, nur weil ein anderer Tarif billiger ist als der bisherige, droht Leistungen zu verlieren und zahlt im Schadensfall sogar drauf. Deshalb sollten sich Versicherungskunden zuvor intensiv mit dem alten und neuen Vertragswerk beschäftigen.

Bald beginnt wieder die Wechselsaison in der Kfz-Versicherung. In den letzten Jahren tobt hierbei ein erbitterter Wettkampf um wechselwillige Kunden, an dem sich längst nicht nur Versicherer beteiligen. Auch Online-Vergleichsportale werben im Fernsehen und Internet mit vermeintlichen Schnäppchen-Tarifen. Doch wer allein auf die Prämie der neuen Kfz-Versicherung schaut, kann böse auf die Nase fallen – und zahlt letztendlich mehr.

Denn der Kunde muss damit rechnen, dass ihm beim Kündigen des alten Vertrages Vorteile verloren gehen: je nachdem, welche Leistungen er absichern will. Beispiel Zweitwagen: manche Kasko-Versicherer bieten einen Preisnachlass, wenn das Gefährt nachts in der Garage untergestellt ist, denn das erschwert Dieben ihr Handwerk. Andere Versicherer bieten diese Ersparnis nicht. Auch gibt es Anbieter, die eine günstigere Prämie berechnen, wenn im Haushalt des Autofahrers ein Kind unter 15 Jahren wohnt. Die Idee dahinter: Eltern mit Kindern fahren vorsichtiger und verantwortungsbewusster.

Im Schadensfall kann die neue Kfz-Versicherung schnell teurer werden, wenn der neue Anbieter zwar eine günstige Einstiegsprämie bietet, aber eine ungünstige Rückstufungstabelle definiert hat. Diese Rückstufungstabelle legt fest, in welche Schadensfreiheitsklasse der Autofahrer eingestuft wird, wenn er im laufenden Jahr einen oder mehrere Unfälle verursacht. Die Tabelle kann von Versicherer zu Versicherer stark variieren – es lohnt, einen Blick darauf zu werfen.

Darüber hinaus kann der sogenannte Rabattschutz beim neuen Vertrag verloren gehen. Das ist jener Baustein im Vertrag, der davor schützt, dass man bei Eintritt eines Schadens sofort zurückgestuft wird. Wer diese Option im Vertrag stehen hat, hat in der Regel einen Schaden im Jahr frei, ohne dass sich die Versicherung dadurch verteuert. Bei manchem sehr preiswerten Tarif in der Kfz-Versicherung ist diese Leistung nicht enthalten. Auf welche Leistungen sich noch zu achten lohnt, klärt ein Beratungsgespräch!

Die Regionalklassen sind ein wichtiges Merkmal für die Berechnung der Kfz-Versicherung: wie hoch oder niedrig die Prämie ist, hängt auch davon ab, wo man wohnt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat am Mittwoch die Regionalklassen für 2017 bekanntgegeben. Viele Autofahrer können sich in der Kfz-Haftpflicht über eine günstigere Einstufung freuen.

Knapp 6,3 Millionen Autofahrer profitieren im neuen Jahr in der Kfz-Haftpflicht von einer besseren Regionalklasse. Das berichtet der Branchenverband GDV in einer heutigen Pressemeldung. Der Wermutstropfen: weitere 4,8 Millionen Versicherte müssen eine schlechtere Einstufung akzeptieren. Für die Mehrheit der Autofahrer, nämlich 28,5 Millionen, ändert sich hingegen nichts.

Regionalklasse: Wichtiges Merkmal zur Berechnung der Kfz-Versicherungsprämie

Die Regionalklasse ist ein Risikomerkmal für die Berechnung der jeweiligen Kfz-Versicherungsprämie, sowohl in der Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung. Der Versicherungsverband gibt sie einmal im Jahr heraus, aufgeteilt in die 415 verschiedenen Zulassungsbezirke der Bundesrepublik. Eine niedrige Klasse bedeutet hierbei, dass in diesem Bezirk wenige Schäden zu beklagen sind. Entscheidend ist, in welcher Region der jeweilige Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat und nicht, wo ein Unfall passiert ist. Niedrige Einstufungen versprechen hierbei Ersparnisse bei den Versicherungsbeiträgen.

Besonders niedrige Einstufungen ergeben sich für Autofahrer in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. In der Regel sind die Schadensfälle auf dem Land eher gering. Anders in den Großstädten: hier sind oft hohe Regionalklassen zu beklagen. Die schlechteste Schadensbilanz ergibt sich für Offenbach am Main.

Kaskoversicherung: Regionalklassen bleiben stabil

Für die Kaskoversicherungen werden eigene Regionalklassen berechnet. Hier ändert sich durch die aktuelle Regionalstatistik wenig: Von den über 33 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherten rutschen knapp zwei Millionen in niedrigere, knapp 2,4 Millionen in höhere Regionalklassen; für die anderen Versicherten bleibt alles beim Alten. Berücksichtigung in der Regionalklassenstatistik für Kaskoversicherungen findet die Häufigkeit von Diebstählen, Sturm- und Hagelschäden sowie die Anzahl der Wildunfälle.

Die beste Schadenbilanz in der Vollkaskoversicherung erzielt die Wesermarsch in Niedersachsen, in der Teilkaskoversicherung der bayerische Zulassungsbezirk Bamberg. Die schlechteste Schadenbilanz in der Voll- und Teilkaskoversicherung weist wie im Vorjahr der Landkreis Ostallgäu in Bayern auf.

