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Ist die private Krankenversicherung besonders von großen Beitragssprüngen betroffen? Dies liest man oft in den Medien. Eine aktuelle Langzeitstudie aber zeigt: Im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenkassen stehen die Privatversicherer gar nicht so schlecht da, wenn es um Beitragsanpassungen geht. Dass die Prämiensprünge mitunter recht hoch ausfallen können, hat mit gesetzlichen Vorschriften zu tun.

Sind die Mitglieder der Privaten Krankenversicherung (PKV) stärker von Teuerungen betroffen als gesetzlich Versicherte? Dies wollte ein Privatversicherer genau wissen und gab zu dieser Frage beim unabhängigen IGES-Institut eine Studie in Auftrag. Die Statistiker verglichen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren (1995 bis 2015), wie sich die Prämien in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung entwickelt haben. Hierfür konnten die Wissenschaftler auf die Daten von 716.000 privat Krankenvollversicherten zurückgreifen.

Die Zahlen zeigen: Krankenkassen und Privatversicherer liegen bei der Beitragsentwicklung gar nicht so weit auseinander. Im Gegenteil: So seien die Prämien in den letzten zehn Jahren der Erhebung (2006 bis 2015) sogar bei den Krankenkassen schneller gestiegen als in den Tarifen der privaten Krankenversicherung. Bei den gesetzlichen Kassen habe die jährliche Prämienerhöhung im Schnitt bei 3,7 Prozent gelegen, im Schnitt der PKV-Tarife nur bei 2,2 Prozent. Ein Ergebnis, das viele überraschen dürfte.

Privatversicherer dürfen Prämien nur unter bestimmten Umständen anpassen

Warum aber steigen dann die Prämien in der privaten Krankenversicherung mitunter sprunghaft an? Dies hat regulatorische Gründe. Der Gesetzgeber schreibt den privaten Krankenversicherern vor, dass sie ihre Prämien nur dann anheben dürfen, wenn sogenannte auslösende Faktoren vorliegen. Das ist in der Regel dann gegeben, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um mindestens zehn Prozent höher liegen als ursprünglich kalkuliert.

Diese Vorschrift bewirkt, dass die Versicherer ihre Beiträge oft jahrelang gar nicht anheben können, weil die auslösenden Faktoren nicht eingetreten sind. Das heißt, sie bleiben stabil. Wenn dann aber nach Jahren eine Prämienanpassung erfolgt, müssen frühere Teuerungen ebenfalls eingerechnet werden. Es entsteht folglich der Eindruck, als würden die Privatversicherer ihre Kunden besonders stark zur Kasse bitten. Das ist aber nicht der Fall: Sie passen ihre Prämien nur in einem anderen Rhythmus an als die Krankenkassen, nämlich mit größeren Abständen – und dann deutlicher.

Die Privatversicherer machen sich aktuell dafür stark, dass der Gesetzgeber hier eingreift und die Vorschriften ändert. Ähnlich wie die Krankenkassen wollen sie die Prämien regelmäßiger angleichen dürfen, dafür aber moderater. Denn die Herausforderungen sind in beiden Systemen ähnlich: Die Alterung der Gesellschaft führt zu steigenden Gesundheitskosten. Hier muss aber ein weiterer Vorteil der Privatversicherer erwähnt werden: Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ein Leben lang garantiert. Dem entgegen haben die Krankenkassen ihren Leistungskatalog in den letzten Jahren stark zusammengestrichen.

Dennoch gilt: Wer sich eine private Krankenversicherung sucht, sollte über ein recht gesichertes Einkommen verfügen, auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Hier hilft ein Beratungsgespräch, die Voraussetzungen zu erörtern. Auch eine andere Studie zeigt, dass die meisten Kunden mit den Prämienanpassungen in der PKV einverstanden sind. Fast drei Viertel aller privat Vollversicherten zeigen sich laut einer Umfrage des Ratinghauses Assekurata mit der Beitrags-Entwicklung in der PKV “zufrieden bis vollkommen zufrieden”.

Der Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn sich private Krankenversicherte über ihren Versicherer ärgern. Die Schlichtungsstelle kann schnell und unbürokratisch prüfen, ob die Ansprüche eines Versicherungsnehmers berechtigt sind. Aber es gibt auch Grenzen im Schlichtungsverfahren, wie der jüngst vorgestellte Jahresbericht für 2016 zeigt.

