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PKV: Seit dem Jahr 2009 haben Krankenversicherte das Recht, bei ihrem derzeitigen Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln, wenn dieser einen ähnlichen Leistungsumfang bereit hält. Das verspricht für ältere Versicherungsnehmer Beitragsersparnisse. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin erklärt nun, welche Voraussetzungen für einen solchen Tarifwechsel erfüllt sein müssen.

Privatpatienten haben laut § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes das Recht, in einen günstigeren Tarif der eigenen Krankenversicherung zu wechseln, falls dieser gleichwertige Leistungen beinhaltet. Tatsächlich wollen die Krankenversicherungen mit Lockangeboten junge Versicherungsnehmer für sich gewinnen und bieten deshalb oft günstigere Tarife an. Und so können auch Senioren ihre Prämienlast reduzieren, denn eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht.

Welche Voraussetzungen müssen für Tarifwechsel in PKV erfüllt sein?

In einem aktuellen Artikel beschreibt die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, welche Bedingungen für einen solchen Tarifwechsel erfüllt sein müssen (BaFin-Journal 07/2015). Die BaFin überwacht im Sinne des „kollektiven Verbraucherschutzes“ die Wechselpraxis und passt auf, dass den Versicherungsnehmern keine Nachteile entstehen.

Voraussetzung Nummer 1: Ein Anspruch auf Wechsel besteht nur bei unbefristeten Verträgen. Nur sie unterliegen der Gefahr der sogenannten „Tarifvergreisung“ und damit schnell steigender Prämien. Hintergrund ist der Umstand, dass Tarife mit vielen Senioren im Schnitt höhere Gesundheitskosten haben als solche mit jüngeren Versicherten, einfach weil ältere Menschen rein statistisch öfter krank werden. Umso mehr können auch die Prämien in der PKV steigen.

Die zweite Voraussetzung: Ausgangs- und Zieltarif müssen einen „gleichartigen Versicherungsschutz“ bieten. Damit ist nicht gemeint, dass beide absolut identisch sind, im Gegenteil. Aber sie müssen eine Absicherung für die gleichen Leistungsbereiche bereithalten, etwa gleichsam einen Schutz für Heilbehandlungen bieten. Innerhalb dieser Leistungsbereiche sind wiederum Unterschiede möglich, zum Beispiel der Wechsel von Ein- zu Mehrbettzimmer bei Krankenhausaufenthalt.

Voraussetzung Nummer 3: Ausgangs- und Zieltarif müssen „nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sein“. Dies klingt etwas missverständlich, handelt es sich doch um eine private Krankenvollversicherung. Gemeint ist aber nichts anderes, als dass in beiden Tarifen Altersrückstellungen gebildet werden, um Beitragssprünge im Alter aufzufangen – und diese Altersrückstellungen werden vom Kunden in den neuen Tarif mitgenommen!

Die letzte Bedingung für einen Wechsel ist, dass der Zieltarif auch für den Versicherungsnehmer offen sein muss. Zum Beispiel kann kein Selbständiger beanspruchen, in einen Beamtentarif aufgenommen zu werden.

Konsequenzen eines Wechsels

Ein Tarifwechsel ist übrigens nicht mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages verbunden. Vielmehr wird die bestehende Police entsprechend abgeändert. Die Anrechnung der Rechte nach diesem Schritt umfasst sowohl positive wie negative Rechtspositionen, wie die BaFin erläutert. Zu den positiven Rechten zählen zum Beispiel Wartezeiten bzw. deren Verzicht darauf, laufzeitabhängige Leistungsstufen (Zahnstaffel) und leistungsfreie Versicherungszeiten für die Beitragsrückerstattung. Negative Rechtspositionen sind z.B. im Herkunftstarif vereinbarte Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge.

Ein Wechsel des PKV-Tarifs kann viele Vorteile mitbringen. Der wichtigste ist wohl die zu erwartende Beitragsersparnis, mit der Prämienanstiege für Senioren aufgefangen werden können. Aber es sind auch Verschlechterungen möglich, etwa der Verlust von Ansprüchen. Denn die Leistungen müssen -wie bereits erwähnt- vergleichbar, aber nicht identisch sein. Deshalb sollte dem Tarifwechsel eine umfassende Beratung vorangehen.

Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, darf es auch deutschen Bürgern vom Ausland aus eine private Krankenvollversicherung anbieten. In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten EWR-Dienstleistern (Europäischer Wirtschaftsraum). Und tatsächlich werben in den letzten Jahren vermehrt ausländische Versicherer um deutsche Privatpatienten.

