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Nicht jeder Wasserschaden wird von der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Besonders Schäden durch Grundwasser erfordern eine Elementarschadenversicherung. Welche Schäden übernommen werden und wann Versicherer nicht zahlen.

Nicht jeder Wasserschaden im Gebäude wird von der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Ist Grundwasser die Ursache des Schadens, kann nur die Elementarschadenversicherung finanzielle Unterstützung gewährleisten. Aktuelle Unwetter und Hochwasser haben erhebliche Schäden hinterlassen. Haushalte mit einer Elementarschadenversicherung erhalten Unterstützung, auch wenn keine direkte Überflutung vorliegt. Reine Überschwemmungen von beispielsweise Kellern werden jedoch nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

Vollgelaufener Keller ist keine Überschwemmung

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln liegt bei einem vollgelaufenen Keller keine Überschwemmung im versicherungstechnischen Sinne vor. Eine Überflutung des Grund und Bodens wird nur dann anerkannt, wenn oberirdische (stehende oder fließende) Gewässer oder Witterungsniederschläge die Ursache sind und sich das Wasser auch außerhalb des Gebäudes angesammelt hat.
Grundlage der Entscheidung war ein Fall aus dem Jahr 2011, bei dem 10 cm Grundwasser in ein versichertes Gebäude eindrang. Dieses Grundwasser stellte jedoch keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar, da sich außerhalb des Gebäudes kein Schaden durch angesammeltes Wasser nachweisen ließ.

Wasser muss von außen eintreten

Eine bedingungsgemäße Überschwemmung liegt vor, wenn angesammeltes Regenwasser oder Schnee durch die Kelleraußentür eindringt und der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet sind. Keine Überschwemmung und somit kein Versicherungsfall liegt vor, wenn Wasser von der Straße in den Keller läuft, durch ein geöffnetes Fenster oder Dach eindringt, sich auf Gebäudeteilen ansammelt und dann ins Gebäude gelangt und Schäden verursacht. Auch eine Ansammlung von Wasser im Kellerniedergang gilt nicht als Ansammlung erheblicher Wassermengen auf der Geländeoberfläche.

Wer sich also auch im Falle von Schäden durch Grundwasser, Hochwasser und Regen versichert wissen will, sollte auf eine Elementarschadenversicherung nicht verzichten. Diese bietet in solchen Fällen den optimalen und ergänzenden Versicherungsschutz.

Wetterextreme wie Sturm, Hochwasser und Starkregen nehmen zu und verursachen immer häufiger Schäden. Wie teuren Schäden im Wohngebäude-Bereich vorgebeugt werden kann.

Um mögliche Schäden nach Extremwetter-Ereignissen zu verhindern oder deren Ausmaß einzugrenzen, sind Präventionsmaßnahmen ratsam. Einige Tipps dafür sind hier zusammengestellt:

  • Gebäudestrukturen anpassen: Investieren Sie in strukturelle Anpassungen und wasserbeständige Materialien, um Ihr Haus widerstandsfähiger gegen Hochwasser zu machen. Hilfreich können auch erhöhte Schwellen an Eingängen und wasserdichte Kellerfenster sein.
  • Entwässerungssysteme warten: Stellen Sie sicher, dass Dachrinnen und Abflüsse frei von Verstopfungen sind, um eine effektive Ableitung von Wasser zu gewährleisten.
  • Rückstausicherung überprüfen: Kontrollieren Sie, ob alle Entwässerungsobjekte unterhalb der Rückstauebene über eine funktionsfähige und gewartete Rückstausicherung verfügen.
  • Risikobewusstsein und Frühwarnsysteme nutzen: Behalten Sie Schwachstellen Ihres Hauses im Blick, informieren Sie sich über lokale Hochwasserrisiken und nutzen Sie Frühwarnsysteme, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können.
  • Hochwasserschutzwände errichten: Wenn möglich, lassen Sie Schutzwälle oder Barrieren um Ihr Grundstück errichten, um das Eindringen von Hochwasser zu verhindern oder zu verringern.

