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Die Deutschen schließen Versicherungen im Internet ab? Denkste! Zwar haben ein Drittel aller Bundesbürger tatsächlich schon einmal eine Versicherung im Netz abgeschlossen, so zeigt eine repräsentative Umfrage der GFK Marktforschung vom September 2016. Die überwiegende Mehrheit der Bundesbürger bevorzugt aber das persönliche Beratungsgespräch bei einem Vermittler. Und dafür gibt es gute Gründe.

Es ist ein Fakt: „nur“ jeder dritte Bundesbürger hat schon einmal eine Versicherung im Internet abgeschlossen, die überwiegende Mehrheit bevorzugt hingegen das persönliche Gespräch. Und keineswegs sind die Senioren in der Mehrheit bei den Online-Abstinenzlern. Auch bei der Altersklasse der Unter-30-Jährigen wählten nur 30 Prozent den Weg über ein Online- und Vergleichsportal, wenn sie eine Versicherung brauchten. Das ergab eine Studie der GfK-Marktforschung im Auftrag des Versicherer-Dachverbandes GDV.

Vor allem komplexe Verträge werden fast ausschließlich offline abgeschlossen

Dass die Mehrheit der Bundesbürger den persönlichen Kontakt mit einem Vermittler bevorzugt, hat konkrete Gründe. So werden vor allem komplexere Versicherungen wie Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Wohngebäude-Policen fast ausschließlich offline gezeichnet. Beispiel Wohngebäude-Versicherung: 94 Prozent aller Versicherungskunden gehen lieber zu einem Vermittler, statt den Vertrag per App oder Mausklick abzuschließen.

Warum aber bevorzugen Versicherungskunden den persönlichen Kontakt? Ganz einfach. Derart komplexe Verträge erfordern eine individuelle Bedarfsprüfung. Wer zum Beispiel sein Haus versichern will, muss genau wissen, was dieses wert ist und welche Gefahren lauern. Das umfasst Aussagen zur Bauart, Wohnfläche, Lage oder der Finanzierung des Hauses – um nur einige Beispiele zu nennen. All das hat Auswirkungen, welchen Vertrag der Kunde braucht und welche Leistungen inkludiert sein müssen.

Doch die wenigsten Verbraucher (14 Prozent) gehen davon aus, dass sie diese individuelle Bedarfsprüfung auch im Netz erhalten, zum Beispiel bei einem Vergleichsportal. Und nicht jedes Online-Formular erfasst auch alle Gegebenheiten, die individuell berücksichtigt werden müssten.

Erklärungsbedarf bei Klauseln

Zudem ist gerade bei komplexen Verträgen sehr wahrscheinlich, dass der Kunde Fragen zum Vertrag hat und Klauseln erklärt haben will. Um beim Beispiel Wohngebäude-Versicherung zu bleiben: in einigen Verträgen sind Seng- und Schmorschäden versichert, Schäden durch Rauch und Ruß aber ausgeschlossen. Was bedeutet dies? Ein Versicherungsfachmann weiß darauf eine Antwort.

Hier geht die Mehrheit der GfK-Studienteilnehmer davon aus, dass derartige Fragen im persönlichen Gespräch besser beantwortet werden können. Nur eine Minderheit erwartet hingegen von Online-Portalen Antworten bei konkreten Fragen (43 Prozent).

Immer mehr Kunden wählen aber einen Doppelweg: sie informieren sich erst im Netz und gehen dann zu einem Versicherungsfachmann, um dort persönlich einen Vertrag abzuschließen. Hierbei spricht man von dem sogenannten RoPo-Kunden: Research Online, Purchase Offline. Oder ins Deutsche übertragen: Online recherchieren, offline kaufen oder abschließen. Für Versicherungs-Vermittler ist das eine gute Nachricht: sie werden auch zukünftig gebraucht.

Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer haben im vergangenen Jahr 220 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden gezahlt. Das teilt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung mit. Positiv: die Zahl der Schadensmeldungen war im Vorjahr rückläufig: sie sank um 70.000 auf 340.000 Meldungen.