Aktuell warnt die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin in ihrem Journal vor den Risiken derartiger Angebote. Zwar unterliegen Versicherungsverträge, die mit EWR-Dienstleistern geschlossen werden, grundsätzlich dem deutschen Recht. Das heißt, rein theoretisch müssen die ausländischen Versicherer dieselben Standards einhalten wie ein deutscher Privatversicherer. Die Verträge dürfen von dem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) formulierten Vorschriften nicht zum Nachteil des Patienten abweichen.

Aber Rechtsstreitigkeiten haben gezeigt, dass es hierbei gefährliche Grauzonen gibt. So haben sich englische EWR-Dienstleister in ihren Vertragsbedingungen die Anwendung der englischen Rechtsprechung zusichern lassen. Hierbei ist nicht schlussendlich geklärt, welches Gericht zuständig ist – Versicherte müssen ein langes juristisches Gezerre befürchten.

Nachteile für den Patienten kann es auch durch einen eingeschränkten Leistungskatalog in der Krankenpflichtversicherung geben. Die Leistungen weichen oft von deutschen Vorgaben ab, so dass medizinische Hilfsmittel und Therapien, auf die ein deutscher Versicherungsnehmer eigentlich Anspruch hätte, nun kostenpflichtig sind. Auch bieten EWR-Dienstleister zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflegeversicherung an, so dass sich die Kunden zusätzlich bei einem deutschen Versicherer absichern müssen.

Versicherungsnehmer sollten deshalb gut überlegen, ob sie von solchen EWR-Versicherungen Gebrauch machen. Schließlich geht es hier um die eigene Gesundheit. Wenn man trotz aller Risiken eine solche Krankenversicherung abschließen will, empfiehlt sich vor Vertragsabschluss eine unabhängige Beratung.

Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, darf es auch deutschen Bürgern vom Ausland aus eine private Krankenvollversicherung anbieten. In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten EWR-Dienstleistern (Europäischer Wirtschaftsraum). Und tatsächlich werben in den letzten Jahren vermehrt ausländische Versicherer um deutsche Privatpatienten.

Aktuell warnt die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin in ihrem Journal vor den Risiken derartiger Angebote. Zwar unterliegen Versicherungsverträge, die mit EWR-Dienstleistern geschlossen werden, grundsätzlich dem deutschen Recht. Das heißt, rein theoretisch müssen die ausländischen Versicherer dieselben Standards einhalten wie ein deutscher Privatversicherer. Die Verträge dürfen von dem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) formulierten Vorschriften nicht zum Nachteil des Patienten abweichen.

Aber Rechtsstreitigkeiten haben gezeigt, dass es hierbei gefährliche Grauzonen gibt. So haben sich englische EWR-Dienstleister in ihren Vertragsbedingungen die Anwendung der englischen Rechtsprechung zusichern lassen. Hierbei ist nicht schlussendlich geklärt, welches Gericht zuständig ist – Versicherte müssen ein langes juristisches Gezerre befürchten.

Nachteile für den Patienten kann es auch durch einen eingeschränkten Leistungskatalog in der Krankenpflichtversicherung geben. Die Leistungen weichen oft von deutschen Vorgaben ab, so dass medizinische Hilfsmittel und Therapien, auf die ein deutscher Versicherungsnehmer eigentlich Anspruch hätte, nun kostenpflichtig sind. Auch bieten EWR-Dienstleister zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflegeversicherung an, so dass sich die Kunden zusätzlich bei einem deutschen Versicherer absichern müssen.

Versicherungsnehmer sollten deshalb gut überlegen, ob sie von solchen EWR-Versicherungen Gebrauch machen. Schließlich geht es hier um die eigene Gesundheit. Wenn man trotz aller Risiken eine solche Krankenversicherung abschließen will, empfiehlt sich vor Vertragsabschluss eine unabhängige Beratung.

Private Krankenversicherung: Privatpatienten haben das Recht, in einen günstigeren Tarif der eigenen Versicherung mit ähnlichem Leistungsumfang zu wechseln, falls ein solcher existiert. Und tatsächlich kann man dabei -abhängig vom Anbieter- mitunter Prämien sparen. Aber Vorsicht: Ein solcher Wechsel sollte nicht voreilig erfolgen, sondern nur nach Abwägung der Vor- und Nachteile!

