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Private Krankenversicherung: Privatpatienten haben das Recht, in einen günstigeren Tarif der eigenen Versicherung mit ähnlichem Leistungsumfang zu wechseln, falls ein solcher existiert. Und tatsächlich kann man dabei -abhängig vom Anbieter- mitunter Prämien sparen. Aber Vorsicht: Ein solcher Wechsel sollte nicht voreilig erfolgen, sondern nur nach Abwägung der Vor- und Nachteile!

Mit einem Wechsel des Krankenversicherungs-Tarifs lassen sich im Monat vereinzelt bis zu 227 Euro Prämie einsparen, wie ein Onlineanbieter berichtet. Das Ergebnis wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass der neue Tarif dieselben oder mindestens vergleichbare Versicherungen umfasst. Der Clou daran: Hierfür ist nicht einmal der Wechsel des Versicherungsanbieters notwendig!

Versicherte dürfen in günstigeren Tarif der eigenen Gesellschaft wechseln

Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht.

Tatsächlich haben manche Versicherer günstigere Tarife in ihrem Portfolio, mit denen sie um junge und gesunde Gutverdiener werben wollen. Dass die älteren Kunden auch in diese Tarife wechseln, ist ihnen gar nicht so richtig recht. Schließlich erzeugen ältere Versicherungsnehmer im Schnitt höhere Gesundheitskosten – die Prämien bei diesen „Lockangeboten“ müssten also insgesamt steigen. Dann verlieren sie für Jüngere an Attraktivität. Aber wie bereits erwähnt: die Versicherungskunden haben ein Recht, in die günstigeren Tarife aufgenommen zu werden!

Über mögliche Leistungsunterschiede aufklären lassen

Ein Wechsel sollte allerdings nicht voreilig und unüberlegt erfolgen. Zunächst ist grundlegend zu ermitteln und abzuwägen, ob der neue Tarif auch den Bedürfnissen entspricht. Das bedeutet vor allem: Man sollte sich über mögliche Leistungsunterschiede aufklären und informieren lassen. Hier lauern im Kleingedruckten einige Fallstricke.

Denn der neue Schutz muss keineswegs identisch sein mit dem bisherigen, sondern nur vergleichbar hochwertig. Wer etwa häufig einen Arzt konsultieren muss und regelmäßig auf Medikamente angewiesen ist, dürfte nicht unbedingt profitieren, wenn er einen Tarif mit hoher Selbstbeteiligung wählt. Hier gilt es, genau hinzusehen und nachzurechnen – zur Not auch unter Rücksprache mit dem Hausarzt.

Tarif muss für neue Kunden geöffnet sein

Wichtig ist dabei auch, ob der PKV-Tarif für Neukunden weiterhin zugänglich ist. Denn nur wenn neue Kunden aufgenommen werden, ist gewährleistet, dass zukünftig eine gute Mischung aus jungen und alten Versicherungsnehmern stattfindet. Die Überalterung eines Tarifs führt schnell zu steigenden Beiträgen. Wechselwillige Patienten können sich an einen Versicherungsfachmann wenden, um umfangreichen Rat einzuholen.

Auch für ausländische Studenten besteht eine Krankenversicherungspflicht, wenn sie sich an einer deutschen Universität einschreiben wollen. Dass die Policen gefährliche Lücken haben können, zeigt ein aktueller Fall. Vor allem bei Tarifen zum Dumping-Preis ist Vorsicht geboten!

Wer ein Studiensemester im Ausland aufnimmt, lernt neue Kulturen und Erfahrungen kennen. Dies ist ein Gewinn für junge Menschen, kann aber zu Stress und Überforderung führen. So auch im Falle eines BWL-Studenten aus Kamerun, der sich an der Uni Münster eingeschrieben hatte. Der Mann erlitt einen Nervenzusammenbruch und musste wochenlang in einer deutschen Klinik behandelt werden. Die Behandlungskosten summierten sich auf über 10.000 Euro, wie Zeit Online berichtet.