Die Wohngebäudeversicherung

Trotz präventiver Maßnahmen kann es zu Schäden kommen. Daher ist eine Wohngebäudeversicherung essenziell. Diese schützt vor den finanziellen Folgen von Sachschäden am Gebäude. Neben Feuer, Sturm und Hagel bietet die Wohngebäudeversicherung auch Schutz vor Elementarschäden – als optional hinzubuchbare Ergänzung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Wohngebäudeversicherung als unverzichtbar für jeden Hauseigentümer.

Abwicklung und Management von Schadenfällen

Bei Schadenfällen steht die Sicherheit der Menschen an erster Stelle. Bei überfluteten Räumen und Gebäudeteilen muss unbedingt der Strom abgeschaltet werden. Erste, provisorische Abdichtungen sollten vorgenommen werden, um weiteres Eindringen von Wasser zu verhindern. Dabei geht die eigene Sicherheit immer vor.
Informieren Sie den zuständigen Versicherer frühzeitig – noch vor den Handwerkern. Viele Versicherer haben ein Netzwerk aus Handwerksbetrieben und können schnell Hilfe organisieren. Dokumentieren Sie den Schaden umfassend, zum Beispiel mit Fotos, um die Schadenbearbeitung zu beschleunigen.

Tipp: Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Versicherungsschutz und achten Sie auf vertragliche Details. Eine Elementarschadenversicherung ist auch in Gebieten, die nicht als Hochrisikogebiete gelten, sinnvoll. Durch rechtzeitige Vorsorge und gezielte Maßnahmen können Schäden durch Wetterextreme effektiv minimiert werden.

Nach einem Leitungswasserschaden war eine Mietwohnung unbewohnbar. Doch wer kommt für die Kosten einer Ersatzunterkunft auf: Die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung? Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste in einem Berufungsurteil entscheiden.

Ursache des Rechtsstreits war ein Leitungswasserschaden im Badezimmer einer Mietwohnung. Die Sanierungsarbeiten machten die Wohnung vorübergehend unbewohnbar. Die Mieter bezogen eine Ferienwohnung für etwa vier Monate, doch die Hausratversicherung weigerte sich, die kompletten Kosten dafür zu übernehmen.

Vor allem sah sich der Versicherer nicht in der Einstandspflicht für die Ferienunterkunft. Denn die Schäden am Hausrat waren aus ihrer Sicht nicht so umfangreich, dass sie für sich bereits eine Ersatzunterkunft gerechtfertigt hätten. Zumal eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen unter “Nicht versicherte Sachen” definiert: “Nicht zum Hausrat gehören … Gebäudebestandteile”.
Also beglich die Hausratversicherung nur die Hausrat-Schäden im engeren Sinne (und damit nur einen vergleichsweise geringen Teil des Gesamtschadens): den Austausch der Rückwände des Kleiderschranks zum Beispiel (in Höhe von 300,- Euro) sowie für den Ersatz des Schuhschrankes (in Höhe von 175,- Euro) sowie weitere Ausbesserungsarbeiten, die durch bewegliche Gegenstände im Raum verursacht wurden. Damit sah der Hausratversicherer die Sache als erledigt an.
Die Mieter versuchten, dagegen gerichtlich vorzugehen; scheiterten aber mit ihrer Rechtsauffassung (Az. 5 U 64/22).

Bevor man ein Haus saniert, etwa durch das Neueindecken des Dachs, Vergrößern der Fenster oder Austauschen der Haustür, ist es ratsam, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen. Die Wohngebäudeversicherung kommt normalerweise für Sturmschäden auf, vorausgesetzt das Gebäude ist bewohnt oder zumindest bezugsfertig.

Die Versicherung deckt in der Regel Sturmschäden ab einer Windstärke von 8 ab. Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen, insbesondere wenn sich das Haus in einem Baustellenzustand befindet. Sollten Fenster und Türen beispielsweise nicht vollständig schließbar sein oder das Dach nur provisorisch gesichert, erhöht sich das Risiko eines Sturmschadens, und die Versicherung könnte eine Kostenübernahme verweigern. Daher ist es von Bedeutung, etwaige Umbaumaßnahmen im Voraus anzugeben, damit die Versicherungspolice gegebenenfalls für die Dauer der Umbauphase angepasst werden kann.

