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Wenn zum Jahreswechsel der Briefkasten durch Knaller kaputtgeht, sollten Hausbesitzer solche kleinen Schäden nicht unbedingt der Wohngebäudeversicherung melden. Wer zu oft kleine Schäden ersetzt haben will, muss im schlimmsten Fall mit der Kündigung seines Vertrages rechnen.

Zu Silvester passiert es immer wieder: Kinder und Jugendliche stecken Knaller und Silvesterraketen in Briefkästen oder Mülltonnen, weil sie das für einen lustigen Streich halten. Schnell ist dann ein Sachschaden zu beklagen. Ist der Briefkasten fest mit dem Haus verbunden, kommt in der Regel die Wohngebäudeversicherung für den finanziellen Schaden auf. Abhängig vom Vertrag können Hausbesitzer auch andere sogenannte ausgelagerte Gebäudeteile in den Schutz einschließen: etwa Gewächshäuser.

Kleine Schäden besser aus eigener Tasche zahlen

Doch wenn am Haus am Neujahrstag tatsächlich etwas durch Brandkörper kaputtgegangen ist, sollten die Betroffenen gut überlegen, ob sie auch jeden Bagatellschaden an die Versicherung melden. Beträge im niedrigen dreistelligen Bereich sollten stattdessen besser aus eigener Tasche gezahlt werden.

Der Grund: zwar erhalten die Verbraucher ihren finanziellen Verlust umgehend ersetzt, wenn sie einen Schaden melden. Aber wer zu oft kleine Schäden vom Wohngebäude-Versicherer in kurzer Zeit reguliert haben will, muss mit der Kündigung seines Vertrages rechnen. Hierzu sind die Gesellschaften berechtigt, weil ihnen durch häufige Schadensmeldungen ein hoher Verwaltungsaufwand entsteht.

Viele Anbieter haben entsprechende Klauseln in ihren Verträgen formuliert. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet, dass eine zunehmende Zahl an Versicherern von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Wohngebäude-Versicherung soll hohes finanzielles Risiko absichern

Wenn der Versicherer dann tatsächlich die Wohngebäude-Police gekündigt hat, haben die Hausbesitzer ein weiteres Problem. Denn so schnell finden sie keinen neuen Vertrag zu einem ähnlichen Preis. Der Grund: Kunden mit auffällig häufigen Schadensmeldungen werden in einer Art schwarzen Liste der Versicherungswirtschaft eingetragen, dem sogenannten Auskunftssystem HIS. Die private Auskunftei ist vergleichbar mit der Schufa: Verbraucher, die dort notiert sind, haben sich durch ihr Verhalten zumindest verdächtig gemacht, alle Versicherer haben darauf Zugriff. Häufige Schadensmeldungen im kurzen Abstand werden als entsprechend verdächtig gewertet.

Zwar schließt ein Eintrag in die Auskunftei nicht aus, dass man einen neuen Vertrag findet. Auch ist man keineswegs damit als Betrüger abgestempelt. Aber der Versicherer wird im Vorfeld genauer nachprüfen, ob und zu welchen Konditionen er Versicherungsschutz gewährt. Im Zweifel muss der Neukunde dann einen höheren Betrag zahlen.

Deshalb gilt: eine Wohngebäudeversicherung ist vor allem dazu da, einen hohen finanziellen Schaden abzusichern, etwa wenn durch Brand oder Rohrbruch ein Schaden am Gebäude besteht. Dann kann sich die Schadenssumme schnell auf zehntausende, wenn nicht gar mehrere hunderttausend Euro summieren. Für solche Fälle hat man den Vertrag vor allem abgeschlossen!

Ausgerechnet in der heimeligen Weihnachtszeit ist die Brandgefahr am höchsten. Im Monat Dezember müssen die deutschen Wohngebäude- und Hausratversicherer 40 Prozent mehr Brände regulieren als in anderen Monaten des Jahres, so geht aus Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV hervor. Häufige Ursache: der unsachgemäße Umgang mit Kerzen und Weihnachtsgestecken.