Versicherung meidet juristische Auseinandersetzung

Doch die Versicherung wollte für die Therapie des Afrikaners nicht zahlen. Und das hatte Gründe. Knapp bei Kasse, hatte der angehende Wirtschaftswissenschaftler das Billigangebot eines privaten Anbieters unterzeichnet: Nicht einmal 30 Euro zahlte er im Monat für seinen Schutz. Folglich beinhaltete auch der Versicherungsvertrag viele Ausschlussklauseln. Laut Vertragstext waren Psychotherapien und Vorerkrankungen explizit nicht in den Schutz eingeschlossen.

Erst als ein Anwalt der Münsteraner Studentenschaft intervenierte und auch die Finanzaufsicht BaFin auf den Fall aufmerksam wurde, entschloss sich der Versicherer zu zahlen. Es handle sich um den Irrtum eines untergeordneten Sacharbeiters, argumentierte das Unternehmen. Durch das Einlenken verhinderte es eine juristische Auseinandersetzung über die Vertragsbedingungen.

Eine Urteil blieb jedoch aus. Deshalb konnte nicht geklärt werden, ob bei Krankenversicherungen für ausländische Studenten Psychotherapien verpflichtender Bestandteil sein müssen. Das Aufenthaltsgesetz schreibt den Anbietern generell einen „der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem im Wesentlichen gleichwertigen Versicherungsschutz“ vor. In der GKV jedenfalls sind stationäre Psychotherapien laut Gesetzgeber bindend!

Finger weg von Dumping-Angeboten!

Wie aber können sich ausländische Studenten in Deutschland krankenversichern? Eine einfache Antwort ist auf diese Frage nicht möglich, hängt dies doch vom Herkunftsstaat ab. Ausländer aus der EU genießen generell den gesetzlichen Versicherungsschutz in Deutschland. Entsprechende Abkommen bestehen mit über 30 weiteren Staaten, etwa den USA und China.

Aber gerade Studenten aus Afrika oder aus Entwicklungsländern müssen sich privat versichern, wenn sie erst noch die deutsche Hochschulreife über Sprach- und Studienkurse erwerben wollen. Und damit steht ihnen das teils schwer überschaubare Angebot der privaten Krankenversicherung offen. Gute Angebote gibt es hier ebenso wie weniger überzeugende. Für Studenten, die kaum der deutschen Sprache mächtig sind, eine echte Herausforderung! Hier hilft professionelle Beratung.

Generell aber gilt: Finger weg von Dumping-Angeboten. Wenn eine Krankenversicherung verspricht, einen vollwertigen Versicherungsschutz für weniger als 30 Euro im Monat zu bieten, stellt sich die Frage nach der Seriosität dieser Tarife. Die Gefahr einer Unterversicherung ist hier stark gegeben.

Ab dem 01. Januar 2015 muss jeder gesetzlich Versicherte über eine elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild verfügen. Die alten Chipkarten verlieren dann endgültig ihre Gültigkeit. Doch noch immer sind hunderttausende Patienten ohne ein derartiges Dokument – ihnen droht eine Privatrechnung vom Arzt!

Kassenpatienten, aufgepasst! Zu Beginn des neuen Jahres muss jeder gesetzlich Versicherte die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) besitzen. Noch im Sommer 2014 waren aber zwei Millionen Versicherte ohne dieses Dokument, wie der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen berichtet. Auch eine Umfrage der Deutschen Presseagentur in Sachsen-Anhalt ergab, dass zehntausende Patienten in dem Bundesland noch keine Gesundheitskarte haben. Damit drohen Schwierigkeiten: Alte Chipkarten werden von den Arztpraxen im neuen Jahr nicht mehr akzeptiert.

Arzt darf Privatrechnung ausstellen

Für Versicherungsnehmer kann es ohne Gesundheitskarte teuer werden. Zwar darf der Arzt keinen Patienten nach Hause schicken, wenn er Beschwerden hat. „Selbstverständlich haben Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden, wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arzt vorlegen“, schreibt der GKV-Verband auf seiner Webseite.