Ärger mit der Privaten Krankenversicherung? Dann können sich Privatversicherte an Heinz Lanfermann wenden, den Ombudsmann für die PKV mit Sitz in Berlin. Die Schlichtungsstelle prüft die Ansprüche des Antragstellers und versucht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Das hat mehrere Vorteile: Das Verfahren kostet nichts und man musste sich nicht durch mehrere Instanzen klagen, falls eine Einigung herbeigeführt werden kann. Weitere Details finden sich auf der Webseite pkv-ombudsmann.de.

Vergleichsweise wenige Beschwerden

Der jüngst vorgestellte “Jahresbericht 2016” des Ombudsmanns zeigt aber, dass das Beschwerdeaufkommen ohnehin recht gering ist. Zwar scheint die Zahl von 6.084 Beschwerden im Vorjahr zunächst recht hoch. Das relativiert sich aber, wenn man die Zahl ins Verhältnis zu allen PKV-Verträgen setzt. Diese umfassen nämlich nicht nur die Krankenvollversicherung, sondern auch die Zusatz- und Pflegeversicherungen.

Stolze 43 Millionen Verträge haben die Bundesbürger bei allen Krankenversicherern abgeschlossen. Und das bedeutet eine Beschwerdequote von 0,014 Prozent – ein guter Wert, wie auch Lanfermann betont. Es könne “auch für 2016 festgestellt werden, dass eine sehr hohe Zufriedenheit der Kunden mit ihrer privaten Krankenversicherung besteht und das Beschwerdemanagement offensichtlich schon viele Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Kunden auflöst”, kommentiert der Jurist.

Wermutstropfen: Nur jede vierte Schlichtung ist erfolgreich

Einen Wermutstropfen gibt es jedoch. Nur jede vierte Streitschlichtung (25,3 Prozent) konnte 2016 zur Zufriedenheit des Kunden beigelegt werden. Ein Nachteil muss das für Verbraucher aber nicht bedeuten. Sind sie mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden, können sie hinterher immer noch den Rechtsweg wählen. Denn die Ansprüche verjähren nicht, wenn jemand das Schlichtungsverfahren beantragt. Es lohnt sich also, erst einmal den Weg der Schlichtung zu gehen!

Warum aber ist in der privaten Krankenversicherung nur jeder vierte Schlichtungsspruch erfolgreich? Hier fällt auf, dass der Ombudsmann für die anderen Versicherungssparten, Günter Hirsch, weit erfolgreicher ist: Er kann 40 Prozent der Streitigkeiten zur Zufriedenheit des Kunden beilegen. Denn in der Versicherungswirtschaft gibt es zwei Schlichtungsstellen: eine für die Private Krankenversicherung und eine für die anderen Versicherungsarten, etwa Hausrat-, Rechtsschutz- oder Unfallversicherung.

Oft komplexe Streitthemen

Dass der PKV-Ombudsmann hier etwas schlechter abschneidet, liegt an den komplexen Fällen in der privaten Krankenversicherung. Jedes fünfte Schlichtungsverfahren betrifft die Frage der medizinischen Notwendigkeit: Also, ob ein Versicherer tatsächlich für die Behandlung zahlen muss oder nicht. Das muss in der Regel am Einzelfall geklärt werden. Der PKV-Ombudsmann kann zwar durchaus solche Fälle prüfen, etwa, ob der Versicherer Fehler in seiner Begründung der Ablehnung hat. Aber er kann keine Drittgutachten von medizinischen Fachverständigen einholen.

Dennoch: Es lohnt sich zu schauen, ob eine Schlichtung auch ohne Klage vor Gericht möglich ist. Das schont im Zweifel Zeit und Portemonnaie. Auch die Verbraucherzentralen haben schon bestätigt, dass der Ombudsmann gute Arbeit macht.

Beamte sind eine wichtige Zielgruppe für die private Krankenversicherung. In Deutschland sind 85 Prozent der berufstätigen und pensionierten Beamten und damit rund 3 Millionen Menschen privat krankenversichert. Doch wenn Berufstätige mit einer späteren Verbeamtung rechnen können, empfiehlt sich nicht jede private Krankenversicherung. Einige wenige Versicherer schließen Beihilfe aus.