Die Bundesbürger haben immer teurere Elektrogeräte in ihrem Haushalt. Sei es ein Kühlschrank, Laptop, Beamer oder Thermomix: Laut einer Studie geben rund 25 Prozent der Bundesbürger bis zu 1.500 Euro für neues Elektro-Inventar aus, und das pro Jahr! Umso ärgerlicher ist es, wenn die teuren Helferlein bei einem Gewitter zu Schaden kommen. Doch mit der richtigen Versicherung kann man die finanziellen Folgen eines solchen Verlustes absichern.

Wie der Branchenverband GDV berichtet, gaben die Versicherer im Jahr 2015 rund 220 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden aus. Das ist insgesamt ein positiver Trend, denn ein Jahr zuvor waren die Aufwendungen mit 340 Millionen Euro noch deutlich höher. Es sind schlicht weniger Blitze eingeschlagen. Der steigende Wert des Hausrates zeigt sich aber an den anwachsenden Kosten pro Schadensfall. Im Schnitt kostete ein einzelner Schaden nämlich 660 Euro – und damit 10 Euro mehr als noch 2014.

Wichtige Klausel: Überspannungsschäden abgesichert?

Computer, Fernseher und andere technische Geräte können Verbraucher in der Regel mit einer Hausratversicherung gegen Blitzschäden absichern. Hierbei lohnt ein Blick ins Kleingedruckte. Nur wenn laut Vertrag explizit „Entspannungsschäden“ versichert sind, zahlt die Versicherung auch dann, wenn der Blitz nicht direkt ins Endgerät einschlägt. Sondern sich die Energie des Blitzes über Strom- und Telefonleitungen ausbreitet und einen Defekt verursacht. Überspannungsschäden sind mit Abstand die häufigste Ursache für kaputte Geräte bei Gewitter! Also sollte die Klausel fester Bestandteil der Hausratversicherung sein.

Treten hingegen Blitzschäden nicht am Hausrat auf, sondern an der eigenen Wohnung oder dem Haus, dann springt die Wohngebäudeversicherung ein. Sie ist folglich für Immobilienbesitzer zu empfehlen. Dies können Brand- oder Überspannungsschäden durch Blitze sein, aber auch Schäden durch Stürme oder Hagelschlag.

Am besten ist es natürlich, erst gar keinen Schaden entstehen zu lassen. Denken sich auch die Versicherer und schreiben den Hausbesitzern vor, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. So ersetzt eine Versicherung in der Regel nur dann den Schaden, wenn zum Zeitpunkt des Einschlages auch ein Blitzableiter am Haus angebracht war. Dieser muss auch voll funktionsfähig sein, folglich regelmäßig gewartet werden.

Eine Wohngebäudeversicherung muss auch dann zahlen, wenn es zu Frostschäden in gerade nicht genutzten Ferienhäusern kommt. Dazu müssen mindestens zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Hausherren regelmäßig das Haus und die Funktion der Heizung überprüfen und zum anderen dies auch nachweisen können.

Das bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 5 U 190/14). Im betroffenen Fall waren in einem Ferienhaus die Temperaturen unter null Grad gesunken und daraufhin eine Wasserleistung geplatzt. Das austretende Wasser verursachte einen Schaden von 11.000 Euro, den die Besitzer von ihrer Versicherung einforderten.

Diese weigerte sich, die Zahlung für den Schaden zu übernehmen. Dabei verwies der Versicherer darauf, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei und die Hauseigentümer das Haus und die Funktionsfähigkeit der Heizung nicht regelmäßig genug kontrolliert hätten. Folglich handele es sich um eine fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, weshalb die Versicherung nicht zahlen müsse.

Die Richter stellten jedoch fest, dass das Ferienhaus aus rechtlicher Sicht ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen sei. Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sogenannten Sternstufe. Da ein beauftragtes Ehepaar zwei Mal in der Woche in dem Ferienhaus nach dem rechten schaute und auch die Heizungsanlage überprüfte, sei auch die Kontrolle ausreichend gewesen.