Bei der Abrechnung der Leistung wird es aber schnell kompliziert – für Arzt und Patient. Nach dem Arztbesuch muss der Versicherte nämlich innerhalb von zehn Tagen nachweisen, dass er tatsächlich den Schutz einer Krankenkasse genießt. Entweder legt er in der Arztpraxis nachträglich eine Gesundheitskarte vor oder ein Schreiben der Versicherung. Sonst darf der Mediziner dem Patienten eine Privatrechnung ausstellen!

Doch auch, wenn der Patient die Kosten zunächst aus eigener Tasche gezahlt hat, muss er nicht drauf sitzen bleiben. Legt er dem Arzt bis zum Ende des jeweiligen Quartals einen Beleg über seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse vor, erhält der Patient das Geld zurück. Allein für Zahnärzte gilt diese Ausnahmeregelung nicht – hier muss der Betroffene bereits innerhalb der 10-Tages-Frist einen Versicherungsnachweis erbringen.

Gesundheitskarte schnell beantragen!

Um sich derartigen Ärger zu ersparen, sollten säumige Versicherte schnell die elektronische Gesundheitskarte bei ihrer Krankenkasse beantragen. Ein Lichtbild muss hierfür dem Anbieter übermittelt werden. In der Regel dauert es dann mindestens eine Woche, bis die eGK ausgestellt werden kann.

Kritik hatten vor allem Datenschützer an der Gesundheitskarte geübt. Denn auch, wenn die neue Karte bisher nicht mehr Daten enthält als die alte, sollen langfristig Angaben wie Röntgenbilder oder Rezepte darauf gespeichert werden. Nicht auszudenken, wenn diese Daten in die falschen Hände geraten! Die Kassen erhoffen sich jedoch von dem neuen Medium, dass Behandlungen zwischen Ärzten besser abzustimmen sind und der Missbrauch der Karte eingedämmt wird.

Ab dem 01. Januar 2015 muss jeder gesetzlich Versicherte über eine elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild verfügen. Die alten Chipkarten verlieren dann endgültig ihre Gültigkeit. Doch noch immer sind hunderttausende Patienten ohne ein derartiges Dokument – ihnen droht eine Privatrechnung vom Arzt!

Kassenpatienten, aufgepasst! Zu Beginn des neuen Jahres muss jeder gesetzlich Versicherte die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) besitzen. Noch im Sommer 2014 waren aber zwei Millionen Versicherte ohne dieses Dokument, wie der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen berichtet. Auch eine Umfrage der Deutschen Presseagentur in Sachsen-Anhalt ergab, dass zehntausende Patienten in dem Bundesland noch keine Gesundheitskarte haben. Damit drohen Schwierigkeiten: Alte Chipkarten werden von den Arztpraxen im neuen Jahr nicht mehr akzeptiert.

Arzt darf Privatrechnung ausstellen

Für Versicherungsnehmer kann es ohne Gesundheitskarte teuer werden. Zwar darf der Arzt keinen Patienten nach Hause schicken, wenn er Beschwerden hat. „Selbstverständlich haben Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden, wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arzt vorlegen“, schreibt der GKV-Verband auf seiner Webseite.

Bei der Abrechnung der Leistung wird es aber schnell kompliziert – für Arzt und Patient. Nach dem Arztbesuch muss der Versicherte nämlich innerhalb von zehn Tagen nachweisen, dass er tatsächlich den Schutz einer Krankenkasse genießt. Entweder legt er in der Arztpraxis nachträglich eine Gesundheitskarte vor oder ein Schreiben der Versicherung. Sonst darf der Mediziner dem Patienten eine Privatrechnung ausstellen!

Doch auch, wenn der Patient die Kosten zunächst aus eigener Tasche gezahlt hat, muss er nicht drauf sitzen bleiben. Legt er dem Arzt bis zum Ende des jeweiligen Quartals einen Beleg über seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse vor, erhält der Patient das Geld zurück. Allein für Zahnärzte gilt diese Ausnahmeregelung nicht – hier muss der Betroffene bereits innerhalb der 10-Tages-Frist einen Versicherungsnachweis erbringen.

Gesundheitskarte schnell beantragen!