Grundsätzlich sind Beamte gern gesehene Kunden bei privaten Krankenversicherungen. Das liegt auch an der sogenannten Beihilfe vom Dienstherren. Das bedeutet, dass im Falle einer Krankheit sowohl die Versicherung als auch der Staat sich an den Krankheitskosten beteiligen. Zunächst zahlt der Beamte die Arzt- oder Krankenhausrechnung selbst. Doch nach Vorlage der Rechnung erstattet ihm der Staat 50 bis 70 Prozent der Kosten – abhängig von der Familiensituation.

Es gibt aber einige wenige private Krankenversicherer, die Beamte nicht versichern wollen. Entsprechende Ausschlüsse finden sich dann in den Vertragsbedingungen. Ein Beispiel hierfür ist folgende Klausel: “Tritt während der Versicherungszeit für eine versicherte Person Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ein oder entsteht ein Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge im Krankheitsfall, endet für die versicherte Person die Versicherung”. Mit anderen Worten: Beamte mit Beihilfe-Anspruch sind nicht erwünscht! Ein Grund ist der hohe bürokratische Aufwand, den mitunter die Abrechnung der Beihilfe-Zahlungen für den Versicherer mit sich bringt.

Ärgerlich ist ein solcher Ausschluss vor allem für jene angehende PKV-Kunden, die zwar noch nicht verbeamtet sind, aber auf eine Beamtenlaufbahn zusteuern. Also angehende Lehrer, Berufsrichter oder auch Berufssoldaten. Sie werden nämlich bei Verbeamtung von der Versicherung vor die Tür gesetzt und müssen sich einen neuen Schutz suchen. Mitunter zu schlechteren Konditionen, wenn sie in der Zwischenzeit gealtert sind oder Vorerkrankungen auftraten.

Deshalb sollten diese Versicherungsnehmer auch schauen, welche Regelungen eine private Krankenvollversicherung für die Verbeamtung oder Inanspruchnahme einer Beihilfe vorsieht. Grundsätzlich sind derartige Verträge sehr komplex. Hier empfiehlt sich ein umfassendes Beratungsgespräch, um die richtige Krankenversicherung zu finden. Schließlich soll sie im Zweifel das ganze Leben guten Schutz bieten!

Kann ein Versicherter ein Arzthonorar von der Steuer absetzen, das er gezahlt hat, um eine Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung zu erhalten? Leider nicht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zeigt. Aber das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen.

Viele private Krankenversicherer belohnen eine gesunde Lebensweise mit finanziellen Vorteilen. Zum Beispiel derart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Jahresbeitrages zurückerhält, wenn er im Kalenderjahr keinen Arzt aufsuchen musste. Die entsprechenden Tarife erfreuen sich großer Beliebtheit: Jedes Jahr zahlen die Krankenversicherer Millionen an ihre Kunden zurück.

Um von einer solchen Beitragsrückerstattung zu profitieren, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine einmalige Arztrechnung selbst zu zahlen – abhängig davon, ob das Arzthonorar geringer ausfallen würde als die Rückerstattung des Versicherers. Leider können diese Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin Brandenburg vom 19. April 2017 ( Az.: 11 K 11327/6).

Beitragsrückerstattung des Versicherers bewirkte Forderung des Finanzamtes

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann geklagt, der die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erlangte aber Kenntnis davon, dass der Mann im Streitjahr eine Beitragsrückerstattung seines privaten Krankenversicherers erhalten hatte. Weil diese Angabe in der Steuererklärung fehlte, forderte das Finanzamt nun eine Steuernachzahlung. Denn es berücksichtigte nur noch die Beitragszahlungen abzüglich der Erstattung.

Daraufhin argumentierte der Kläger, dass er nur deshalb einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien zurückerhielt, weil er eine Arztrechnung im betreffenden Jahr selbst gezahlt hatte. Die Kosten hierfür hätten die Rückerstattung deutlich überstiegen. Er wollte das Arzthonorar nun wiederum als “außergewöhnliche Belastung” bei der Steuer anrechnen lassen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weshalb der Mann schließlich vor Gericht zog und klagte.