Eine Familie aus dem sächsischen Delitzsch erlebte eine Woche vor dem Weihnachtsfest einen Albtraum. Während sich der Familienvater seelenruhig in der Wohnung aufhält, bemerkt eine Nachbarin plötzlich Flammen, die aus dem Kinderzimmer aufsteigen. Sofort alarmiert sie die Feuerwehr. Doch als diese eintrifft, ist es bereits zu spät. Das ganze Haus brennt nieder, der Schaden wird auf 250.000 Euro geschätzt. Zum Glück: verletzt wurde bei dem Vorfall niemand. Die Polizei geht mittlerweile davon aus, dass eine defekte Akku-Batterie den Brand auslöste.

Deutlich mehr Brandschäden in Weihnachtszeit

So bitter die Geschichte auch ist: in der Weihnachtszeit sind solche Meldungen kein Einzelfall. Denn die Zahlen der Brandschäden explodieren förmlich zu Weihnachten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) müssen die Versicherer im Monat Dezember 40 Prozent mehr Brandschäden regulieren als in anderen Monaten des Jahres.

Die Ursachen hierfür sind ebenfalls schnell ausgemacht. Schließlich sind es unzählige Kerzen und Lichter, die in der Weihnachtszeit für eine gemütliche Stimmung in den Wohnstuben sorgen. Handelsübliche Kerzen können bis zu 750 Grad heiß werden! In Verbindung mit leicht entzündbaren Weihnachtsgestecken, in der Regel aus Holz und Zweigen, sorgt der unsachgemäße Umgang mit dem Licht für so manche Brandkatastrophe in der eigentlich schönsten Zeit des Jahres.

Doch schon kleine Schritte tragen dazu bei, dass zu Weihnachten alles glatt verläuft. Kerzen sollten auf eine feste Unterlage gestellt werden und nicht in die Nähe leicht brennbarer Gegenstände wie zum Beispiel Gardinen. Auch sollten brennende Kerzen nie unbeobachtet bleiben: wer das Zimmer oder die Wohnung verlässt, macht sie besser aus. Adventskränze sollten grundsätzlich auf einen schwer entflammbaren Untergrund gestellt werden. Vorsicht bei billigen Lichterketten ohne TÜV-Siegel! Auch diese sind oft Brandursache, berichtet die Stiftung Warentest.

Auch die Installation von Rauchmeldern trägt dazu bei, einen Brandherd rechtzeitig zu bemerken. Im Zweifel kann ein solcher Rauchmelder Haus und Leben retten. Wichtig: viele Hausrat- und Wohngebäude-Versicherer schreiben die Installation von Rauchmeldern sogar vor, damit sie vollumfänglich für einen Brandschaden leisten. Das gilt zum Beispiel, wenn die Installation von Rauchmeldern laut Bauordnung in der Region vorgeschrieben ist.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zahlen

Kam es trotz aller Vorsicht zu einem Brandschaden, ist es gut eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zu haben. Die Wohngebäude-Police springt ein, wenn Hausbesitzer Schäden am Eigenheim zu beklagen haben: etwa zerstörte Wände, Fenster und Böden. Diese Schäden können sich schnell auf mehrere hunderttausend Euro summieren, wie oben genanntes Beispiel zeigt. Die Hausratversicherung übernimmt den Schaden, wenn Einrichtungsgegenstände durch das Feuer beschädigt oder zerstört werden.

Inhaber einer Wohngebäudeversicherung müssen ihre Wohnung im Winter ausreichend beheizen, um nicht den Versicherungsschutz zu gefährden. Entsprechende Klauseln sind oft in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeschrieben.

Die Kälte hatte Deutschland seit einigen Tagen wieder fest im Griff. Vielerorts wurden Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes gemessen und der erste Schnee sorgte für Chaos auf den Straßen. Zwar wird es vorerst wieder etwas milder – dennoch sollten Hausbesitzer ihre Heizpflichten im Blick behalten.

Wohngebäude-Police sieht in der Regel Heizpflicht vor!

Das gilt besonders, wenn die stolzen Eigenheimbesitzer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Dann sind sie nämlich laut Vertrag dazu verpflichtet, ihre Heizung regelmäßig zu kontrollieren und deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. In welchen Abständen eine Anlage zu kontrollieren ist, hängt von deren Alter, Bauart, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit ab.