Ob eine bessere Schadenklasse tatsächlich zu einer günstigeren Prämie führt, ist aber nicht gesagt. Zum einen fließen andere Werte in die Prämienberechnung ein: etwa die Unfallhäufigkeit des Autotyps, das Alter des Fahrers, die Zahl der berechtigten Fahrer etc. Zum anderen sind die Regionalklassen für die Versicherer unverbindlich: sie können an Kunden weitergegeben werden, müssen aber nicht. Viele Gesellschaften orientieren sich jedoch daran.

Berlin ist die bundesweite Hauptstadt der Autodiebe. Das zeigt die Auswertung eines Webportals anhand der Kriminalitätsstatistik. Grundsätzlich gibt es ein starkes Gefälle zwischen Ost- und Süddeutschland: Während der Süden vergleichsweise sicher ist, müssen die Bürger im Osten weit häufiger den Verlust ihres Fahrzeuges beklagen. Insgesamt kamen im Vorjahr 36.476 Autos abhanden.

In welchen Städten werden bundesweit die meisten Autos geklaut? Das wollte ein Webanbieter wissen und nahm sich die polizeiliche Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2015 zur Hand. Das Ergebnis: die Hauptstadt Berlin liegt bei geklauten Fahrzeugen mit Abstand an der Spitze. Hier kamen im letzten Jahr 528 PKW je 100.000 zugelassener Fahrzeuge abhanden. Daraus leitet sich ein 497prozentiger „Vorsprung“ gegenüber dem Durchschnitt aller Städte in der Bundesrepublik ab (88,3 Fälle auf 100.000 zugelassene PKW).

Ost-Süd-Gefälle bei Autodiebstählen

Doch auch andere ostdeutsche Städte liegen bei Auto-Diebstählen weit vorne. Auf dem zweiten Rang: Frankfurt an der Oder mit 420 geklauten Fahrzeugen je 100.000 Zulassungen. Den dritten Platz belegt Potsdam mit 330 Diebstählen vor Magdeburg (292). Erst auf dem fünften Rang gesellt sich eine Metropole aus den alten Bundesländern hinzu: Hamburg mit 282 Diebstählen je 100.000 Autozulassungen.

Weit besser sieht es hingegen in Süddeutschland aus. Speziell in Bayern und Württemberg sind weit weniger Langfinger aktiv als im Osten. So ist Passau auch die Stadt, wo nur 14 Diebstähle auf 100.000 Zulassungen zu beklagen sind. Sehr niedrig ist das Diebstahlrisiko auch im bayrischen Kempten (16 Fahrzeuge je 100.000 Zulassungen), Memmingen (19 Diebstähle), Ansbach (20) und Pforzheim in Baden-Württemberg (21 Fälle).

Pro Tag werden beinahe 100 Autos gestohlen

Insgesamt wurden im Jahr 2015 den Bundesbürgern 36.476 Fahrzeuge entwendet, so berichtet die Polizei. Und das ist keine kleine Zahl. Jeden Tag werden in Deutschland beinahe 100 Autos gestohlen! Wer für diesen Fall vorbeugen will, muss eine Kaskoversicherung abschließen, eine Kfz-Haftpflicht allein reicht nicht aus. Allerdings ist eine Teilkaskoversicherung bereits ausreichend, um das Diebstahl-Risiko abzusichern.

Wenn das Auto gestohlen wurde, ist die Versicherung schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen. Sie verlangt dann in der Regel weitere Nachweise, um den Schaden regulieren zu können: eine Bestätigung der Stilllegung, die Zulassungsbescheinigung und sogar den Autoschlüssel. Auch eine Polizeianzeige ist unbedingte Pflicht, wenn die Versicherung das Auto ersetzen soll, die Strafanzeige muss entsprechend protokolliert werden.

Der Assekuradeur wird in der Regel den Zeitwert des Autos erstatten: also was es kostet, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, abhängig von den marktüblichen Preisen für das Modell. Es gibt aber in vielen Verträgen eine Neuwertentschädigungs-Klausel. Wer soeben einen brandneuen PKW gekauft hat, kann damit die Frist verlängern, in der eine Versicherung tatsächlich den Anschaffungspreis des Neuwagens erstattet.

Wer eine Kasko-Versicherung abschließt, der muss sich drauf verlassen können, dass er vollumfänglich Schutz genießt. Doch was, wenn der Versicherungskunde vor einem Unfall noch gar nicht seine erste Prämie gezahlt hat, muss dann auch die Versicherung für Schäden am eigenen Auto aufkommen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigen – und fällte ein Urteil, das viele Autofahrer aufatmen lassen dürfte.

Im konkreten Rechtsstreit wollte der Fahrer nach einem Unfall von seiner Versicherung Schäden am eigenen Auto ersetzt haben. Der Versicherer aber verwehrte sich dagegen und wollte von dem Vertrag zurücktreten. Begründung: Der Kunde hätte ja die Erstprämie noch nicht entrichtet. Also zog der enttäuschte Autofahrer vor Gericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins berichtet.

Kasko-Vertrag nur bei Zahlungsversäumnis kündbar

Auch die Richter fanden die Haltung des Kaskoversicherers beklagenswert und entschieden im Sinne des Kunden. Wie das Gericht betonte, hätte der Kaskovertrag nur gekündigt werden dürfen, wenn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die Fälligkeit der Erstprämie bereits erreicht gewesen wäre. Das bedeutet aber, die Versicherung muss nachweisen, dass dem Kunde bereits eine Rechnung zugeschickt wurde und er die Zahlung versäumte.

Versicherer ist in der Beweispflicht

Nach Einschätzung der Richter liege die Beweispflicht hier eindeutig beim Versicherer. Er hätte die Rechnung per Einschreiben verschicken müssen – was die Gesellschaft aber eben nicht nachweisen konnte. So dieser Nachweis ausblieb, ist sie in der Versicherungspflicht und muss den Schaden für ihren Kunden zahlen (Az.: 7 U 78/15).