Freiwillige Zahlung – es liegt keine “außergewöhnliche Belastung” vor

Doch die Richter wiesen die Klage des Mannes ab. Laut dem Einkommenssteuergesetz (EStG) bedeutet das Arzthonorar demnach keine außergewöhnliche Belastung, die von der Steuer abgesetzt werden kann.

Begründung: Bei einer außergewöhnlichen Belastung müsste es sich um eine Zahlung handeln, die dem Steuerzahlenden zwangsläufig entsteht und der er sich nicht entziehen kann. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet. Aber das letzte Wort ist bei dem Thema noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Kann ein Versicherter ein Arzthonorar von der Steuer absetzen, das er gezahlt hat, um eine Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung zu erhalten? Leider nicht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zeigt. Aber das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen.

Viele private Krankenversicherer belohnen eine gesunde Lebensweise mit finanziellen Vorteilen. Zum Beispiel derart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Jahresbeitrages zurückerhält, wenn er im Kalenderjahr keinen Arzt aufsuchen musste. Die entsprechenden Tarife erfreuen sich großer Beliebtheit: Jedes Jahr zahlen die Krankenversicherer Millionen an ihre Kunden zurück.

Um von einer solchen Beitragsrückerstattung zu profitieren, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine einmalige Arztrechnung selbst zu zahlen – abhängig davon, ob das Arzthonorar geringer ausfallen würde als die Rückerstattung des Versicherers. Leider können diese Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin Brandenburg vom 19. April 2017 ( Az.: 11 K 11327/6).

Beitragsrückerstattung des Versicherers bewirkte Forderung des Finanzamtes

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann geklagt, der die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erlangte aber Kenntnis davon, dass der Mann im Streitjahr eine Beitragsrückerstattung seines privaten Krankenversicherers erhalten hatte. Weil diese Angabe in der Steuererklärung fehlte, forderte das Finanzamt nun eine Steuernachzahlung. Denn es berücksichtigte nur noch die Beitragszahlungen abzüglich der Erstattung.

Daraufhin argumentierte der Kläger, dass er nur deshalb einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien zurückerhielt, weil er eine Arztrechnung im betreffenden Jahr selbst gezahlt hatte. Die Kosten hierfür hätten die Rückerstattung deutlich überstiegen. Er wollte das Arzthonorar nun wiederum als “außergewöhnliche Belastung” bei der Steuer anrechnen lassen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weshalb der Mann schließlich vor Gericht zog und klagte.

Freiwillige Zahlung – es liegt keine “außergewöhnliche Belastung” vor

Doch die Richter wiesen die Klage des Mannes ab. Laut dem Einkommenssteuergesetz (EStG) bedeutet das Arzthonorar demnach keine außergewöhnliche Belastung, die von der Steuer abgesetzt werden kann.

Begründung: Bei einer außergewöhnlichen Belastung müsste es sich um eine Zahlung handeln, die dem Steuerzahlenden zwangsläufig entsteht und der er sich nicht entziehen kann. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet. Aber das letzte Wort ist bei dem Thema noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Jahresbericht für 2016 vorgestellt. Zwar ist die Zahl der Schlichtungsanträge erneut gestiegen – bleibt aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Verträge sehr gering.

Wer Ärger mit seiner privaten Krankenversicherung hat, der kann sich an die Schlichtungsstelle von Heinz Lanfermann wenden, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn Privatversicherte dort ein Schlichtungsverfahren beantragen, werden die Ansprüche schnell und unbürokratisch geprüft, ohne dass der oft teure und langwierige Weg vor Gericht gewählt werden muss. Der Vorteil: Das Verfahren ist nicht nur kostenlos. Ansprüche verjähren auch in der Zeit der Schlichtung nicht, so dass Versicherte immer noch den Weg vor Gericht gehen können, wenn der Schlichtungsspruch nicht ihren Vorstellungen entspricht.

6.084 Beschwerden im Jahr 2016

Heinz Lanfermann hat in dieser Woche seinen vorläufigen Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt. Das Ergebnis: Zwar hatten wieder mehr Menschen Anlass, sich über ihre Versicherung zu ärgern. Die Zahl der Schlichtungsanfragen stieg demnach von 5.770 im Jahr 2015 auf 6.084 Anträge im letzten Jahr. Das bedeutet einen Anstieg um 5,44 Prozent. Aber die Zahl der Beschwerden ist vor dem Hintergrund der Gesamtzahl an Versicherungsverträgen zu bewerten. Und so gibt es auch eine gute Nachricht: Nach wie vor ist das Beschwerdeaufkommen sehr gering.