Um sich derartigen Ärger zu ersparen, sollten säumige Versicherte schnell die elektronische Gesundheitskarte bei ihrer Krankenkasse beantragen. Ein Lichtbild muss hierfür dem Anbieter übermittelt werden. In der Regel dauert es dann mindestens eine Woche, bis die eGK ausgestellt werden kann.

Kritik hatten vor allem Datenschützer an der Gesundheitskarte geübt. Denn auch, wenn die neue Karte bisher nicht mehr Daten enthält als die alte, sollen langfristig Angaben wie Röntgenbilder oder Rezepte darauf gespeichert werden. Nicht auszudenken, wenn diese Daten in die falschen Hände geraten! Die Kassen erhoffen sich jedoch von dem neuen Medium, dass Behandlungen zwischen Ärzten besser abzustimmen sind und der Missbrauch der Karte eingedämmt wird.

Im Internet finden sich vielfach Werbeanzeigen, die eine private Krankenversicherung für 59 Euro Monatsbeitrag versprechen. Auch auf seriösen Seiten wie etwa Spiegel Online oder n-tv sind die Anzeigen zu finden. Doch vertrauenswürdig sind diese Angebote nicht, wie aktuell der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) warnt.

Aktuell bietet kein Krankenversicherer Tarife ab 59 Euro

Eine private Krankenversicherung für 59 Euro abschließen? Nein, das funktioniert nicht! Der Dachverband der privaten Krankenversicherer hat eine Umfrage unter Anbietern in Auftrag gegeben, um herauszufinden, ob diese Werbeversprechen im Netz realistisch sind. Das Ergebnis: kein deutscher Krankenversicherer fand sich, der eine private Krankenversicherung tatsächlich ab 59 Euro anbieten konnte. In der Regel sind die Tarife deutlich teurer.

Nun will der Verband gegen die Werbung rechtlich vorgehen: Es bestehe der Verdacht, dass es sich um eine Irreführung potentieller Kunden handle. Doch welche Ziele verfolgen die Werber mit ihren Anzeigen, wenn man bei ihnen gar keine Krankenversicherung abschließen kann? Sehr wahrscheinlich ist, dass hinter den Lockangeboten Firmen stecken, die auf illegale Weise persönliche Daten der Kunden abgreifen wollen.

So führen derartige Anzeigen häufig zu Datenmasken, wo der Online-User selbst sensibelste Informationen über sich Preis geben muss: etwa zu Vorerkrankungen und zur Einnahme von Medikamenten. Auch wenn die Maske nicht fertig ausgefüllt wird, werden die Gesundheitsdaten bereits gespeichert – und sehr wahrscheinlich an andere Firmen weiterverkauft. Diese Datenhändler sitzen oft im Ausland, so dass der gefoppte Nutzer kaum nachvollziehen kann, was mit seinen Online-Daten passiert.

Seriöse Beratung ist besser!

Gut beraten ist, wer sich nicht auf unseriöse Billigangebote einlässt, sondern einen fachkundigen Versicherungsberater aufsucht. Das ist auch deshalb empfehlenswert, weil eine private Krankenversicherung durchaus eine sehr komplexe Angelegenheit sein kann – Fallstricke im Kleingedruckten nicht ausgeschlossen! Eine kompetente Beratung hilft, den passenden Schutz zu finden.

Wer eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat, erhält keine Leistung nach einem fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuch. Dies hat das Landgericht Dortmund mit einem aktuellen Urteil bestätigt.

Psychische Probleme werden leider auch in den Urlaub mitgenommen. Und so versuchte eine deutsche Touristin bei ihrem Mexiko-Aufenthalt, sich im Hotelzimmer die Pulsadern aufzuschneiden. Glücklicherweise war schnell das Hotelpersonal zur Stelle, so dass die Frau gerettet werden konnte und sich auf der Intensivstation des örtlichen Krankenhauses wiederfand. Nach einer Woche konnte sie das Hospital wieder verlassen.

Liegt ein Vorsatz bei fehlgeschlagener Selbsttötung vor?