Eigentümer von Ferienhäuser sollten daher nicht nur auf den Versicherungsschutz achten, sondern müssen auch dafür Sorge tragen, dass das Haus und alle relevanten Anlagen wie etwa die Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert werden. Das muss nicht unbedingt persönlich geschehen. Wie in diesem Fall kann auch ein Dritter beauftragt werden. Allerdings sollte die Kontrolle regelmäßig stattfinden – zwei Mal die Woche ist hier zu empfehlen.

Wer einen Garten hat, kann Schaden anrichten und erleben. Gegen die aufsässige Natur kann man nichts machen, aber man kann sich gegen Schäden absichern, die sie „anrichtet“. Hat man Bäume im Garten, können diese bei einem Unwetter auf ein Wohnhaus fallen. Auch kleinere Ereignisse, wie der Diebstahl der Gartenmöbel, sind nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Versicherung entschärft das finanzielle Risiko.

Stürzende Bäume

Die Klimaerwärmung bringt heißere Sommer, lauwarme Winter und heftigere Stürme mit sich. Bäume können den extremen Winden aber nicht immer viel entgegenhalten, manchmal geben sie dann auf und fallen einfach um. Steht der Baum in einer Stadt oder einer eng bebauten Siedlung, kann das Fallen des Baumes einiges mit sich reißen und nach sich ziehen, zum Beispiel beschädigte Gebäude, Dächer, Balkone, Autos… Wird ein Gebäude beschädigt, wird im Regelfall die Wohngebäudeversicherung des jeweiligen Gebäudeeigentümers dafür einstehen.

Gestohlene Gegenstände

Alles was nicht niet- und nagelfest steht, ist dem Risiko des Diebstahls ausgesetzt. So werden auch immer wieder Gartenmöbel oder hochwertige Werkzeuge aus Gärten gestohlen. Hier ist es für einige Versicherer relevant, ob die gestohlenen Gegenstände gegen Diebstahl abgesichert waren, indem man sie beispielsweise über Nacht mit einer Kette und einem Schloss fixiert hat oder in der Garage unterbrachte – oder ob sie freistehend im Garten lagerten. Manche Versicherer zahlen in beiden Fällen, mache nicht. In jedem Fall aber ist hier die Hausratsversicherung der Ansprechpartner der Wahl. Bis zu einem gewissen vereinbarten Wert zahlt sie oder leistet Ersatz für die Dinge, die die Diebe davongetragen haben, sofern die Leistung im Vertrag aufgeführt ist.

Gartenhaus mitversichern

In besonderen Vereinbarungen kann das Gartenhaus als sogenannter Grundstücksbestandteil und bis zu einem gewissen Versicherungslimit mit in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden. Auf diese Weise erlebt das Gartenhaus den gleichen Schutz vor Gefahren wie das Wohngebäude. Um dies zu gewährleisten, muss das Gartenhaus aber expressis verbis in der Police vermerkt sein. Außerdem greift die Wohngebäudeversicherung nicht für die Lauben, die außerhalb, nämlich auf Schrebergartengrundstücken, stehen – sie benötigen deshalb eine separate Versicherung.

Das Hoch „Benno“ hat zwar einen lustigen Namen, wird aber in den kommenden Tagen dafür sorgen, dass klirrende Kälte in Deutschland herrscht. Auf bis zu minus 20 Grad sollen die Temperaturen in einigen Regionen sinken, warnt der Deutsche Wetterdienst. Die Kälte bringt auch Pflichten für Hausbesitzer mit sich.

Der Winter ist zurück in Deutschland – sehr zur Freude der Wintersportler, aber nicht unbedingt zum Wohlgefallen der Hausbesitzer. Denn mit Frost und Eis kommen wieder Pflichten auf die Immobilieneigner zu. Die wichtigste hierbei ist die Verkehrssicherungspflicht: Geh- und Zufahrtswege müssen von Schnee und Glätte geräumt werden, damit sich kein Passant verletzen kann. Andernfalls müssen die Hausbesitzer für Schäden haften.