Entsprechende Klauseln finden die Hausbesitzer für gewöhnlich in den Allgemeinen Bedingungen der Wohngebäudeversicherung. Dort ist festgeschrieben, dass das versicherte Gebäude ausreichend zu beheizen ist, Zustand und Funktionsweise der Heizung kontrolliert werden muss und notfalls alle wasserführenden Einrichtungen entleert werden müssen, damit das Wasser nicht gefrieren und die Rohre zum Platzen bringen kann.

Im schlimmsten Fall droht der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn diese Obliegenheiten nicht erfüllt werden. Aber keine Sorge: keineswegs ist es so, dass Versicherte ständig ihre Heizungen begutachten müssen, um den Schutz aufrecht zu erhalten.

Die Heizung muss nicht permanent kontrolliert werden

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es bereits ausreichend, ein störungsfreies Funktionieren der Heizung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu garantieren. Und so erhielt ein Hausbesitzer gegenüber seinem Versicherer Recht, der seine Heizanlage seit 11 Tagen nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

Wichtig ist die Kontrolle jedoch gerade dann, wenn auch unbewohnte Neben- oder Zweitwohnungen mitversichert sind. Wer weiß, dass er seinen Pflichten nicht nachkommen kann (häufige Abwesenheit, Urlaub), sollte sich mit seinem Versicherer in Verbindung setzen.

Die Deutschen schließen Versicherungen im Internet ab? Denkste! Zwar haben ein Drittel aller Bundesbürger tatsächlich schon einmal eine Versicherung im Netz abgeschlossen, so zeigt eine repräsentative Umfrage der GFK Marktforschung vom September 2016. Die überwiegende Mehrheit der Bundesbürger bevorzugt aber das persönliche Beratungsgespräch bei einem Vermittler. Und dafür gibt es gute Gründe.

Es ist ein Fakt: „nur“ jeder dritte Bundesbürger hat schon einmal eine Versicherung im Internet abgeschlossen, die überwiegende Mehrheit bevorzugt hingegen das persönliche Gespräch. Und keineswegs sind die Senioren in der Mehrheit bei den Online-Abstinenzlern. Auch bei der Altersklasse der Unter-30-Jährigen wählten nur 30 Prozent den Weg über ein Online- und Vergleichsportal, wenn sie eine Versicherung brauchten. Das ergab eine Studie der GfK-Marktforschung im Auftrag des Versicherer-Dachverbandes GDV.

Vor allem komplexe Verträge werden fast ausschließlich offline abgeschlossen

Dass die Mehrheit der Bundesbürger den persönlichen Kontakt mit einem Vermittler bevorzugt, hat konkrete Gründe. So werden vor allem komplexere Versicherungen wie Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Wohngebäude-Policen fast ausschließlich offline gezeichnet. Beispiel Wohngebäude-Versicherung: 94 Prozent aller Versicherungskunden gehen lieber zu einem Vermittler, statt den Vertrag per App oder Mausklick abzuschließen.

Warum aber bevorzugen Versicherungskunden den persönlichen Kontakt? Ganz einfach. Derart komplexe Verträge erfordern eine individuelle Bedarfsprüfung. Wer zum Beispiel sein Haus versichern will, muss genau wissen, was dieses wert ist und welche Gefahren lauern. Das umfasst Aussagen zur Bauart, Wohnfläche, Lage oder der Finanzierung des Hauses – um nur einige Beispiele zu nennen. All das hat Auswirkungen, welchen Vertrag der Kunde braucht und welche Leistungen inkludiert sein müssen.

Doch die wenigsten Verbraucher (14 Prozent) gehen davon aus, dass sie diese individuelle Bedarfsprüfung auch im Netz erhalten, zum Beispiel bei einem Vergleichsportal. Und nicht jedes Online-Formular erfasst auch alle Gegebenheiten, die individuell berücksichtigt werden müssten.

Erklärungsbedarf bei Klauseln

Zudem ist gerade bei komplexen Verträgen sehr wahrscheinlich, dass der Kunde Fragen zum Vertrag hat und Klauseln erklärt haben will. Um beim Beispiel Wohngebäude-Versicherung zu bleiben: in einigen Verträgen sind Seng- und Schmorschäden versichert, Schäden durch Rauch und Ruß aber ausgeschlossen. Was bedeutet dies? Ein Versicherungsfachmann weiß darauf eine Antwort.