Die Schlichtungsstelle nimmt nämlich nicht nur Beschwerden zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung entgegen. Auch wer einen Konflikt mit seinem Krankenzusatz-Versicherer hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Und so ist das Beschwerdeaufkommen vor dem Hintergrund von 40 Millionen Versicherungsverträgen zu bewerten. Da bedeuten knapp 6.100 Schlichtungsanfragen einen prozentualen Anteil von weniger als 0,01 Prozent an Versicherten, die den Weg der Schlichtung wählten.

Häufigster Grund für Schlichtungsanfragen war in der Krankenvollversicherung die sogenannte Medizinische Notwendigkeit: Jede fünfte Schlichtungsanfrage bezog sich darauf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hausarzt eine bestimmte Behandlung empfiehlt, aber ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sie nicht sinnvoll ist – und damit nicht vom Krankenversicherer bezahlt werden muss. Ein Punkt, der übrigens auch bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Ursache für Auseinandersetzungen ist.

Zuerst Kontakt mit Versicherer suchen!

Wichtig: Bevor man sich an den PKV-Ombudsmann wendet, sollte man das Gespräch mit dem Versicherer gesucht bzw. dort Beschwerde eingelegt haben. Sonst kann das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert werden. Schließlich könnte auf diese Weise schon eine Lösung herbeigeführt werden.

Dass es sich lohnt, vor dem Rechtsweg ein Schlichtungsverfahren anzustreben, zeigt auch die hohe Erfolgsquote. Knapp jedes vierte Schlichtungsverfahren fällt zur Zufriedenheit des Versicherten aus und kann eine Lösung herbeiführen. Mehr Informationen finden Interessierte auf der Webseite pkv-ombudsmann.de. Auch ein Versicherungsfachmann hilft gern weiter, was bei Antrag auf Schlichtung zu beachten ist.

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Jahresbericht für 2016 vorgestellt. Zwar ist die Zahl der Schlichtungsanträge erneut gestiegen – bleibt aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Verträge sehr gering.

Wer Ärger mit seiner privaten Krankenversicherung hat, der kann sich an die Schlichtungsstelle von Heinz Lanfermann wenden, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn Privatversicherte dort ein Schlichtungsverfahren beantragen, werden die Ansprüche schnell und unbürokratisch geprüft, ohne dass der oft teure und langwierige Weg vor Gericht gewählt werden muss. Der Vorteil: Das Verfahren ist nicht nur kostenlos. Ansprüche verjähren auch in der Zeit der Schlichtung nicht, so dass Versicherte immer noch den Weg vor Gericht gehen können, wenn der Schlichtungsspruch nicht ihren Vorstellungen entspricht.

6.084 Beschwerden im Jahr 2016

Heinz Lanfermann hat in dieser Woche seinen vorläufigen Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt. Das Ergebnis: Zwar hatten wieder mehr Menschen Anlass, sich über ihre Versicherung zu ärgern. Die Zahl der Schlichtungsanfragen stieg demnach von 5.770 im Jahr 2015 auf 6.084 Anträge im letzten Jahr. Das bedeutet einen Anstieg um 5,44 Prozent. Aber die Zahl der Beschwerden ist vor dem Hintergrund der Gesamtzahl an Versicherungsverträgen zu bewerten. Und so gibt es auch eine gute Nachricht: Nach wie vor ist das Beschwerdeaufkommen sehr gering.

Die Schlichtungsstelle nimmt nämlich nicht nur Beschwerden zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung entgegen. Auch wer einen Konflikt mit seinem Krankenzusatz-Versicherer hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Und so ist das Beschwerdeaufkommen vor dem Hintergrund von 40 Millionen Versicherungsverträgen zu bewerten. Da bedeuten knapp 6.100 Schlichtungsanfragen einen prozentualen Anteil von weniger als 0,01 Prozent an Versicherten, die den Weg der Schlichtung wählten.