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, begibt sich sozusagen auf Glatteis. Der Hausbesitzer hat Sorge zu tragen, dass alle Gehwege sowie die Zugänge zu Parkplätzen, Hauseingängen und Mülltonnen, die an das Grundstück grenzen, von Schnee und Eis frei sind. Doch nicht nur der Vermieter ist in der Pflicht. Wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist, muss auch der Mieter zu Schippe und Besen greifen – sonst haftet er, wenn sich eine Person verletzt. Um für eventuelle Schadensersatzforderungen gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Räumungszeiten abhängig von Gemeinde

Die Zeiten, in den geräumt sein muss, sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In der Regel gilt dies an den Werktagen von 6.00 oder 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr. An den Wochenenden muss morgens ein bis zwei Stunden später geräumt sein. Keineswegs ist es so, dass rund um die Uhr geräumt werden muss – gerade bei starkem Schneefall ist dies auch kaum zu leisten. Allerdings „ist niemand verpflichtet, aus dem Büro zu hetzen, um den Gehweg zu reinigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund gegenüber dem Onlineportal „Der Westen“. Die Häufigkeit ist also auch eine Ermessensfrage.

Verantwortlich sind Hausbesitzer darüber hinaus für die Entfernung von Eiszapfen und Dachlawinen. Diese können schwere Verletzungen verursachen, wenn sie einem Fußgänger auf den Kopf fallen. Sind die Eiszapfen nicht mit Schneebesen oder Schrubber zu erreichen, müssen die Immobilieneigner sogar den Einsatz von Feuerwehr oder einer Dachdeckerfirma zahlen, der bis zu 400 Euro kostet. Das Ordnungsamt kann sogar durch eine Polizeiverfügung die Entfernung der Gefahr anordnen! Wenn die Gefahr nicht sofort entfernt werden kann, so sollte zumindest ein Schild aufgestellt werden, das Fußgänger warnt – oder der Gehweg gesperrt werden.

Heizpflicht zum Schutz von Rohren und Anlagen

Wer eine Wohngebäudeversicherung sein Eigen nennt, muss Vorsorge tragen, dass in den versicherten Gebäuden ausreichend geheizt wird und die Heizkörper einwandfrei funktionieren. Sonst kann der Versicherer eine Zahlung verweigern, wenn es zu einem Frostschaden kommt. Die entsprechenden Klauseln finden sich in der Regel in den Vertragsbedingungen der Wohngebäude-Police. Wichtig ist dies vor allem für Gebäude, die nicht bewohnt werden – auch hier ausreichend heizen, damit die Rohre nicht einfrieren!

Auf der sicheren Seite ist der Hausbesitzer in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn für genau solche Fälle schließt man die Versicherung ja ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Mann Anrecht auf die Versicherungssumme hat, obwohl er die (normalerweise gut funktionierende) Heizanlage seit 11 Tagen nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

Die deutschen Versicherer mussten im Jahr 2015 für Schäden durch Naturereignisse circa 2,1 Milliarden Euro leisten. Allein 1,4 Milliarden kosteten dabei die Aufwendungen für Sturm- und Hagelschäden, wie der Versicherungs-Dachverband berichtet. Besonders teuer war der Wintersturm „Niklas“ mit 750 Millionen Euro.

Als in den letzten Märztagen 2015 das Sturmtief „Niklas“ über Deutschland hinwegfegte, hinterließ es vielerorts eine Spur der Verwüstung. Bäume wurden entwurzelt, Dächer abgedeckt, sogar Betonmauern niedergerissen. In Düsseldorf, Dortmund und Köln saßen Zugreisende auf Bahnhöfen fest, der Hauptbahnhof in München musste sogar aufgrund einer beschädigten Glaswand gesperrt werden. Und auch die Versicherungswirtschaft kam Niklas teuer zu stehen. Insgesamt 750 Millionen Euro mussten die Sachversicherer für die Regulierung der Schäden aufwenden.