Hier geht die Mehrheit der GfK-Studienteilnehmer davon aus, dass derartige Fragen im persönlichen Gespräch besser beantwortet werden können. Nur eine Minderheit erwartet hingegen von Online-Portalen Antworten bei konkreten Fragen (43 Prozent).

Immer mehr Kunden wählen aber einen Doppelweg: sie informieren sich erst im Netz und gehen dann zu einem Versicherungsfachmann, um dort persönlich einen Vertrag abzuschließen. Hierbei spricht man von dem sogenannten RoPo-Kunden: Research Online, Purchase Offline. Oder ins Deutsche übertragen: Online recherchieren, offline kaufen oder abschließen. Für Versicherungs-Vermittler ist das eine gute Nachricht: sie werden auch zukünftig gebraucht.

Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer haben im vergangenen Jahr 220 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden gezahlt. Das teilt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung mit. Positiv: die Zahl der Schadensmeldungen war im Vorjahr rückläufig: sie sank um 70.000 auf 340.000 Meldungen.

Die Bundesbürger haben immer teurere Elektrogeräte in ihrem Haushalt. Sei es ein Kühlschrank, Laptop, Beamer oder Thermomix: Laut einer Studie geben rund 25 Prozent der Bundesbürger bis zu 1.500 Euro für neues Elektro-Inventar aus, und das pro Jahr! Umso ärgerlicher ist es, wenn die teuren Helferlein bei einem Gewitter zu Schaden kommen. Doch mit der richtigen Versicherung kann man die finanziellen Folgen eines solchen Verlustes absichern.

Wie der Branchenverband GDV berichtet, gaben die Versicherer im Jahr 2015 rund 220 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden aus. Das ist insgesamt ein positiver Trend, denn ein Jahr zuvor waren die Aufwendungen mit 340 Millionen Euro noch deutlich höher. Es sind schlicht weniger Blitze eingeschlagen. Der steigende Wert des Hausrates zeigt sich aber an den anwachsenden Kosten pro Schadensfall. Im Schnitt kostete ein einzelner Schaden nämlich 660 Euro – und damit 10 Euro mehr als noch 2014.

Wichtige Klausel: Überspannungsschäden abgesichert?

Computer, Fernseher und andere technische Geräte können Verbraucher in der Regel mit einer Hausratversicherung gegen Blitzschäden absichern. Hierbei lohnt ein Blick ins Kleingedruckte. Nur wenn laut Vertrag explizit „Entspannungsschäden“ versichert sind, zahlt die Versicherung auch dann, wenn der Blitz nicht direkt ins Endgerät einschlägt. Sondern sich die Energie des Blitzes über Strom- und Telefonleitungen ausbreitet und einen Defekt verursacht. Überspannungsschäden sind mit Abstand die häufigste Ursache für kaputte Geräte bei Gewitter! Also sollte die Klausel fester Bestandteil der Hausratversicherung sein.

Treten hingegen Blitzschäden nicht am Hausrat auf, sondern an der eigenen Wohnung oder dem Haus, dann springt die Wohngebäudeversicherung ein. Sie ist folglich für Immobilienbesitzer zu empfehlen. Dies können Brand- oder Überspannungsschäden durch Blitze sein, aber auch Schäden durch Stürme oder Hagelschlag.

Am besten ist es natürlich, erst gar keinen Schaden entstehen zu lassen. Denken sich auch die Versicherer und schreiben den Hausbesitzern vor, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. So ersetzt eine Versicherung in der Regel nur dann den Schaden, wenn zum Zeitpunkt des Einschlages auch ein Blitzableiter am Haus angebracht war. Dieser muss auch voll funktionsfähig sein, folglich regelmäßig gewartet werden.

Eine Wohngebäudeversicherung muss auch dann zahlen, wenn es zu Frostschäden in gerade nicht genutzten Ferienhäusern kommt. Dazu müssen mindestens zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Hausherren regelmäßig das Haus und die Funktion der Heizung überprüfen und zum anderen dies auch nachweisen können.

Das bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 5 U 190/14). Im betroffenen Fall waren in einem Ferienhaus die Temperaturen unter null Grad gesunken und daraufhin eine Wasserleistung geplatzt. Das austretende Wasser verursachte einen Schaden von 11.000 Euro, den die Besitzer von ihrer Versicherung einforderten.