Häufigster Grund für Schlichtungsanfragen war in der Krankenvollversicherung die sogenannte Medizinische Notwendigkeit: Jede fünfte Schlichtungsanfrage bezog sich darauf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hausarzt eine bestimmte Behandlung empfiehlt, aber ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sie nicht sinnvoll ist – und damit nicht vom Krankenversicherer bezahlt werden muss. Ein Punkt, der übrigens auch bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Ursache für Auseinandersetzungen ist.

Zuerst Kontakt mit Versicherer suchen!

Wichtig: Bevor man sich an den PKV-Ombudsmann wendet, sollte man das Gespräch mit dem Versicherer gesucht bzw. dort Beschwerde eingelegt haben. Sonst kann das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert werden. Schließlich könnte auf diese Weise schon eine Lösung herbeigeführt werden.

Dass es sich lohnt, vor dem Rechtsweg ein Schlichtungsverfahren anzustreben, zeigt auch die hohe Erfolgsquote. Knapp jedes vierte Schlichtungsverfahren fällt zur Zufriedenheit des Versicherten aus und kann eine Lösung herbeiführen. Mehr Informationen finden Interessierte auf der Webseite pkv-ombudsmann.de. Auch ein Versicherungsfachmann hilft gern weiter, was bei Antrag auf Schlichtung zu beachten ist.

Die Bundesbürger müssen immer höhere Beträge für Zahnersatz ausgeben, wie aus aktuellen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht. Viele gehen nicht zum Zahnarzt, weil sie die hohen Kosten fürchten. Helfen kann eine Zahnzusatzversicherung.

Viele Deutsche ächzen unter den Kosten für Zahnersatz! Das zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Linken. Demnach stiegen die Aufwendungen, die private Haushalte allein für Material- und Laborkosten ausgeben mussten, von 2,62 Milliarden Euro im Jahr 2005 auf 3,14 Milliarden Euro im Jahr 2014 an, wie die Deutsche Presse-Agentur heute meldet. Das bedeutet ein stolzes Plus von fast zwanzig Prozent!

Bedeutet dies tatsächlich auch, dass sich immer mehr Bürger keinen Zahnersatz leisten können? Leider ja, wie eine amtliche Haushalterhebung des Statistischen Bundesamtes von 2014 zeigt. Demnach sagte fast jeder zweite Bundesbürger (48,3 Prozent), der einen notwendigen Zahnarzt-Besuch vor sich her schob, dass er aus finanziellen Gründen nicht seine Zähne machen lasse.

Mit anderen Worten: Die Betroffenen haben Angst, dass ihnen ein Zahn gezogen wird und ihnen für den Zahnersatz das nötige „Kleingeld“ fehlt. Schließlich müssen selbst für einen einfachen Eingriff 3.000 Euro und mehr gezahlt werden. Viele Bürger laufen lieber mit Zahnschmerzen herum, weil sie die „Kostenfalle Zahnersatz“ scheuen!

Zahnzusatzversicherung schützt vor der „Kostenfalle Zahnersatz“

Die Entwicklung ist traurig, aber man kann sich davor schützen. Eine Zahnzusatzversicherung kommt – einschließlich des Betrages, den die Krankenkasse erstattet – für 80 bis 95 Prozent der Kosten auf, wenn ein Zahn ersetzt werden muss. Und selbst die Verbrauchertester von Finanztest bestätigen, dass es auf dem Markt viele sehr gute Angebote gibt. Bei einem Test im Jahr 2014 erhielten 55 Tarife die Bestnote!

Dass Zahnzusatz-Policen immer wichtiger werden, zeigt auch die hohe Nachfrage. Zum Stichtag 31. Oktober 2016 hatten rund 14 Millionen Bundesbürger eine Zahnzusatzversicherung unterzeichnet, so berichtet der PKV-Verband. Das bedeutet eine Verdoppelung der Abschlusszahlen innerhalb von nur zehn Jahren.

Wer einen Tarif abschließt, sollte die Ausschlüsse und Wartezeiten in einem Vertrag genau unter die Lupe nehmen. Hier gibt es von Anbieter zu Anbieter große Unterschiede. In der Regel sehen die Verträge in den ersten drei bis fünf Jahren nur eine anteilige Leistung für Zahnersatz vor. Nicht ganz zu Unrecht, schließlich sollen die Verbraucher nicht erst einen Tarif abschließen, wenn sich abzeichnet, dass sie bald einen Zahnersatz brauchen werden.