1,4 Milliarden Euro für Sturmschäden

Stürme waren im Jahr 2015 jene Ereignisse, die bei den Naturgefahren am meisten Geld verschlangen. Stolze 1,4 Milliarden Euro zahlten die Versicherer allein für Schäden aus Sturm und Hagel, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Seit 2002 gab es insgesamt 5 Jahre, in denen Sturmschäden mindestens 1 Milliarde Euro kosteten.

Dabei treten sogar Phänomene auf, die in Deutschland noch relativ unbekannt sind. Tornados kennt man eher aus den Vereinigten Staaten, wo ganze Regionen durch solche Katastrophen unbewohnbar werden. Dass sie auch hierzulande großen Schaden anrichten können, mussten aufs Schmerzlichste die Bewohner des kleinen Ortes Bützow in Mecklenburg-Vorpommern erfahren. Anfang 2015 beschädigte dort ein Tornado hunderte Häuser. Obwohl es an verlässlichen Statistiken mangelt, ist das Risiko für einen Tornado in der norddeutschen Tiefebene am höchsten, wie Meteorlogen betonen. In der flachen Landschaft fehlt es schlicht an Windhindernissen.

Wohngebäudeversicherung schützt Hauseigentümer

Hauseigentümer können sich mit einer Wohngebäudeversicherung gegen Sturmschäden schützen, die gleichsam für Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden zahlt. Ebenso integriert sind Folgeschäden, wenn zum Beispiel Regenwasser durch ein abgedecktes Dach eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Bedingung: Der Sturm muss eine bestimmte Geschwindigkeit erreicht haben, damit die Versicherung zahlt, in der Regel Windstärke 8 oder 61 km/h. Ob die Bedingungen erfüllt sind bzw. waren, erfahren die Betroffenen beim Deutschen Wetterdienst oder lokalen Wetterstationen.

Von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt sind dagegen Schäden durch eindringendes Wasser bei Starkregenfällen, etwa Überschwemmungen, durch Schneedruck oder einen Rückstau über die Kanalisation. Hierzu empfiehlt es sich, zusätzlich einen Schutz gegen Elementarschäden zu integrieren. Der Elementarschaden-Baustein wird von Wohngebäudeversicherern in der Regel gegen Aufpreis angeboten, auch eine eigenständige Police kann abgeschlossen werden.

Bei Schäden in der eigenen Wohnung haftet die Hausratversicherung. So sind zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen eingeschlossen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert. Die Kaskoversicherung zahlt, wenn das Auto durch Sturm beschädigt wird.

Wenn zum Jahreswechsel die Feuerwerke und Sektkorken knallen, geht mitunter auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination, wie auch die Einsatzkräfte der Feuerwehren zu berichten wissen. Aber welche Versicherung zahlt für Silvesterschäden? Ein Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2013 zählten die Versicherer zum Beispiel 11.000 Brände, die einen Schaden von rund 29 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte „Einrede grober Fahrlässigkeit“ greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.

Wenn die Bundesbürger sich in der Weihnachtszeit um den Kamin versammeln und bei Glühwein und Weihnachtsgepäck die Heimeligkeit genießen, steigt leider auch die Brandgefahr. In keinem anderen Monat sind so viele Wohnungsbrände zu beklagen wie im Dezember, wie aus Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes hervorgeht. Um stolze 40 Prozent steigen die Schäden durch Brände in der Weihnachts- und Silvesterzeit!

Die Ursachen hierfür sind schnell ausgemacht. Lichter und Kerzen werden in vielen Haushalten entzündet und sollen für weihnachtliche Stimmung sorgen. Doch unzureichend gesicherte Adventsbestecke, oft aus Holz, Tannenzweigen und anderen leicht brennbaren Stoffen, bedeuten ein erhöhtes Brandrisiko. Auch der unbedachte Umgang mit Kerzenlicht führt oft dazu, dass die Feuerwehr ausrücken muss.

Kerzen und Lichterketten als Brandrisiko

Dabei sind es oft schon kleine Schritte, die für eine sichere Weihnachtszeit sorgen. Kerzen sollten auf eine nicht-brennbare Unterlage gestellt werden, zum Beispiel ein Metall-Tablett. Auch sollten offene Lichter nie für längere Zeit unbeobachtet bleiben. Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu leicht brennbaren Gegenständen wie Gardinen oder Decken ist ebenfalls dringend zu empfehlen.