Diese weigerte sich, die Zahlung für den Schaden zu übernehmen. Dabei verwies der Versicherer darauf, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei und die Hauseigentümer das Haus und die Funktionsfähigkeit der Heizung nicht regelmäßig genug kontrolliert hätten. Folglich handele es sich um eine fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, weshalb die Versicherung nicht zahlen müsse.

Die Richter stellten jedoch fest, dass das Ferienhaus aus rechtlicher Sicht ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen sei. Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sogenannten Sternstufe. Da ein beauftragtes Ehepaar zwei Mal in der Woche in dem Ferienhaus nach dem rechten schaute und auch die Heizungsanlage überprüfte, sei auch die Kontrolle ausreichend gewesen.

Eigentümer von Ferienhäuser sollten daher nicht nur auf den Versicherungsschutz achten, sondern müssen auch dafür Sorge tragen, dass das Haus und alle relevanten Anlagen wie etwa die Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert werden. Das muss nicht unbedingt persönlich geschehen. Wie in diesem Fall kann auch ein Dritter beauftragt werden. Allerdings sollte die Kontrolle regelmäßig stattfinden – zwei Mal die Woche ist hier zu empfehlen.

Wer einen Garten hat, kann Schaden anrichten und erleben. Gegen die aufsässige Natur kann man nichts machen, aber man kann sich gegen Schäden absichern, die sie „anrichtet“. Hat man Bäume im Garten, können diese bei einem Unwetter auf ein Wohnhaus fallen. Auch kleinere Ereignisse, wie der Diebstahl der Gartenmöbel, sind nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Versicherung entschärft das finanzielle Risiko.

Stürzende Bäume

Die Klimaerwärmung bringt heißere Sommer, lauwarme Winter und heftigere Stürme mit sich. Bäume können den extremen Winden aber nicht immer viel entgegenhalten, manchmal geben sie dann auf und fallen einfach um. Steht der Baum in einer Stadt oder einer eng bebauten Siedlung, kann das Fallen des Baumes einiges mit sich reißen und nach sich ziehen, zum Beispiel beschädigte Gebäude, Dächer, Balkone, Autos… Wird ein Gebäude beschädigt, wird im Regelfall die Wohngebäudeversicherung des jeweiligen Gebäudeeigentümers dafür einstehen.

Gestohlene Gegenstände

Alles was nicht niet- und nagelfest steht, ist dem Risiko des Diebstahls ausgesetzt. So werden auch immer wieder Gartenmöbel oder hochwertige Werkzeuge aus Gärten gestohlen. Hier ist es für einige Versicherer relevant, ob die gestohlenen Gegenstände gegen Diebstahl abgesichert waren, indem man sie beispielsweise über Nacht mit einer Kette und einem Schloss fixiert hat oder in der Garage unterbrachte – oder ob sie freistehend im Garten lagerten. Manche Versicherer zahlen in beiden Fällen, mache nicht. In jedem Fall aber ist hier die Hausratsversicherung der Ansprechpartner der Wahl. Bis zu einem gewissen vereinbarten Wert zahlt sie oder leistet Ersatz für die Dinge, die die Diebe davongetragen haben, sofern die Leistung im Vertrag aufgeführt ist.

Gartenhaus mitversichern

In besonderen Vereinbarungen kann das Gartenhaus als sogenannter Grundstücksbestandteil und bis zu einem gewissen Versicherungslimit mit in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden. Auf diese Weise erlebt das Gartenhaus den gleichen Schutz vor Gefahren wie das Wohngebäude. Um dies zu gewährleisten, muss das Gartenhaus aber expressis verbis in der Police vermerkt sein. Außerdem greift die Wohngebäudeversicherung nicht für die Lauben, die außerhalb, nämlich auf Schrebergartengrundstücken, stehen – sie benötigen deshalb eine separate Versicherung.

Das Hoch „Benno“ hat zwar einen lustigen Namen, wird aber in den kommenden Tagen dafür sorgen, dass klirrende Kälte in Deutschland herrscht. Auf bis zu minus 20 Grad sollen die Temperaturen in einigen Regionen sinken, warnt der Deutsche Wetterdienst. Die Kälte bringt auch Pflichten für Hausbesitzer mit sich.