Zusätzliche Empfehlungen umfassen:

  • Nach dem Umbau ist es wichtig zu überprüfen, ob sich der Wert des Gebäudes erhöht hat, um den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.
  • Gerüste können bei Sturm ein Risiko darstellen, da sie die Richtung und Stärke der Luftströmungen beeinflussen können. Herabfallende Gegenstände von Gerüsten können zudem Schäden am Gebäude verursachen.
  • Bei Sturmwarnungen im Wetterbericht sollte die Baustelle zuvor gesichert werden, um zu verhindern, dass lose Teile zu gefährlichen Geschossen werden, die im schlimmsten Fall auch Passanten verletzen könnten.

Die Frage, ob die Wohngebäudeversicherung für die Unterbringung in einem gemieteten Wohnmobil aufkommt, beschäftigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Nach der Jahrhundertflut im Ahrtal wurde das Gebäude einer Familie unbewohnbar. Da die Sanierungsarbeiten länger als erwartet dauerten, entschied sich die Familie im Dezember 2021 dazu, ein Wohnmobil zu mieten, um während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund darin zu leben.

Die Familie verlangte daraufhin die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 € von ihrem Wohngebäudeversicherer. Dieser weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen, mit der Begründung, dass die Anmietung eines Wohnmobils primär der Reisemöglichkeit diene und nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht nutzbar war.

Das OLG Köln sah dies anders (I-9 U 46/23). Es betonte, dass auch bei einem gemieteten Wohnmobil der vorrangige Zweck darin bestehe, dass wechselnde Gäste darin für eine begrenzte Zeit wohnen könnten, sei es aus beruflichen Gründen oder zu touristischen Zwecken. Die Möglichkeit zu Reisen sei für die Auslegung der Versicherungsbedingungen irrelevant. Daher sei die Anmietung eines Wohnmobils mit der Unterbringung in einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar.

Das Gericht urteilte, dass es nicht zumutbar war, in dem von Schimmel befallenen Haus mit einem Kleinkind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren. Daher sei auch die Anmietung eines Wohnmobils als einer einem Hotel ähnlichen Unterbringung anzusehen.

Der Wohngebäudeversicherer wurde zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 86.400 € verurteilt.

Frostschäden machen zwischen zwei und drei Prozent des Schadenaufwands für Leitungswasserschäden in der Wohngebäudeversicherung aus, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dabei lassen sie sich gut vermeiden.

Leitungswasserschäden sind ein teures Problem für Wohngebäudeversicherer: So hat sich der Schadenaufwand dafür in den vergangenen 20 Jahren mehr als verdoppelt. Zahlten die Wohngebäudeversicherer im Jahr 2001 noch knapp 1,5 Milliarden Euro, waren es 2020 bereits gut 3,3 Milliarden Euro. Für das Jahr 2022 nennt der Versicherer-Verband 1,1 Millionen Leitungswasserschäden; insgesamt zahlten die Versicherer 3,8 Milliarden Euro an ihre Kunden dafür aus.

Eingefrorene Wasserleitungen verursachen durchschnittlich bis zu 32.000 versicherte Schäden in Deutschland, für die im Schnitt jährlich rund 115 Millionen Euro gezahlt werden, so der GDV.

Nun naht die kalte Jahreszeit und bringt auch Frost mit sich. Und das birgt auch Gefahren für Wasserleitungen. Der Versicherer-Verband gibt deshalb Tipps, wie sich Frostschäden verhindern lassen:

  • Das wirksamste Frostschutzmittel für Wasserrohre ist Wärme. Deshalb sollten alle Räume ausreichend beheizt werden. Das Heizungsventil sollte nie vollständig zugedreht werden. Das gilt vor allem auch für wenig genutzte Räume wie Keller, Vorrats- oder Abstellräume, Gästezimmer und Gäste-WC.
  • Die Frostschutzstellung am Heizkörperventil schafft nur bedingt Sicherheit: Der sogenannte Frostwächter sorgt lediglich dafür, dass der Heizkörper nicht einfriert. Rohre, die entfernt vom Heizkörper verlegt sind, werden nicht geschützt.
  • Wasserleitungen im Außenbereich oder in unbeheizten Räumen möglichst vom Wasser nehmen und leerlaufen lassen.
  • Bei undichten Fenstern oder Außentüren sollten Hausbesitzer die Isolierung ausbessern, damit keine kalte Zugluft auf die Rohre einwirken kann. Dabei sollten auch die Kellerfenster überprüft werden.
  • Freiliegende Wasserrohre und -speicher sollten mit wärmedämmendem Isoliermaterial vor den kalten Temperaturen geschützt werden.