Besondere Vorsicht ist bei Lichterketten geboten. So manches billige Modell hat sich schon als Brandursache entpuppt, wie die Stiftung Warentest warnt. Ein TÜV- oder GS- Siegel verrät, ob das auserwählte Fabrikat sicher ist. Wenn ein entsprechendes Prüf-Siegel fehlt, besser die Finger davon lassen! Der Weihnachtsbaum sollte fest und sicher in einem dafür vorgesehenen Halter befestigt werden.

Ist ein Brand bereits ausgebrochen, sollte man zunächst versuchen, ihn mit einem Feuerlöscher einzudämmen. Allerdings nur dann, wenn keine Gefahr für Leib und Leben besteht. Wenn der Brand zu weit fortgeschritten ist, empfiehlt es sich, umgehend den Raum zu verlassen, die Tür zu schließen und die Feuerwehr zu alarmieren. Am Gefährlichsten sind übrigens nicht die Flammen selbst, sondern die Rauchgase mit ihrer giftigen Wirkung. Auf verrauchten Fluchtwegen sollte man sich deshalb in Bodennähe bewegen, da die Gase nach oben steigen.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bieten Schutz

Welche Versicherung aber zahlt nach einem Wohnungsbrand? Die Hausratversicherung übernimmt den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden. Allerdings ist in den Verträgen darauf zu achten, dass der Versicherungsanbieter auch bei „grober Fahrlässigkeit“ zahlt – sonst kann schon ein kleiner Moment der Unachtsamkeit eine Kürzung der Leistung nach sich ziehen.

Hauseigentümer können zudem mit einer Gebäudeversicherung vorsorgen. Diese ersetzt nach einem Brand zum Beispiel auch zerstörte Türen, Wände, Fenster und den angekokelten Holzboden. Für Einrichtungsgegenstände selbst kommt eine solche Police aber in der Regel nicht auf, weshalb auch Wohnungs-Eigentümer hierfür eine extra Hausratversicherung brauchen.

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel auch Schäden an der Heizungsanlage sowie Rohrbruchschäden ab. Damit der Versicherer zahlt, müssen Hauseigentümer aber bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Dazu gehört es, dass das Haus in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt wird.

Nun beginnen so langsam wieder die ungemütlichen Tage. Vielerorts wurden in den letzten Wochen zu nächtlicher Stunde bereits wieder Minustemperaturen gemessen, und in manchen Regionen fiel sogar Schnee. Was gibt es da schöneres, als sich in den heimischen vier Wänden ums Kaminfeuer zu versammeln und in eine Decke zu kuscheln?

Wohngebäudeversicherung definiert Vorsorgepflichten

Wer hingegen meint, auf die Beheizung des Hauses komplett verzichten zu können, der riskiert den Schutz seiner Wohngebäudeversicherung. Denn Hauseigentümer müssen Vorsorge tragen, dass an Heizungen und Rohren keine Frostschäden entstehen können. Das gilt natürlich besonders, wenn das Haus längere Zeit unbewohnt ist, etwa weil es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. Auch dann müssen Gebäude und Gebäudeteile ausreichend beheizt werden!

In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ist vorgeschrieben, dass Versicherungsnehmer:

  1. das Gebäude ausreichend beheizen
  2. Zustand und Funktion der Heizung regelmäßig kontrollieren
  3. oder alle wasserführenden Einrichtungen und Anlagen gesperrt und entleert werden müssen.