Nur die Krankenhauskosten in Höhe von 8.306,01 Euro wird die Frau nun selbst zahlen müssen. Denn als sie wieder nach Deutschland zurückgekehrt war und die Behandlung von ihrer Reisekrankenversicherung erstattet haben wollte, verweigerte der Anbieter die Leistung. Schließlich handle es sich um einen auf Vorsatz beruhenden Unfall, der in den meisten Policen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Dieser Interpretation schlossen sich nun auch die Richter des Landgerichtes Dortmund an. Schneide sich jemand die Pulsadern auf, um sich das Leben zu nehmen, so nehme er auch eine Gesundheitsschädigung für ein Scheitern des Versuches in Kauf, argumentierten die Richter. Die Krankenversicherung muss also nicht zahlen (Az. 2 O 309/13).

Anzeichen einer Depression nicht ignorieren

Aktuell leiden nach Schätzungen der Deutschen Depressionshilfe hierzulande 4 Millionen Menschen an einer Depression. Wer erste Warnhinweise feststellt sollte nicht zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Erster Ansprechpartner ist in der Regel der Hausarzt, da er die Lebensumstände seines Patienten kennt und organische Ursachen wie etwa Störungen der Schilddrüse ermitteln kann. Er wird dann bei Bedarf eine Überweisung zum Psychologen oder Psychiater anordnen. Auch Hilfe- und Beratungsstellen verfügen über ein breites Netz in Deutschland. Die Bereitschaft Hilfe zu akzeptieren, ist ein erster Schritt zur Heilung!

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung werden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme bestehen oder schon vorher bestanden, berücksichtigt. Für diese müssen Versicherte zusätzlich einen sogenannten Risikozuschlag zur Versicherungsprämie zahlen. Allerdings müssen sie diesen zusätzlichen Betrag nicht ein Leben lang zahlen, wenn die Krankheit ausgeheilt ist. Das gilt vor allem auch für mögliche Fehldiagnosen.

Grundsätzlich sind Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung dazu gedacht, auch jenen Versicherten, die bereits eine Krankheit haben, einen allumfänglichen Versicherungsschutz bieten zu können. Meist wird ein Risikozuschlag bei Krankheiten erhoben, die dauerhaft behandlungsbedürftig sind, z.B. chronische Erkrankungen, oder bei denen die Gefahr besteht, dass diese wiederkehren könnten. Solche typischen Erkrankungen sind z.B. Allergien, Bluthochdruck und Stoffwechselerkrankungen, aber auch Übergewicht oder Verdauungsstörungen.

Risikozuschläge überprüfen lassen

Nicht immer – und vor allem nicht dauerhaft – ist ein zunächst erhobener Risikozuschlag auch gerechtfertigt. In einigen Fällen ist eine Krankheit längst ausgeheilt oder fehlerhaft diagnostiziert wurden. Ist die Erkrankung damit letztlich bedeutungslos für den Versicherungsvertrag geworden, haben Versicherungsnehmer laut § 41 VVG das Recht, dass ihr Krankenversicherer den Risikozuschlag überprüft und herabsetzt. Erforderlich ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis.

Übrigens: Auch wenn man den Tarif in der eigenen Krankenversicherung wechseln will, etwa wegen zu hoher Beiträge, wandern Risikozuschläge mit. Daher sollte man die Zuschläge bereits vor einem Wechsel dahingehend überprüfen, ob sie reduziert werden können oder gar ganz entfallen würden. Bleiben Risikozuschläge bestehen, muss man insbesondere beim Tarifwechsel darauf achten, welche Leistung man für welche Versicherungsleistung bekommt, um nicht schließlich benachteiligt zu sein. Es ist grundsätzlich besser, einen Risikozuschlag anzunehmen und dann vollständig versichert zu sein.

Gute Nachricht für Kassenpatienten: Auch 2014 müssen die gesetzlich Krankenversicherten wohl keinen Zusatzbeitrag zahlen. Denn noch immer sitzen die Krankenkassen auf Milliardenüberschüssen.

Als zum Jahresbeginn die Praxisgebühr abgeschafft wurde, da spekulierten Gesundheitsexperten: Schon bald müssen die Krankenkassen wieder Zusatzbeiträge erheben. Es wurde befürchtet, dass infolge der Abschaffung vor allem Fachärzte einen Patientenansturm verzeichnen, weshalb die Kosten im Gesundheitssystem steigen. Doch es kann Entwarnung gegeben werden. Voraussichtlich werden die Kassenpatienten auch im kommenden Jahr ohne Zusatzbeitrag auskommen.

