Rechtsstreit – Lebensversicherung – BGH stärkt Rechte von Kunden bei Umdeckungen
Gute Nachricht für Versicherungskunden! Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn ein Versicherungsmittler seinem Kunden zur Kündigung eines alten und Abschluss eines neuen Lebensversicherungs-Vertrages rät, muss er über die Folgen und Risiken dieser sogenannten Umdeckung aufklären. Auch eine Dokumentation des Beratungsgespräches sollte vorhanden sein.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) die Rechte von Kunden gestärkt. Demnach ist ein Versicherungsvermittler verpflichtet, den Verbraucher bei einem Vertragswechsel „insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung“ hinzuweisen, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Wichtig: Aus der Dokumentation des Beratungsgespräches muss ersichtlich sein, dass der Vermittler tatsächlich über mögliche Nachteile eines Vertragswechsels aufgeklärt hat (Urteil vom 13. November 2013, Az. III ZR 544/13).
Nicht über Nachteile eines Vertragswechsels aufgeklärt
Was viele Kunden nicht wissen: Die vorzeitige Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung ist häufig von Nachteil, da wichtige Rechte und Garantien an die Laufzeit eines Vertrages gebunden sind. So verhielt es sich auch im verhandelten Rechtsstreit. Der Kläger hatte seine seit 2004 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis 2034 gekündigt. Dazu geraten hatte ihm ein Versicherungsvermittler, der auch das Kündigungsschreiben ausfüllte. Im Gegenzug sollte der Kunde eine neue Police abschließen. Nachdem der Kunde zu der Einschätzung gelangt war, dass dieser Neuvertrag weit schlechtere Konditionen bot, ging er vor Gericht.
Der Kläger hatte vor Gericht geltend gemacht, der Vermittler hätte ihn nicht ordnungsgemäß beraten. So habe der Vermittler Nachteile der Kündigung bewusst verschwiegen – etwa den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, die höheren Prämien infolge des höheren Eintrittsalters sowie den weit niedrigeren Garantiezins. Deshalb forderte der Kläger den Nachweis einer ordnungsgemäßen Beratung und machte Schadenersatz geltend, falls dies nicht gelingen sollte.
Beweislastumkehr aufgrund fehlerhafter Beratung
Die Vorinstanzen hatten noch zugunsten des Vermittlers entschieden und die Klage des enttäuschten Kunden abgewiesen. Nicht so der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Die Richter hoben speziell auf das mangelhafte Beratungsprotokoll des Vermittlers ab, sind doch Vermittler verpflichtet, das Beratungsgespräch im Sinne des Kunden genau zu dokumentieren. In diesem Fall war aus der Dokumentation aber nicht ersichtlich, dass der Vermittler tatsächlich über die Risiken und negativen Folgen eines Vertragswechsels aufgeklärt hatte.
Deshalb findet in diesem Fall eine Beweislastumkehr statt. Nun muss der Vermittler dem Kunden nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung erfolgte. Dies dürfte mit lückenhafter Dokumentation ein Ding der Unmöglichkeit sein. Der BGH wies den Fall unter Berücksichtigung des Urteils an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Damit hat das oberste Zivilgericht betont: Über negative Auswirkungen einer Vertragsumdeckung müssen Vermittler aufklären – und dies gut dokumentieren.