Mit einem Wechsel des Krankenversicherungs-Tarifs lassen sich im Monat vereinzelt bis zu 227 Euro Prämie einsparen, wie ein Onlineanbieter berichtet. Das Ergebnis wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass der neue Tarif dieselben oder mindestens vergleichbare Versicherungen umfasst. Der Clou daran: Hierfür ist nicht einmal der Wechsel des Versicherungsanbieters notwendig!

Versicherte dürfen in günstigeren Tarif der eigenen Gesellschaft wechseln

Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht.

Tatsächlich haben manche Versicherer günstigere Tarife in ihrem Portfolio, mit denen sie um junge und gesunde Gutverdiener werben wollen. Dass die älteren Kunden auch in diese Tarife wechseln, ist ihnen gar nicht so richtig recht. Schließlich erzeugen ältere Versicherungsnehmer im Schnitt höhere Gesundheitskosten – die Prämien bei diesen „Lockangeboten“ müssten also insgesamt steigen. Dann verlieren sie für Jüngere an Attraktivität. Aber wie bereits erwähnt: die Versicherungskunden haben ein Recht, in die günstigeren Tarife aufgenommen zu werden!

Über mögliche Leistungsunterschiede aufklären lassen

Ein Wechsel sollte allerdings nicht voreilig und unüberlegt erfolgen. Zunächst ist grundlegend zu ermitteln und abzuwägen, ob der neue Tarif auch den Bedürfnissen entspricht. Das bedeutet vor allem: Man sollte sich über mögliche Leistungsunterschiede aufklären und informieren lassen. Hier lauern im Kleingedruckten einige Fallstricke.

Denn der neue Schutz muss keineswegs identisch sein mit dem bisherigen, sondern nur vergleichbar hochwertig. Wer etwa häufig einen Arzt konsultieren muss und regelmäßig auf Medikamente angewiesen ist, dürfte nicht unbedingt profitieren, wenn er einen Tarif mit hoher Selbstbeteiligung wählt. Hier gilt es, genau hinzusehen und nachzurechnen – zur Not auch unter Rücksprache mit dem Hausarzt.

Tarif muss für neue Kunden geöffnet sein

Wichtig ist dabei auch, ob der PKV-Tarif für Neukunden weiterhin zugänglich ist. Denn nur wenn neue Kunden aufgenommen werden, ist gewährleistet, dass zukünftig eine gute Mischung aus jungen und alten Versicherungsnehmern stattfindet. Die Überalterung eines Tarifs führt schnell zu steigenden Beiträgen. Wechselwillige Patienten können sich an einen Versicherungsfachmann wenden, um umfangreichen Rat einzuholen.

Vorsicht vor Betrügern! Aktuell geben sich Telefonanrufer als Mitarbeiter des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) aus, um personenbezogene Daten zu erschleichen. Generell tätigt der PKV-Verband keine Werbeanrufe bei Verbrauchern.

Daten sind das neue Öl – Diese Einschätzung teilen viele Finanzexperten. Große Internetfirmen sind mittlerweile mehr wert als so mancher Energiekonzern, und Unternehmen investieren viel Geld, um an personalisierte Datensätze von Verbrauchern zu kommen. Schließlich können sie den Kunden dann mit Werbung „beglücken“, die genau auf seine Interessen zugeschnitten ist.

Auch aktuell versuchen Trickbetrüger, mit fragwürdigen Methoden an personenbezogene Daten heranzukommen. Sie rufen arglose Bürger an und geben sich als Mitarbeiter des PKV-Verbandes aus. Doch das ist eine dreiste Masche. Im einer Pressemeldung warnt der Dachverband der privaten Krankenversicherung, dass er grundsätzlich keine vertriebsorientierten Anrufe vornimmt. Dies seien nach Aussage des Verbandes unlautere Werbemethoden, die den guten Ruf der Branche ruinieren.

Strafbares Verhalten im Sinne des Datenschutzgesetzes

So wollen die unredlichen Anrufer möglichst viele sensible Informationen aus den arglosen Bürgern herauspressen. Die erhobenen Daten landen später im Adresshandel oder werden für Verkaufsgespräche missbraucht. Laut PKV-Verband sind die Anrufe ein strafbares Verhalten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Beschwerden sind bei der Polizei und Bundesnetzagentur möglich.

Wenn Versicherte einen solchen Anruf erhalten, sollten sie daher Namen und Telefonnummer des Anrufers notieren und anschließend einen Strafantrag bei der Polizei stellen. In einigen Bundesländern werden Online-Formulare bereitgestellt, die das erleichtern. Ansonsten gilt: Vorsicht bei der Weitergabe von Daten!

Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, die an ihre Versicherung eingereichten Arztrechnungen auf Plausibilität zu prüfen. Wurden vom Arzt Behandlungen abgerechnet, die gar nicht erbracht worden sind, darf die Versicherung Erstattungsleistungen zurückverlangen und der Patient bleibt auf den Kosten sitzen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes München hervor.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Münchnerin im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie erhalten. Der Arzt rechnete aber fälschlicherweise eine Akupunkturbehandlung sowie eine Infiltrationsbehandlung ab. Die Frau reichte die Rechnung an die Privatversicherung weiter und bekam ihre Kosten zunächst erstattet. Im April 2012 stellte der PKV-Anbieter bei einer Prüfung fest, dass die erstatteten Leistungen gar nicht durchgeführt worden sind. Daraufhin forderte die Versicherung den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück.

Patienten zur Prüfung der Arztrechnung verpflichtet

Die Versicherungsnehmerin weigerte sich aber zu zahlen. Sie habe nicht gemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt worden seien als die tatsächlich vorgenommenen Behandlungen, so verteidigte sie sich. Auch sei sie als Laie gar nicht dazu fähig, die tatsächlichen Kosten einer Behandlung einzuschätzen. Möge sie mit ihrer Argumentation auch Recht gehabt haben – vor dem Amtsgericht München erlitt die Frau eine bittere Niederlage.

Als Begründung gab das Gericht an, dass Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest nebenvertraglich verpflichtet sind, Arztrechnungen vor dem Einreichen bei der Versicherung auf Plausibilität zu prüfen bzw. Ungereimtheiten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen habe naturgemäß nicht die Möglichkeit, Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen. Das Urteil des Amtsgerichtes München ist rechtskräftig (Az.: 282 C 28161/12).

Wenn Menschen krank sind, greifen sie schnell zu Tabletten. Ein einflussreicher Mediziner fordert nun, alternativ auch einfachere Formen der Behandlung zu integrieren. Gerade bei Zivilisationskrankheiten könnten Sport und gesunde Ernährung viel bewirken.

Greifen die Bundesbürger zu schnell zu Tabletten? Dies lässt ein aktuelles Plädoyer von Professor Michael Hallek vermuten, dem Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM). Hallek hat an Ärzte appelliert, ihre Patienten mehr vorbeugend zu behandeln. Das Motto „Turnschuhe verordnen statt Tabletten“ müsse besser in den medizinischen Alltag integriert werden, sagte der Internist laut einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa.

Sport hilft bei Wohlstandskrankheiten

Gerade bei Wohlstandskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck oder Übergewicht könnten mehr Bewegung und gesünderes Essen viel bewirken, argumentierte der Facharzt. Und sogar bei Krebskrankheiten bewirke die Begleitung mit Sport eine deutliche Verlängerung der Lebenszeit, wie medizinische Studien gezeigt hätten.

Umso unverständlicher ist es, dass auch die Krankenkassen lieber in Medikamente zu investieren scheinen als in Prävention. Die Ausgaben für Arzneimittel betrugen im Jahr 2013 rund 30,3 Milliarden Euro. Für Vorsorge- und Rehaleistungen wurden zusammengerechnet nur knapp 1,56 Milliarden Euro ausgegeben. Bei privaten Krankenversicherungen sieht das Verhältnis ähnlich aus.

Regelmäßig Sport

Beim Sport sollte auf die Beanspruchung möglichst vieler Muskelgruppen geachtet werden, rät Hallek. Dafür ist kein Hochleistungssport nötig. Auch schonende Sportarten wie Schwimmen oder Nordic Walking beanspruchen große Teile des Körpers.

Versicherte können selbst etwas tun, indem sie bei ihrer Krankenversicherung nachfragen, welche Sport- und Gesundheitskurse bezahlt und gefördert werden. Denn auch bei den Versicherungen setzt ein Umdenken ein: Sie wissen, dass sie durch Vorsorge Geld einsparen können, und beteiligen sich folglich an den Kosten.

Schon bei der Wahl der Krankenversicherung lohnt ein Blick, ob und in welchem Umfang Sportkurse bezuschusst werden. Sowohl für die private wie gesetzliche Krankenversicherung gilt: Die Leistungen sind sehr verschieden!

Im Internet finden sich vielfach Werbeanzeigen, die eine private Krankenversicherung für 59 Euro Monatsbeitrag versprechen. Auch auf seriösen Seiten wie etwa Spiegel Online oder n-tv sind die Anzeigen zu finden. Doch vertrauenswürdig sind diese Angebote nicht, wie aktuell der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) warnt.