So zumindest nach Interpretation des derzeit geschäftsführenden Bundesministeriums für Gesundheit. Das BMG gab im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium bekannt, der Durchschnitts-Zusatzbeitrag werde auch 2014 bei null Euro liegen. Grund hierfür sei die gute Konjunktur und die daraus resultierenden Mehreinnahmen an Beiträgen, so dass die Kassen insgesamt Überschüsse von 30 Milliarden Euro angehäuft haben.

Lohnt es sich also gar nicht, Krankenkassen zu vergleichen? War doch gerade der Zusatzbeitrag zuvor ein wichtiges Kriterium, sich für oder gegen einen Kassenanbieter zu entscheiden. Hier sei darauf verwiesen, dass es gerade bei den Zusatzleistungen große Unterschiede zwischen den Versicherungen gibt. Seien es Vorsorgeuntersuchungen, die Erstattung für homöopathische Heilbehandlungen oder Wahltarife, bei denen man bei gesunder Lebensführung Geld zurückbekommt: Krankenkasse ist nicht gleich Krankenkasse!

Zusätzlich können Kassenpatienten eine private Krankenzusatzversicherung abschließen. Hiermit lassen sich die Lücken füllen, die daraus resultieren, dass in den letzten Jahren immer mehr Leistungen für Kassenpatienten gestrichen wurden. Sei es die Erstattung von Zahnersatz, ein Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus oder die Bezuschussung von Sehhilfen: Es lohnt sich, über ein Upgrade des Versicherungsschutzes nachzudenken.

Gute Nachricht für Kassenpatienten: Auch 2014 müssen die gesetzlich Krankenversicherten wohl keinen Zusatzbeitrag zahlen. Denn noch immer sitzen die Krankenkassen auf Milliardenüberschüssen.

Als zum Jahresbeginn die Praxisgebühr abgeschafft wurde, da spekulierten Gesundheitsexperten: Schon bald müssen die Krankenkassen wieder Zusatzbeiträge erheben. Es wurde befürchtet, dass infolge der Abschaffung vor allem Fachärzte einen Patientenansturm verzeichnen, weshalb die Kosten im Gesundheitssystem steigen. Doch es kann Entwarnung gegeben werden. Voraussichtlich werden die Kassenpatienten auch im kommenden Jahr ohne Zusatzbeitrag auskommen.

So zumindest nach Interpretation des derzeit geschäftsführenden Bundesministeriums für Gesundheit. Das BMG gab im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium bekannt, der Durchschnitts-Zusatzbeitrag werde auch 2014 bei null Euro liegen. Grund hierfür sei die gute Konjunktur und die daraus resultierenden Mehreinnahmen an Beiträgen, so dass die Kassen insgesamt Überschüsse von 30 Milliarden Euro angehäuft haben.

Lohnt es sich also gar nicht, Krankenkassen zu vergleichen? War doch gerade der Zusatzbeitrag zuvor ein wichtiges Kriterium, sich für oder gegen einen Kassenanbieter zu entscheiden. Hier sei darauf verwiesen, dass es gerade bei den Zusatzleistungen große Unterschiede zwischen den Versicherungen gibt. Seien es Vorsorgeuntersuchungen, die Erstattung für homöopathische Heilbehandlungen oder Wahltarife, bei denen man bei gesunder Lebensführung Geld zurückbekommt: Krankenkasse ist nicht gleich Krankenkasse!

Zusätzlich können Kassenpatienten eine private Krankenzusatzversicherung abschließen. Hiermit lassen sich die Lücken füllen, die daraus resultieren, dass in den letzten Jahren immer mehr Leistungen für Kassenpatienten gestrichen wurden. Sei es die Erstattung von Zahnersatz, ein Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus oder die Bezuschussung von Sehhilfen: Es lohnt sich, über ein Upgrade des Versicherungsschutzes nachzudenken.