Der Winter ist zurück in Deutschland – sehr zur Freude der Wintersportler, aber nicht unbedingt zum Wohlgefallen der Hausbesitzer. Denn mit Frost und Eis kommen wieder Pflichten auf die Immobilieneigner zu. Die wichtigste hierbei ist die Verkehrssicherungspflicht: Geh- und Zufahrtswege müssen von Schnee und Glätte geräumt werden, damit sich kein Passant verletzen kann. Andernfalls müssen die Hausbesitzer für Schäden haften.

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, begibt sich sozusagen auf Glatteis. Der Hausbesitzer hat Sorge zu tragen, dass alle Gehwege sowie die Zugänge zu Parkplätzen, Hauseingängen und Mülltonnen, die an das Grundstück grenzen, von Schnee und Eis frei sind. Doch nicht nur der Vermieter ist in der Pflicht. Wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist, muss auch der Mieter zu Schippe und Besen greifen – sonst haftet er, wenn sich eine Person verletzt. Um für eventuelle Schadensersatzforderungen gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Räumungszeiten abhängig von Gemeinde

Die Zeiten, in den geräumt sein muss, sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In der Regel gilt dies an den Werktagen von 6.00 oder 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr. An den Wochenenden muss morgens ein bis zwei Stunden später geräumt sein. Keineswegs ist es so, dass rund um die Uhr geräumt werden muss – gerade bei starkem Schneefall ist dies auch kaum zu leisten. Allerdings „ist niemand verpflichtet, aus dem Büro zu hetzen, um den Gehweg zu reinigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund gegenüber dem Onlineportal „Der Westen“. Die Häufigkeit ist also auch eine Ermessensfrage.

Verantwortlich sind Hausbesitzer darüber hinaus für die Entfernung von Eiszapfen und Dachlawinen. Diese können schwere Verletzungen verursachen, wenn sie einem Fußgänger auf den Kopf fallen. Sind die Eiszapfen nicht mit Schneebesen oder Schrubber zu erreichen, müssen die Immobilieneigner sogar den Einsatz von Feuerwehr oder einer Dachdeckerfirma zahlen, der bis zu 400 Euro kostet. Das Ordnungsamt kann sogar durch eine Polizeiverfügung die Entfernung der Gefahr anordnen! Wenn die Gefahr nicht sofort entfernt werden kann, so sollte zumindest ein Schild aufgestellt werden, das Fußgänger warnt – oder der Gehweg gesperrt werden.

Heizpflicht zum Schutz von Rohren und Anlagen

Wer eine Wohngebäudeversicherung sein Eigen nennt, muss Vorsorge tragen, dass in den versicherten Gebäuden ausreichend geheizt wird und die Heizkörper einwandfrei funktionieren. Sonst kann der Versicherer eine Zahlung verweigern, wenn es zu einem Frostschaden kommt. Die entsprechenden Klauseln finden sich in der Regel in den Vertragsbedingungen der Wohngebäude-Police. Wichtig ist dies vor allem für Gebäude, die nicht bewohnt werden – auch hier ausreichend heizen, damit die Rohre nicht einfrieren!

Auf der sicheren Seite ist der Hausbesitzer in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn für genau solche Fälle schließt man die Versicherung ja ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Mann Anrecht auf die Versicherungssumme hat, obwohl er die (normalerweise gut funktionierende) Heizanlage seit 11 Tagen nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

Die deutschen Versicherer mussten im Jahr 2015 für Schäden durch Naturereignisse circa 2,1 Milliarden Euro leisten. Allein 1,4 Milliarden kosteten dabei die Aufwendungen für Sturm- und Hagelschäden, wie der Versicherungs-Dachverband berichtet. Besonders teuer war der Wintersturm „Niklas“ mit 750 Millionen Euro.

Als in den letzten Märztagen 2015 das Sturmtief „Niklas“ über Deutschland hinwegfegte, hinterließ es vielerorts eine Spur der Verwüstung. Bäume wurden entwurzelt, Dächer abgedeckt, sogar Betonmauern niedergerissen. In Düsseldorf, Dortmund und Köln saßen Zugreisende auf Bahnhöfen fest, der Hauptbahnhof in München musste sogar aufgrund einer beschädigten Glaswand gesperrt werden. Und auch die Versicherungswirtschaft kam Niklas teuer zu stehen. Insgesamt 750 Millionen Euro mussten die Sachversicherer für die Regulierung der Schäden aufwenden.