Kommt der Versicherte diesen Pflichten nicht nach, droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Allerdings entscheidet der Einzelfall, ob der Versicherte ausreichend vorgesorgt hat. So wird in vielen Verträgen die Formulierung „genügend häufige Kontrolle“ verwendet. Laut einem Richterspruch des Bundesgerichtshofes ist es hier bereits ausreichend, ein störungsfreies Funktionieren der Heizung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu garantieren. Im verhandelten Rechtsstreit erhielt ein Hausbesitzer eine Geldleistung zugesprochen, obwohl er seine Anlage 11 Tage lang nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

Alter und Bauart entscheiden über Kontrolldichte

Auf der sicheren Seite ist der Versicherte in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn gerade für solche Vorfälle schließen die Verbraucher bekanntlich eine Wohngebäude-Police ab. Hier spricht der BGH von einer „ausgewogenen Risikoverteilung“, die zwischen Kunden und Versichertem bestehen müsse. Wie oft eine Heizung kontrolliert werden muss, ist abhängig von ihrer Bauart, dem Alter, der Funktionsweise, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit. Im Zweifel hilft der zusätzliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die Forderungen durchzusetzen.

Viele Bundesbürger wissen nicht, wie sie sich vor Elementarschäden schützen können. Das legt die Umfrage eines großen öffentlichen Versicherers in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen nahe. Demnach fühlen sich nur 31 Prozent der Befragten gut oder sehr gut informiert, wie sie sich vor Elementarschäden wie Hochwasser, Starkregen oder Schneemassen schützen können. In allen anderen Sparten, etwa der Kfz- und Hausratversicherung, war das Wissen der Befragten weit ausgeprägter. Für die Studie wurden 1.000 Rheinländer zwischen 18 und 65 Jahren befragt.

Für Naturgefahren muss Elementarschaden-Police abgeschlossen werden

Auch wenn die Umfrage regional begrenzt durchgeführt wurde, so dürfte es außerhalb des Rheinlandes kaum besser mit dem Kenntnisstand der Bundesbürger aussehen. Das Problem: Viele Hausbesitzer glauben, Naturgefahren seien über die Wohngebäudeversicherung mit abgesichert. Ein verhängnisvoller Irrtum!

Eine Wohngebäude-Police leistet zwar, wenn der Schaden zum Beispiel aus einem Brand, Sturm, Frosteinbruch oder Blitzschlag resultiert. Sie leistet aber nicht, wenn die Beschädigung am Gebäude durch Starkregen, Erdrutsch oder Hochwasser verursacht wurde. Für den Schutz vor diesen Naturereignissen muss extra besagte Elementarschadenversicherung gezeichnet werden. Die Elementarschadenversicherung wird oft als optionaler Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung angeboten.

Dass der Schutz vor Elementarschäden immer wichtiger wird, belegen aktuelle Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für die Folgen von Naturgewalten zahlten die Versicherer im Jahr 2014 rund zwei Milliarden Euro aus. Diese hohe Summe wurde erreicht, obwohl nur rund 35 Prozent aller Hauseigentümer im gesamten Bundesgebiet überhaupt eine Elementarversicherung besitzen. Das heißt: Viele Menschen blieben auf ihren Schäden sitzen, sofern nicht nach Hochwasser- und anderen Katastrophen Vater Staat mit Hilfsgeldern einsprang.

Hausbesitzer müssen sich um passenden Schutz bemüht haben

Hinsichtlich staatlicher Hilfen könnte es übrigens für Hausbesitzer in Bälde knüppeldick kommen. Die Justizminister der Bundesländer haben auf ihrer 86. Frühjahrskonferenz 2015 in Stuttgart folgende Empfehlung ausgesprochen: Staatliche Hilfen soll es künftig für vom Hochwasser betroffene Bürger nur geben, „wenn sie sich zuvor hinreichend selbst um Versicherungsschutz bemüht haben.“ Das heißt: können Hausbesitzer nicht mittels einer Beratungsdokumentation nachweisen, dass sie sich zumindest um den Abschluss einer privaten Elementarschaden-Police bemüht haben, könnte ihnen der Staat nach einer Hochwasserkatastrophe zukünftig Hilfe verweigern.

Vor diesem Hintergrund ist das Nichtwissen der Bundesbürger besonders fatal. Man kann darüber debattieren, ob Politik und Versicherungswirtschaft genügend Anstrengungen unternehmen, die Bundesbürger über Elementargefahren aufzuklären. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem kompetenten Versicherungsfachmann!