Kerzen und Feuerwerke erleuchten zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel die Wohnstuben sowie den nächtlichen Himmel. Mitunter geht dabei auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination. Welche Versicherung für Silvesterschäden kommen, zeigt folgender Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2022 zählten die Versicherer zum Beispiel 6.000 Brände, die einen Schaden von rund 23 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Der durchschnittliche Schadenaufwand pro Leistungsfall lag bei 3.600 Euro. Rekordjahr der zusätzlichen Brände war das Jahr 2015. Damals gab es 12.000 Brände. Diese verursachten einen durchschnittlichen Schaden von 2.167 Euro.

Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte “Einrede grober Fahrlässigkeit” greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.

Im Jahr 2024 wird eine Anhebung der Prämien für Wohngebäudeversicherungen um etwa 7,5 Prozent erwartet. Dies resultiert aus der Einführung eines neuen Anpassungsfaktors.

Während der Anpassungsfaktor für Wohngebäudeversicherungen im Jahr 2023 noch bei 14,7 Prozent lag, wird für 2024 eine Steigerung von “lediglich 7,5 Prozent” vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vermeldet. Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Verbands, betonte, dass sich die Erhöhung für Hausbesitzer somit praktisch halbiert hat. Dies ist angesichts der anhaltenden Sorgen um die Bezahlbarkeit von Wohnraum ein bedeutendes Signal.

In der gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der jährlich zu zahlende Beitrag aus der Vermehrung der Versicherungssumme “Wert 1914” mit dem Anpassungsfaktor und dem spezifischen Beitragssatz für die jeweilige Risikokategorie. Allein aufgrund des neuen Anpassungsfaktors (in älteren Vertragsbedingungen auch “Prämienfaktor” oder “gleitender Neuwertfaktor” genannt) wird für 2024 eine Prämiensteigerung von 7,52 Prozent verzeichnet. Dieser Wert ist für sämtliche Versicherungsunternehmen und Tarife, die auf den gleitenden Neuwertfaktor setzen, gültig.

Eine Beitragserhöhung aufgrund einer Anpassung aufgrund des Index führt nicht automatisch zu einem Sonderkündigungsrecht für den Versicherten. Wenn der Beitrag jedoch unabhängig von einer Indexerhöhung bei gleichbleibenden Leistungen erhöht wird, haben die Versicherten das Recht zur außerordentlichen Kündigung und zur Suche nach einem neuen Anbieter. Versicherungsgesellschaften weisen auf ihren Jahresabrechnungen aus, ob die Beitragserhöhung aufgrund des neuen Anpassungsfaktors erfolgte.

Die deutschen Hausrat- und Wohngebäudeversicherer haben im vergangenen Jahr weniger Schadenmeldungen in Folge von Blitzen gezählt. Dafür stieg der Schadendurchschnitt deutlich.

Im Jahr 2022 wurden der Versicherungswirtschaft 160.000 Blitz- und Überspannungsschäden und damit 50.000 weniger als im Jahr 2021 gemeldet.

Die Kosten für Blitz- und Überspannungsschäden sind ebenfalls gefallen. Demnach haben deutsche Hausrat- und Wohngebäudeversicherer im Jahr 2021 Schäden in Höhe von 170 Millionen Euro (2021: 210 Millionen Euro) beglichen. Der Schadendurchschnitt stieg im vergangenen Jahr von 990 Euro auf 1.070 Euro. Das geht aus Zahlen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor.