1,4 Milliarden Euro für Sturmschäden

Stürme waren im Jahr 2015 jene Ereignisse, die bei den Naturgefahren am meisten Geld verschlangen. Stolze 1,4 Milliarden Euro zahlten die Versicherer allein für Schäden aus Sturm und Hagel, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Seit 2002 gab es insgesamt 5 Jahre, in denen Sturmschäden mindestens 1 Milliarde Euro kosteten.

Dabei treten sogar Phänomene auf, die in Deutschland noch relativ unbekannt sind. Tornados kennt man eher aus den Vereinigten Staaten, wo ganze Regionen durch solche Katastrophen unbewohnbar werden. Dass sie auch hierzulande großen Schaden anrichten können, mussten aufs Schmerzlichste die Bewohner des kleinen Ortes Bützow in Mecklenburg-Vorpommern erfahren. Anfang 2015 beschädigte dort ein Tornado hunderte Häuser. Obwohl es an verlässlichen Statistiken mangelt, ist das Risiko für einen Tornado in der norddeutschen Tiefebene am höchsten, wie Meteorlogen betonen. In der flachen Landschaft fehlt es schlicht an Windhindernissen.

Wohngebäudeversicherung schützt Hauseigentümer

Hauseigentümer können sich mit einer Wohngebäudeversicherung gegen Sturmschäden schützen, die gleichsam für Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden zahlt. Ebenso integriert sind Folgeschäden, wenn zum Beispiel Regenwasser durch ein abgedecktes Dach eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Bedingung: Der Sturm muss eine bestimmte Geschwindigkeit erreicht haben, damit die Versicherung zahlt, in der Regel Windstärke 8 oder 61 km/h. Ob die Bedingungen erfüllt sind bzw. waren, erfahren die Betroffenen beim Deutschen Wetterdienst oder lokalen Wetterstationen.

Von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt sind dagegen Schäden durch eindringendes Wasser bei Starkregenfällen, etwa Überschwemmungen, durch Schneedruck oder einen Rückstau über die Kanalisation. Hierzu empfiehlt es sich, zusätzlich einen Schutz gegen Elementarschäden zu integrieren. Der Elementarschaden-Baustein wird von Wohngebäudeversicherern in der Regel gegen Aufpreis angeboten, auch eine eigenständige Police kann abgeschlossen werden.

Bei Schäden in der eigenen Wohnung haftet die Hausratversicherung. So sind zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen eingeschlossen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert. Die Kaskoversicherung zahlt, wenn das Auto durch Sturm beschädigt wird.

Wenn zum Jahreswechsel die Feuerwerke und Sektkorken knallen, geht mitunter auch mal was zu Bruch oder gar in Flammen auf. Denn Alkohol und Feuer ergeben nicht immer eine gelungene Kombination, wie auch die Einsatzkräfte der Feuerwehren zu berichten wissen. Aber welche Versicherung zahlt für Silvesterschäden? Ein Überblick.

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Millionen Bundesbürger begrüßen zu Silvester das neue Jahr mit Böllern, Alkohol und rauschenden Partys. Dass dies auch ein erhöhtes Brand- und Unfallrisiko bedeutet, bestätigen Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes GDV. Zum Jahresende 2013 zählten die Versicherer zum Beispiel 11.000 Brände, die einen Schaden von rund 29 Millionen Euro bewirkten. Eingerechnet sind in dieser Statistik auch Brände aus der Weihnachtszeit. Wer aber zahlt, wenn sich eine Silvesterrakete in die Wohnung verirrt oder gar -wortwörtlich- ins Auge geht?

Wohngebäudeversicherung

Für Hauseigentümer bedeutet Silvester ein erhöhtes Schadenrisiko. Kinder stecken Böller in die Briefkästen, Mieter zünden Tischfeuerwerke, fehlgeleitete Raketen beschädigen Fassaden und Dächer. Für die drohenden Reparaturkosten kommt eine Wohngebäudeversicherung auf.

Ein Blick in das Vertragswerk lohnt, um sicherzustellen, in welchem Rahmen Schutz besteht. So schließen manche Verträge eine Zahlung für Aufwendungen aus, die bei der Löschung des Brandes durch die Feuerwehr entstehen. Sogenannte Löschschäden sollten folglich inbegriffen sein.