Aktuell bietet kein Krankenversicherer Tarife ab 59 Euro

Eine private Krankenversicherung für 59 Euro abschließen? Nein, das funktioniert nicht! Der Dachverband der privaten Krankenversicherer hat eine Umfrage unter Anbietern in Auftrag gegeben, um herauszufinden, ob diese Werbeversprechen im Netz realistisch sind. Das Ergebnis: kein deutscher Krankenversicherer fand sich, der eine private Krankenversicherung tatsächlich ab 59 Euro anbieten konnte. In der Regel sind die Tarife deutlich teurer.

Nun will der Verband gegen die Werbung rechtlich vorgehen: Es bestehe der Verdacht, dass es sich um eine Irreführung potentieller Kunden handle. Doch welche Ziele verfolgen die Werber mit ihren Anzeigen, wenn man bei ihnen gar keine Krankenversicherung abschließen kann? Sehr wahrscheinlich ist, dass hinter den Lockangeboten Firmen stecken, die auf illegale Weise persönliche Daten der Kunden abgreifen wollen.

So führen derartige Anzeigen häufig zu Datenmasken, wo der Online-User selbst sensibelste Informationen über sich Preis geben muss: etwa zu Vorerkrankungen und zur Einnahme von Medikamenten. Auch wenn die Maske nicht fertig ausgefüllt wird, werden die Gesundheitsdaten bereits gespeichert – und sehr wahrscheinlich an andere Firmen weiterverkauft. Diese Datenhändler sitzen oft im Ausland, so dass der gefoppte Nutzer kaum nachvollziehen kann, was mit seinen Online-Daten passiert.

Seriöse Beratung ist besser!

Gut beraten ist, wer sich nicht auf unseriöse Billigangebote einlässt, sondern einen fachkundigen Versicherungsberater aufsucht. Das ist auch deshalb empfehlenswert, weil eine private Krankenversicherung durchaus eine sehr komplexe Angelegenheit sein kann – Fallstricke im Kleingedruckten nicht ausgeschlossen! Eine kompetente Beratung hilft, den passenden Schutz zu finden.

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung werden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme bestehen oder schon vorher bestanden, berücksichtigt. Für diese müssen Versicherte zusätzlich einen sogenannten Risikozuschlag zur Versicherungsprämie zahlen. Allerdings müssen sie diesen zusätzlichen Betrag nicht ein Leben lang zahlen, wenn die Krankheit ausgeheilt ist. Das gilt vor allem auch für mögliche Fehldiagnosen.

Grundsätzlich sind Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung dazu gedacht, auch jenen Versicherten, die bereits eine Krankheit haben, einen allumfänglichen Versicherungsschutz bieten zu können. Meist wird ein Risikozuschlag bei Krankheiten erhoben, die dauerhaft behandlungsbedürftig sind, z.B. chronische Erkrankungen, oder bei denen die Gefahr besteht, dass diese wiederkehren könnten. Solche typischen Erkrankungen sind z.B. Allergien, Bluthochdruck und Stoffwechselerkrankungen, aber auch Übergewicht oder Verdauungsstörungen.

Risikozuschläge überprüfen lassen

Nicht immer – und vor allem nicht dauerhaft – ist ein zunächst erhobener Risikozuschlag auch gerechtfertigt. In einigen Fällen ist eine Krankheit längst ausgeheilt oder fehlerhaft diagnostiziert wurden. Ist die Erkrankung damit letztlich bedeutungslos für den Versicherungsvertrag geworden, haben Versicherungsnehmer laut § 41 VVG das Recht, dass ihr Krankenversicherer den Risikozuschlag überprüft und herabsetzt. Erforderlich ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis.

Übrigens: Auch wenn man den Tarif in der eigenen Krankenversicherung wechseln will, etwa wegen zu hoher Beiträge, wandern Risikozuschläge mit. Daher sollte man die Zuschläge bereits vor einem Wechsel dahingehend überprüfen, ob sie reduziert werden können oder gar ganz entfallen würden. Bleiben Risikozuschläge bestehen, muss man insbesondere beim Tarifwechsel darauf achten, welche Leistung man für welche Versicherungsleistung bekommt, um nicht schließlich benachteiligt zu sein. Es ist grundsätzlich besser, einen Risikozuschlag anzunehmen und dann vollständig versichert zu sein.