“Der hohe Schadendurchschnitt ist auf technisch immer besser ausgestattete Gebäude und Haushalte zurückzuführen”, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Typische Blitzschäden seien zerstörte Dachflächen sowie Überspannungsschäden, beispielweise verschmorte Steckdosen, defekte Computer oder Telefonanlagen, aber auch Schäden an der Haustechnik, wie etwa an der Heizungssteuerung oder der Heizungsanlage.

Versicherungsschutz: Nicht immer sind Überspannungsschäden inbegriffen

Die Wohngebäudeversicherung zahlt in der Regel, wenn am Dach, an dem Gemäuer oder an fest eingebauten Installationen wie Heizungs-Steuerungen Schaden entsteht. Bewegliche Einrichtungs-Gegenstände, Fernseher und Hausrat werden hingegen von der Hausratversicherung ersetzt.

Im Vertrag sollte aber unbedingt geschaut werden, ob und in welchem Umfang Überspannungsschäden im Schutz inbegriffen sind. Denn besonders die Anbieter von sehr billigen Tarifen erkaufen sich diesen Preisvorteil noch immer, indem sie Überspannung vom Schutz ausschließen. Und auch in Altverträgen ist dieses Risiko oft noch nicht versichert. Wer sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht sicher ist, sollte sich also dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes sollten Versicherungsnehmer ihre Gebäude- und Hausratpolicen überprüfen, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Schäden an der Heizungsanlage, die durch Brand, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen, sind normalerweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Wärmepumpenheizung. Dennoch sollten Hauseigentümer, die eine Öl- oder Gasheizung haben, jetzt ihre Versicherungsbedingungen überprüfen. Laut dem Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Segger von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht müssen Hauseigentümer im Rahmen eines Versicherungsfalls eine Heizungsanlage gemäß den neuen Bestimmungen gegen ein System austauschen, das nicht auf fossile Brennstoffe angewiesen ist. In den meisten Fällen wird dies eine Wärmepumpenheizung sein, die jedoch teurer ist als eine Erdöl- oder Erdgasheizungsanlage. Rechtsanwalt Segger empfiehlt daher Hauseigentümern: “Prüfen Sie bereits jetzt, bevor ein Schaden vorliegt, mit Ihrem Versicherer, ob die Mehrkosten für den Umstieg auf eine Wärmepumpe versichert sind. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Versicherer auf und passen Sie den Vertrag gegebenenfalls an, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.” Im Schadensfall empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

Ein zunehmendes Problem ist der Diebstahl von Wärmepumpen, insbesondere von außerhalb des Gebäudes installierten Heizungssystemen. Stefan Segger erklärt: “Das Diebstahl-Thema ist versicherungsrechtlich problematisch, da sowohl in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung nur der Einbruchdiebstahl, nicht jedoch der einfache Diebstahl, versichert ist.” Weder der Diebstahl einer noch nicht eingebauten Wärmepumpe von einer Baustelle noch der Diebstahl einer bereits aufgestellten und montierten Wärmepumpe außerhalb des Gebäudes gelten als Versicherungsfall. “Um solche Schäden abzusichern, muss der Versicherungsvertrag erweitert werden und die Wärmepumpe zumindest in den Vertrag aufgenommen werden. Es empfiehlt sich sogar ein separater Versicherungsvertrag für die Wärmepumpe”, betont der Fachanwalt. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen.

Der Fachanwalt weist auch darauf hin, dass beim Einbau einer Wärmepumpenheizung der Gesamtwert des Gebäudes steigt, allein schon aufgrund des höheren Werts der Wärmepumpe. Dieser gestiegene Gesamtwert muss unbedingt in die Versicherungssumme aufgenommen werden, um im Schadenfall keine Unterversicherung zu haben. Stefan Segger führt ein Beispiel an: “Wenn bei Vertragsabschluss von einem Gebäudeneuwert von 300.000 Euro ausgegangen wurde und der Wert des Gebäudes nach dem Umstieg auf eine Wärmepumpenheizung um 20.000 bis 40.000 Euro steigt, muss dieser Betrag in der Gebäudeversicherung angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Im Schadenfall reduziert der Versicherer seine Leistung um den Prozentsatz der Unterversicherung, und der Versicherungsnehmer bleibt auf dem Restbetrag sitzen.”