Aber Vorsicht! Bagatellschäden wie einen zerbeulten Briefkasten sollte man mitunter besser selbst zahlen, statt sie an den Versicherer zu melden. Nach mehreren Schadensfällen kann der Anbieter den Vertrag kündigen und nicht immer ist es leicht, einen neuen zu finden. Die Wohngebäudeversicherung soll Schutz bei existentiellen Risiken bieten – etwa, wenn das Haus niederbrennt und der Schaden sich auf mehrere hunderttausend Euro beziffert.

Hausratversicherung

Adventskränze, trockene Gestecke und Tischfeuerwerke bilden einen idealen Brandherd. Für den angeschmorten Teppich nach einer Silvestersause zahlt die Wohngebäude-Police in der Regel nicht. Hierfür ist die Hausratversicherung zuständig, die u.a. für Schäden an Einrichtungsgegenständen einspringt. Auch, wenn das Smartphone durch ein fehlgeleitetes Tischfeuerwerk in der versicherten Wohnung kaputtgeht, springt die Hausratversicherung in der Regel ein.

Hierbei ist jedoch in den Verträgen darauf zu achten, ob die sogenannte „Einrede grober Fahrlässigkeit“ greift. In diesem Fall kann der Versicherer eine Regulierung des Schadens unter Umständen schon verweigern, wenn Personen im alkoholisierten Zustand einen Brand verursachen oder das teure elektrische Gerät in der Nähe einer Gefahrenquelle benutzt wurde. Die gute Nachricht: Immer mehr Anbieter verzichten auf eine entsprechende Klausel!

Private Haftpflichtversicherung

Zum erstem Mal bei den Schwiegereltern eingeladen – und schon landet das Rotweinglas auf dem teuren Perserteppich? In diesem Fall sollte man im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein, damit man trotz des Missgeschicks einen positiven Eindruck hinterlässt. Eine solche Police greift nämlich, wenn man Dritten leichtsinnig oder unbedacht Schaden zufügt.

Noch wichtiger ist die Privathaftpflicht aber, wenn beim allzu leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk eine fremde Person verletzt wird, etwa weil die Whiskeyflasche als Abschussrampe für die Rakete wenig taugte. Tatsächlich berichten die Behörden, dass zu Silvester viele Patienten mit Augenverletzungen und Hörschäden in die Notaufnahme kommen. Besser ist es freilich, im Umgang mit Feuerwerk die notwendige Sorgfalt walten zu lassen – und notfalls vor Mitternacht ein Glas weniger zu trinken.

Übrigens haften Eltern auch für die Dummheiten, die ihre Kinder mit Feuerwerk anstellen. Als ein 13-Jähriger zuhause Böller fand, sie zündete und einem Kind nachwarf, musste die Mutter 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie die nicht jugendfreie Pyrotechnik nicht sicher aufbewahrt hatte. Das bestätigte das Landgericht München mit einem Urteil (Az. 31 S 23681/00).

Kfz-Versicherung

Silvester ist leider auch der Tag, auf den die Kaskoversicherer mit Bangen blicken. So mancher Fahrzeughalter findet Schmauchspuren am Lack oder gar Brand- und Explosionsschäden vor, wenn er mit seinem Auto ins neue Jahr starten will. Wer die Chance hat, sollte das geliebte Gefährt deshalb besser in einer Garage unterstellen, statt es am Straßenrand zu parken.

Wer zahlt aber, wenn eine Silvesterrakete den Lack des neuen Sportwagens beschädigte? Für Brand- und Explosionsschäden kommt die Teilkasko-Versicherung auf. Brenzlich wird es hingegen, wenn das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde. Für diesen Fall muss eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden!

Unfallversicherung

Besonders folgenschwer können Unfälle mit Feuerwerkskörpern sein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zwar die Heilbehandlung, aber für Verletzungen mit bleibenden Körperschäden kommt sie in der Regel nicht mehr auf. Hier greift eine private Unfallversicherung. Ist der Schaden so schwer, dass sogar der Beruf aufgegeben werden muss, dann springt die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente ein. Aber aufgepasst! Wer die Verletzungen mit selbstgebastelten Knallern herbeiführt, verwirkt in der Regel seinen Versicherungsschutz.