Ab November informieren viele private Krankenversicherer ihre Patienten, wie sich die Prämien im kommenden Jahr gestalten werden. Das ruft auch unseriöse Geschäftemacher auf den Plan. Der PKV-Verband warnt dieser Tage erneut vor unseriösen Werbe-Anrufen, bei denen Krankenversicherte zu einem Wechsel in einen anderen Tarif bewogen werden sollen.

Es hat fast schon Tradition, dass im Herbst Privatversicherte vermehrt über ungebetene und nervige Werbeanrufe klagen. Denn dann geben die Versicherer bekannt, ob die Prämien in der privaten Krankenversicherung stabil bleiben – oder angehoben werden. Leider sind auch dieses Jahr wieder vermehrt sogenannte Cold-Call-Anrufe zu beobachten, wie der PKV-Dachverband in einer aktuellen Pressemeldung berichtet.

Anrufer behaupten, Mitarbeiter des PKV-Verbandes zu sein

Die Anrufer geben sich hierbei als Mitarbeiter des PKV-Verbandes aus. „Dies ist eine bewusste Täuschung“, erklärt der Verband in seiner Pressemeldung. Und weiter: „Mitarbeiter des PKV-Verbandes führen selbstverständlich keine vertriebsorientierten Telefongespräche. Als neutraler Dachverband der Branche darf der Verband schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht als Makler tätig werden. Solche unlauteren Werbemethoden führen den Verbraucher in die Irre und schädigen dem Ruf der Branche.“

Stattdessen empfiehlt der PKV-Verband, die Namen und Telefonnummern der Anrufer abzufragen – und diese dann bei der Polizei anzuzeigen. Denn diese Cold Calls seien eine strafbare Handlung im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Datenschutzgesetzes. Es ist zudem fraglich, ob die Anrufer tatsächlich einen günstigeren Tarif vermitteln können und wollen. Oft verbergen sich auch Adresshändler dahinter, die sensible Daten abfragen und dann weiterverkaufen wollen.

Was tun, wenn die Prämie steigt?

Was aber tun, wenn die Versicherungsprämie tatsächlich angehoben werden soll? Aufgrund des Niedrigzinses erwarten auch Branchenexperten einen Anstieg um zehn bis zwölf Prozent. Mitunter hilft es zum Beispiel, einen höheren Selbstbehalt zu vereinbaren, so dass man bei Behandlungen einen kleinen Anteil selbst zahlt.

Auch gibt es seit 2009 die Möglichkeit, in einen anderen Tarif des eigenen Versicherers zu wechseln, wenn dieser preiswerter ist, aber ein ähnliches Leistungsniveau bietet. Möglich macht dies § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Und tatsächlich bieten viele Krankenversicherer preiswertere Tarife an, um junge und gesunde Gutverdiener als neue Mitglieder zu werben. Eine neue Gesundheitsprüfung dürfen die Versicherer bei einem solchen Wechsel nicht verlangen.

Auf jeden Fall gilt: der Wechsel in einen neuen PKV-Tarif sollte nur nach intensiver Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgen und auch nach umfassender Beratung, aber nicht spontan nach einem Telefongespräch! Schließlich sind die Verträge hochkomplex. Wer vorschnell auf das Werben solcher Tarifwechsler eingeht, riskiert, wichtige Leistungen zu verlieren und hinterher schlechter dazustehen.

Die Krankenkassen leisten für Zahnersatz nur noch einen geringen Zuschuss. Mit bitteren Konsequenzen: immer mehr Menschen sind bereit einen Kredit aufzunehmen, wenn sie Zähne verlieren. Das muss nicht sein. Eine Zahnzusatzversicherung kann hier Abhilfe schaffen!

Heute ist es ganz selbstverständlich, dass wir unsere Zähne pflegen, sie putzen und regelmäßig untersuchen lassen. Doch das war nicht immer so. Erst 1938, mit der Erfindung des Nylons, trat auch die Zahnbürste ihren Siegeszug an. Bis weit ins vorige Jahrhundert hinein war professionelle Zahnpflege hingegen ein Privileg, das betuchteren Kreisen vorbehalten blieb. Sie reinigten ihre Zähne mit Bürsten aus Knochen und Borsten – auf dem Land wusste sich die Bevölkerung mit Lappen und Schwämmen zu helfen.

Gepflegte Zähne sind eine Visitenkarte!

Dass gepflegte Zähne wichtig sind, hat nicht nur hygienische Gründe. Die Umfrage eines großen Webanbieters in Kooperation mit der Marktforschung promio.net zeigt: gepflegte Zähne werden von vielen Menschen als eine Art Visitenkarte wahrgenommen. Der Blick auf die Zähne entscheidet mit über Sympathie und kann sogar die Karriere beeinflussen.

79 Prozent der Deutschen sagen, schöne Zähne entscheiden mit über beruflichen Erfolg, und immer noch die Hälfte aller Befragten leitet den sozialen Status einer Person anhand der Zähne ab. „Gepflegte Zähne sind sexy“ geben immerhin 88 Prozent der repräsentativ befragten 1.029 Umfrageteilnehmer zu Protokoll.

Da wundert es kaum, dass die Bundesbürger für ihre Zahngesundheit tief ins Portemonnaie greifen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben sich weitestgehend aus der Erstattung von Zahnersatzleistungen zurückgezogen. Beläuft sich etwa der Kostensatz für Zahnersatz durch ein Implantat auf 3.000 Euro, so erstattet der Zuschuss der gesetzlichen Kassen ganze 387 Euro (Stand 2016). Eine Umfrage der CreditPlus Bank ermittelte: rund 36 Prozent der Bundesbürger würden für Zahnersatz einen Privatkredit aufnehmen!

Zahnzusatzversicherung: Ein Upgrade des Versicherungsschutzes kann helfen

Gesetzlich Versicherte aber müssen sich nicht verschulden, um Zähne ersetzt zu bekommen. Hierfür kann auch der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung empfehlenswert sein. Ein Markt, der immer mehr an Bedeutung gewinnt: rund 14 Millionen Patienten haben bereits einen entsprechenden Vertrag. Die Nachfrage ist in den letzten Jahren stetig angewachsen: seit 2005 hat sich die Zahl der Zahnzusatz-Policen verdoppelt.

Das Leistungsniveau ist hierbei von Tarif zu Tarif sehr verschieden. Dass aber auch viele gute Angebote auf dem Markt sind, bestätigt auch der Verbraucherschutz. Die Stiftung Warentest verlieh 2014 in einem Produktvergleich 55 von 189 Tarifen die Note „sehr gut“, viele andere schnitten immerhin noch mit „gut“ ab. Explizit lobten die Tester, dass sehr viele leistungsstarke Tarife im Angebot seien.

Abhängig vom Geldbeutel können Kunden hierbei entscheiden, wie viel die Zahnzusatzversicherung im Falle eines Zahnverlustes zuschießen soll und was man bereit ist, aus der eigenen Tasche zu zahlen. Viele Tarife decken selbst bei teurem Zahnersatz 80 bis 95 Prozent der Kosten ab, wenn man die Zuzahlung der Krankenkassen hinzurechnet. Damit wird der Zahnersatz auch ohne Kredit erschwinglich!

Wartezeiten und unterschiedliche Leistungskataloge

Wie auch bei anderen Versicherungen, sollten Kunden den Leistungskatalog der Zahnzusatzversicherung nicht unbeachtet lassen. Hier gilt das Motto: Leistung schlägt Preis! Eine wichtige Größe, auf die es sich zu achten lohnt, sind die vereinbarten Wartezeiten. Zu Beginn eines neuen Vertrags gelten meist acht Monate Wartezeit, während derer die Versicherung gar keine Zahnersatzkosten übernimmt. Zusätzlich beschränken fast alle Versicherer ihre Leistung in den ersten drei bis fünf Jahren auf eine anteilige Ersatzsumme.

Unterschiede gibt es auch bei der Erstattung von Leistungen wie einer professionellen Zahnreinigung, kieferorthopädischen Behandlungen sowie Sonderbehandlungen wie Akupunktur oder einer gewünschten Vollnarkose. Hier hilft ein Beratungsgespräch, sich besser mit den Tarifen vertraut zu machen!